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BGH Urteil vom 27.10.1965 – 2 StR 337/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 5337/65 URTEIL
1°)
2.)
3.)
in der Strafsache
gegen
’
den Bauschlosser Karl-Heinz B aus
EEE. dort geboren am 1936,
den Schweißer Dieter SB aus VB, ;eboren ,
em AB 1941 in L
den Elektriker Erwin Wilhelm M aus u —— am wem 5
wegen schweren Diebstahls im Rückfell u.a.
>, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof 5 Bundesrichter Mayr | Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechrtaanvalt MED == GEHEN
als Verteidiger des Angeklagten VD ,
Justizangestellter es als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22, Januar 1965
werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat verurteilt
1.) den Angeklagten SW wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,
den Anzeklagten Dip wesen der gleichen Taten, jedoch begangen unter den Voraussetzungen straf-
N o ur
schärfenden Rückfalls, Zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,
3.) den Angeklagten Me wesen versuchten gemceinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier
Monaten Gefängnis» Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten SB una Yu
beanstanden zudem das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg»
1, Zur Revision des Angeklagten SM
1.) Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch:
a) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den - in der Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen X.H ME schon als solchen u einem Zeitpunkt benannt, als dieser. noch nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, so das er schon früher hätte gehört werden können, 188t sich ein Verstoß der Strafkammer gegen die ihr nach 8 244 Abs. 2 Str obliegende Aufklärungspflicht nicht rechtfertigen.
Schon deshalb geht auch der von der Revision aus
. dem angeblich vorwerfbaren Unterlassen einer früheren Vernehmung des Zeugen K.R. VB Surch die Strafkammer hergeleitete Vorwurf fehl, diese habe bei der Würdigung der von NED gemachten Angaben die Tatsache einer
- späteren - gemeinsamen Unterhaltung zwischen ihm und dem Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht berücksichtigen dürfen. -
b) Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, daß es unterlassen hat, den körperlichen Fehler festzustellen, der nach der Behauptung der Revision die Ursache für die Ges ichtszuckungen sein soll, die sich während der Vernehmung des Zeugen Ha» Am sei diesem zeigten. Die Überzeugung der Strafkamner, den Hp Keinen Glauben verdiene, beruht nicht auf
dem Auftreten der Gesichtszuckungen als solchen, sondern darauf, daß er, wie es im Urteil heißt, auf den Vorhalt eines Widerspruchs, der zwischen seiner Aussage und der Einlassung des Angeklagten MM, hervorgetreten war, nichts zu sagen wußte und, als er seine "falsche" Reaktion bemerkte, unter starken Gesichtszuckungen nervös wuräe. Diese machten sich also nur als Begleiterscheinungen seiner Nervosität bemerkbar, SO daß zu der von der Revision
vermißten Klärung kein Anlaß bestand.
c) Ebensowenig war das Landgericht auf Grund des 8 244. Abs. 2 StPO gehalten, die gesamten Strafakten des Mitengeklagten Se oeizuzichen. Daß dieser möglicherweise zusammen mit einem Dieter Sc 2inbruchsdietstähle, darunter auch im Juwelierg geschäft 8 . geführt hat, besagt nicht, daß er und der a nendeführer die ihnen im anhängigen Verfahren zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht begangen haben.
D3
2.) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwendungen gehen gleichfalls fehl.
a) Soweit die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung sei nicht Nontsprechend" berücksichtigt worden, daß der Angeklagte van für die Preisgabe der Mitangeklagten einen Geldbetrag erhalten habe, .und daß dem Angeklagten Bi ein Zusammentreffen mit seiner Verlobten ermöglicht worden sei, ist das Vorbringen
offensichtlich unbegründet.
b) Nichts anderes gilt für den Einwand, das Land- ‚gericht habe den Zeugen HE Geshalt als unglaubwürdig anges ehen, weil er die Wahlverteidigung vermittelt und finanziert habe. Diese Tatsache ist zwar im Urteil er-
wähnt, aber nicht sie, sondern der zuvor erörterte Wider-
spruch und dessen Auswirkungen auf das Verhalten Ü 05 bei seiner Vernehmung waren die für die Verneinung der
Slaubwürdigkeit maßgebenden Umstände.
3.) Daß die Geständnisse der Mitangeklagten BJ 3 7
Be una va vor der Polizei unter Benutzung eines nach § 136 a StPO verbotenen Mittels, nämlich einer Täuschung, herbeigeführt seien und daß sie daher auch
zur Überführung des Beschverdeführers nicht hätten verwertet werden dürfen, ist nicht dargetan. Soweit die Revision eine unzulässige Verwertung des von dem Mitangeklagten BE abgelegten Geständnisses geltend macht, scheitert die Rüge schon daran, aaß ihm eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben seitens der Polizei nicht zugesichert worden war: Hinsichtlich des Mitangeklagten Op sent zwar aus dem Urteil hervor, daß über dessen Hinweise auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten und Täter von dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten .ein
308» vertrauliches Protokoll angefertigt worden ist. Aus dieser Bezeichnung kann jedoch nicht, wie die Revision meint, eine auf Täuschung beruhende Unverwertbarkeit der darin niedergelegten Brklärungen hergeleitet werden.
Die Zusage einer vertraulichen Behandlung gewisser Angaben Aurch die Polizei wird meistens dadurch ausgelöst, daß derjenige, der andere Personen belastet, den Wunsch äußert, diese möchken nicht erfahren, von wem die sie belastenden Äußerungen herrührten. Infolgedessen bezieht sich eine solche Zusage in der Regel nur darauf, daß der Name dessen, der die Polizei in Kenntnis gesetzt hat, dem Beschuldigten nicht bekanntgegeben, und nicht darauf, daß von den mitgeteilten Tatsachen als solchen bei den weiteren Ermittlungen kein Gebrauch gemacht werden soll. Daß hier die Zusage einen anderen Inhalt gehabt haben oder zumindest von dem Mitangeklagten Ya anders verstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich - Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, daß vB anläslich der Gegenüberstellung mit dem Hitangeklagten Bl _) en in dessen Gegenwart seine in das vertrauliche Yrotokoll aufgenommenen Angaben wiederholt hat, ohne deren Verwertung unter Berufung auf die ihm gemachte Zusage ZU widersprechen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Freiheit der illensentschließung und der Willensbildung des Mitangeklagten Ks durch Täuschung beeinträchtigt worden ist, als er bei seiner polizeilichen Anhörung Hinweise gab, die zu dem hier
anhängigen Verfahren führten.
4.) Die Überprüfung des Urteils auf vrund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zuungunsten des Beschwerdeführers erf- ‚geben. Das +rifft.auch auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Falle .ı (Abschn. II 4 der Urteilsgründe) zu. Daß sich an der Tür Ges Juwrelier-
geschäfts keine Spuren des Versuchs einer gewaltsamen Öffnung befunden haben, ist nicht entscheidend. Die Auffassung der Strafkammer, daß die Dat bereits bis zum strafbaren Versuch gediehen war, wird von der Feststellung getragen, daß sich der Beschwerdeführer, als er mit den Mitangeklagten PB 2.2 VB zwecks Ausführung eines Diebstahls in diesem Geschäft in Bad Homburg eingetroffen war, dorthin begab, um die Tür mit einen von ihm mitgebrachten Meißel aufzubrechen. Darin lag eih so unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, daß dieses bereits in hohem Maße gefährdet und eine unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt war (BGHSt 2, 380). Dafür, daß, wie die Revision neint, das Landgericht hinsichtlich der Datbeteiligung des Beschwerdeführers gewisse Zweifel nicht überwunden habe, fehlt jeder Anhalt. Das Vorliegen eines freiwilligen, nit strafbefreiender Wirkung erfolgten Rücktritts von Versuch
hat die Strafkammer mit Recht verneint. Was die Revision Zegen die Strafzumessung ein-
wendet, ist offensichtlich.unbegründet. Diese 1äßt auch
sonst keinen Rechtsirrtum erkennen»
II. Zur Revision des Angeklagten 05
1.) Zu der Rüge, die Vorschrift des § 136 a StPO sei verletzt, weil das S08s vertrauliche Protokoll gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sei, wird auf äie Ausführungen zZUr Revision des Mitangeklagten Sa (Abschn. I 3) verwiesen. Wie daraus hervorgeht, kann die Ansicht der Revision, äer Sinn eines vertraulichen Protokolls könne nur der sein, daß sein Inhalt nicht
gegen den Vernommenen verwertet werden dürfe, nicht als
_ zutreffend anerkannt werden. Überdies muß hier, was auch an der angeführten Stelle bereits hervorgehoben ist, in besonderer Weise berücksichtigt werden, daß sich der | Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Bu> in dessen Gegenwart zu seiner Teilnahme an den Diebstahlsversuchen bekannt hat, ohne sich auf die Zusage einer vertraulichen Behandlung der von ihm bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben
zu berufen:
Daß ihm, wie die Revision behauptet, für sein Geständnis Geld versprochen worden sei, ist nicht erwiesen: Im übrigen wurde ihn, wie es im Urteil heißt, der von den geschädigten Firmen als Belohnung ausgesetzte Betrag nachträglich für Hinweise gegeben, welche die anderen Diebstähle betrafen, an denen er nicht beteiligt war.
Inwiefern das entgegenkommende Verhalten der Folizei gegenüber dem Mitangeklagten EEE einer Verwertung des Geständnisses des Angeklagten unter den Gesichtspunkt des § 136 a StPO entgegenstehen soll; ist nicht ersichtlich.
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Bedenken keinen Anlaß. Daß die Strafkammer das Vorgehen der Täter im Falle Js (Abschn. II 4 der Urteilsgründe) zutreffend als Versuch beurteilt hat, ist bereits zur Revision des Mitangeklagten SB (Abschn. I 4) des näheren dargelegt. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts liegt eine Rechtsauflassung
zugrunde, die schon diesesin späteren Erkenntnissen, SO
in R6St 69, 327, 329; 71, 53, nicht aufrechterhalten hat, und die ‚auch der Bundesgerichtshof nicht teilt, wie
sich aus der zur Revision des Mitangeklagten Süß angezogenen Entscheidung BGHSt 2, 380 ergibt.
Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden.
III. Zur Revision des Angeklagten 5 EB -
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollenäeten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen wird von den Feststellungen getragen: Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben.
Scharpenseel Kirchhof Mayr
Meyer Henning