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BGH Urteil vom 27.10.1965 – 2 StR 382/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 IM NAMEN DES VOLKES 074 085

2 _StR_382/65

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Norbert GC ED aus CB zetoren am GERD 1939 in ua, Kreis St. CHE,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Raubes u.&.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Nayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberptaatsanwalt Ge in der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt lb vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEEEEEED 2.: GEEEEEEEEEEEN>

als Verteidiger, : Im: Wer. una, Justizengestellter >

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt>

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau von 23. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtspittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründes

„Die. Strafkammer hat den - Angeklagten ale gefährlichen. Gawöhnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tat-

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einheit mit Nötigung zur Unzucht und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine: Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer ist - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - der Ansicht, daß unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (Blutalkoholgehalt von 2,1 0/00 bei der ersten und von 1,5 0/00 bei der zweiten Tat, Rauchen von drei Marihuana-Zigaretten, Übernüdung, generelle Persönlichkeitsstruktur, Schlägerei mit Amerikanern) angesichts des äußeren Verhaltens des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 und 2 StGB nit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte im erforderlichen Umfang zu einsichtsgemäßem Handeln imstande war. Zwar führt die Strafkammer verschiedene Gesichtspunkte an, die für die Beurteilung sowohl der öinsichtsfähigkeit als auch des Hemmungevermögenes von Bedeutung sein können, so das von Zeugen bekundete Verhalten des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen. Mit ihrer weiteren, für die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit ersichtlich mit ausschlaggebenden Erwägung, daß der Angeklagte sich bei der jeweiligen Tat und der anschließenden Flucht so zielstrebig und situationsgemäß vernünftig verhalten habe, wie dies nur ein Täter tun könne, der sich der Bedeutung seines Handelns voll bewußt sei, stellt sie dann aber allein auf die Einsichtsfähigkeit ab. Das erweckt Zeifel, ob die Strafkammer ihre Prüfung in der hier gebotenen Weise auf das Henmungsvernögen erstreckt hat. Die Fälle, in denen Alkoholgenuß - hier möglicherweise

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in Verbindung mit dem Genuß von Rauschgift und den im Urteil erwähnten weiteren Umständen - auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, liegen vielfach so, daß dieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. BGHSt 1, 384 und GA 1955, 269). Gerade in dieser Richtung hätte

es daher eingehender Darlegungen bedurft, die das Urteil vermissen läßt. Sie sind hier umsoweniger zu entbehren, als in beiden Fällen das sonderbare Verhalten des Angeklagten auf eine Einschränkung der Zurechnungsfühigkeit hindeutet und die Strafkaumer bei der Strafzumessung selbst von’einer "gewisaäh Enthemmung" spricht, ohne aber deren Grad ersichtlich zu machen.

Die Annahme, daß der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich sei, entbehrt hiernach einer genügenden Begründung. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, so daß das Urteil aufgehoben werden muß. Dies ist auch deshalb geboten, weil schon die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit die bisherigen Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten bei seinen Taten in Frage stellen kann.

" Damit erhält die Strafkammer zugleich Gelegenheit,

die Auffassung zu überprüfen, daß der Angeklagte ein gefähr- "licher Gewohnheitsverbrecher sei. Zwar liegen mit den Verurteilungen vom 20. April 1961 und 24. Mai 1962 die förmlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 StGB vor.

Nicht ersichtlich ist bisher jedoch, daß die Taten, die insbesondere als Sittlichkeitsverbrechen aus dem Rahmen

der früher vom Angeklagten begangenen Delikte herausfallen, auf einen Hang zu strafbaren Handlungen zurück-

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zuführen sind. Allerdings kann dieser Hang allgemein geartet sein. Indes ist in solchen Fällen neben einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters eine ausführliche Erörterung seiner den hang kennzeichnenden Straftaten erforderlich (BGHSt 16, 296). Bedenken ergeben sich hier vor allem wegen der Jugend des Angeklagten und seiner nur zweimaligen Verurteilung als kErwachsoner zu nicht besonders hohen Gefängnisstrafen.

Scharpenseel Kirchhof Mayr Meyer Henning