Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.10.1965 – 2 StR 337/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2075 003 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_ 337/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1.) den Elektriker Erwin Wilhelm aus F ‚ geboren am 1940 in VD ’ [3
2.) den B ser Karl-Heinz B aus P dort geboren an 1936,
3.) den Schweißer eus VB, geboren
en 1941 in
wegen schweren Diebstahls im Rückfel1l u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr | Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtaanue: EEE = EEE
. als Verteidiger des Angeklagten NW,
Justizangestellter 2 Ä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Januar 1965
werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seinee Rechtsmittels zu tragen. | EEE
Den Angeklagten. wird die seit dem 23. Januar 1965
erlittene Untersuchungshaft, & soweit sle drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechte wegen
Die Strafkammer hat verurteilt
1.) den Angeklagten Sfiewegen gemeinschaftlichen schwe. ren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,
2.) den Angeklagten Dip wesen der gleichen Taten, jedoch begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnie,
3.) den Angeklagten Mgip wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis.
Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Sun: NEED
beanstanden zudem das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Zur Revision des 2a Angeklagten @
1. z Die kufklrungerügen greifen ı nicht äurch.
a) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den - in der Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen X.H MED schon als solchen zu einen Zeitpunkt benannt, als dieser noch nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, so daß er schon früher hätte gehört werden können, 188t sich ein Verstoß der Strafkammer gegen äie ihr nach § 244 Abs. 2 se) ebliegende Aufklärungspflicht nicht rechtfertigen.
|
Schon deshalb geht auch der von.der Revision aus gem angeblich vorwerfbaren Unterlassen einer früheren Vernehmung des Zeugen K.H. MW üurch die Strafkamner hergeleitete Vorwurf fehl, diese habe bei der Würdigung der von Min gemachten Angaben die Tatsache ‚einer
.- späteren - gemeinsamen Unterhaltung zwischen ihm und “dem Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht berück-
slohtigen dürfen °
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b) Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, daß es unterlassen hat, den körperlichen Fehler festzustellen, der nach der Behauptung der Revision die Ursache für die, Gesichtszuckungen sein soll, die sich während der Vernehmung des Zeugen Hg» EB vei diesen zeigten. Die Überzeugung. der Strafkamner, GEB HB reinen Glauben verdiene, beruht nicht auf dem Auftreten der Gesichtezuckungen. als solchen, sondern darauf, daß er, wie: ‚es im Urteii. heißt, auf den Vorhalt eines Widerspruchs, der zwischen seiner Aussage und der Einlassung des Angeklagten nervorgetreten wer, nichts zu sagen wußte und, als er seine "falsche" Reaktion "bemerkte, unter starken Gesichtszuckungen nervös wurde. Diese machten sich also nur ala ‚Begleiterscheinungen seiner Nervosität bemerkbar, 30 daß zu der von ‚ger Revision vernißten Klärung kein Anlaß bestand.
e) Ebensowenig wer das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die gesamten Strafakten des Mitangeklagten NED beizugiehen. Daß dieser möglicherweise zusammen mit einem Dieter So Einbruchsdiebstähle, darunter auch im Juweliergeschäft Mi. ausgeführt hat, besagt nicht, daß er und der Beschwerdeführer die ihnen im anhängigen Verfahren zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht begangen haben.
2.) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwendungen gehen gleichfalls fehl. le
a) Soweit die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung sei nicht "entsprechend" berücksichtigt wor- ;. den, daß der Angeklagte MC für die Preisgabe der Mitengeklagten einen Geläbetrag erhalten habe, und daß dem Angeklagten EEE ein. Zusammentreffen mit seiner Verlobten ermöglicht worden sei, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.
. .b Nichte anderes gilt für den Einwand, :das Landgericht. habe den Zeugen Bi —3 ) deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil er die Wahlverteidigung vermittelt und finanziert habe. Diese Tatsache ist zwar im Urteil erwähnt, aber nicht sie, "sondern der zuvor erörterte Widerspruch und dessen Auswirkungen auf das’ Verhalten HeEEEBB: bei. seiner Vernehmung, waren die für die > Yerneinung der Glaubwürdigkeit maßgebenden ruhe
Er y Daß die Geständnisse der Mitangeklagten DB a ni ED vor der Polizei unter Benutzung eines nach § 136 a StPO verbotenen Mittels; nämliöh einer Täuschung, herbeigeführt seien und daß sie-'daher auch zur Überführung des Beschwerdeführers nicht hätten verwertet werden dürfen, ist nicht dargetan. Soweit die Revision eine unzulässige Verwertung des von dem Mitangeklagten BE angelegten Gestänaniäses geltend macht, scheitert die Rüge schon daran, daß ih eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben seitenstder Polizei nicht zugesichert worden war. Hinsichtlich des Mitangeklagten MED geht zwar aus dem Urteil hervor, daß über dessen Hinweise auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten und Täter von dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten ein
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sog. vertrauliches Protokoll angefertigt worden ist. Aus dieser Bezeichnung kann jedoch nicht, wie die Revision meint, eine auf Täuschung beruhende Unverwertbarkeit der darin niedergelegten Erklärungen hergeleitet werden.
Die Zusage einer vertraulichen Behandlung gewisser Angaben durch die Polizei wird meistens dadurch ausgelöst, daß derjenige, der andere Personen belastet, den #unsch äußert, diese möpfiben nicht erfahren, von wem die sie belastenden Äußerungen herrührten. Infolgedessen bezieht sich eine solche Zusage in der Regel nur darauf, daß der Name dessen, der die Polizei in Kenntnis gesetzt hat, dem Beschuldigten nicht bekanntgegeben, und nicht darauf, daß von den mitgeteilten Tatsachen als solchen bei den weiteren Ermittlungen kein Gebrauch gemacht werden soll. Daß hier die Zusage einen anderen Inhalt gehabt haben oder zumindest von dem Witangeklagten MB anders verstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, daß MW anıazlich der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Zn
GB in dessen Gegenwart seine in das vertrauliche Proto-
koll aufgenommenen Angaben wiederholt hat, ohne deren Verwertung unter Berufung auf die ihm gemachte Zusage zu widersprechen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbildung des Mitangeklagten Miiliipurch Täuschung beeinträchtigt worden ist, als er bei seiner polizeilichen Anhörung Hinweise gab, die zu dem hier anhängigen Verfahren führten.
4.) Die Überprüfung des Urteila auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch
einen Rechtsfehler zuungunsten des Beachwerdeführers er-
geben. Das trifft auch auf die Verurteilung wegen ver-
suchten schweren Diebstahls im Falle ÜEW (Apschn. II 4
der Urteilsgründe) zu. Daß sich an der Tür des Juwelier-
geschäfts keine Spuren des Versuchs einer gewaltsamen Öffnung befunden haben, ist nicht entscheidend. Die Auffassung der Strafkammer, daß die Tat bereits bis zum strafbaren Versuch gediehen war, wird von der Feststellung getragen, daß sich der Beschwerdeführer, als er mit den Mitangeklagten BB una VE zwecks Ausführung eines Diebstahls in diesem Geschäft in Bad Homburg eingetroffen war, dorthin begab, um die Tür mit einem von ihm mitgebrachten Meißel aufzubrechen. Darin lag ein so unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, daß dieses bereits in hohem Maße gefährdet und eine unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des ‚Enderfolges nahegerückt war (BGHSt 2, 380). Dafür, daß, wie die Revision meint, das Landgericht hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers gewisse Zweifel nicht überwunden habe, fehlt jeder Anhalt. Das Vorliegen eines freiwilligen, mit atrafbefreiender Wirkung erfolgten Rücktritts vom Versuch hat die Strafkammer mit Recht verneint. |
Was die Revision negen die Strafzumessung einwendet, ist offensichtlich: unbegründet. Diese 1&ßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen.
II, Zur Reviston ges 7 Auaeklasten 1
1.) Zu der Rüge, die Vorschrift des § 136 a StPO sei verletzt, weil das S0B.. vertrauliche Protokoll gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sei, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten Ss» {Abschn. I 3) verwiesen. Wie daraus hervorgeht, kann die Ansicht der Revision, der Sinn eines vertraulichen Protokolls könne nur der sein, daß sein Inhalt nicht gegen den Vernommenen verwertet werden dürfe, nicht als
zutreffend anerkannt werden. Überdies muß hier, was auch an der angeführten Stelle bereits hervorgehoben ist, in besonderer Weise berücksichtigt werden, daß sich der Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Ep in dessen Gegenwart zu seiner Teilnahme an den Diebstahlsversuchen bekannt hat, ohne sich auf die Zusage einer vertraulichen Behandlung der von ihm bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zu berufen.
Daß ihm, wie die Revision behauptet, für sein Geständnis Geld versprochen worden sei, ist nicht erwiesen. Im übrigen wurde ihm, wie es im Urteil heißt, der von “ den geschädigten Firmen als Belohnung ausgesetzte Betrag nachträglich für Hinweise gegeben, welche die anderen Diebstähle betrafen, an denen er nicht beteiligt war.
Inwiefern das entgegenkommende Verhalten der Polizei gegenüber dem Mitangeklagten Bü einer Verwertung des Gestänänisses des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 136 a StPO entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. Bu
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Bedenken keinen Anteß. Daß die Strafkammer das Vorgehen der Tüter im Falle IE (Abschn. II 4 der Urteilsgründe) zutreffend als Versuch beurteilt hat, ist bereits zur Revision des Mitangeklagten S@@(Abschn. I 4) des näheren dargelegt. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die schon diesesin späteren Erkenntnissen, so
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in RGSt 69, 327, 329; 71, 53, nicht aufrechterhalten hat, und die auch der Bundesgerichtshof nicht teilt, wie sich aus der zur Revision des Mitangeklagten S@Bange-
zogenen Entscheidung BGHSt 2, 380 ergibt.
Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden.
III. Zur Revision des Angeklagten ZaiEEmp
Die Verurteilung dea Beschwerdeführers wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fallen wird von den Feststellungen getragen. Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ‚haben sich bei der Über-
prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwe weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben.
Scharpenseel Kirchhof Mayr
Meyer u Henning