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BGH Urteil vom 22.10.1965 – 4 StR 494/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_494/65 URTEIL

in der Strafisache

gegen

den Stahlbauarbeiter Herbert L HEEB aus ICE. aort geboren am ww 1913,

wegen Tötung auf Verlangen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die Anwendung des § 216 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt. Bei der Abgrenzung des Tatbestandes dieser Vorschrift von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung kommt es in Fällen wie dem vorliegenden, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, allein darauf an, wer nach dem Gesamtplan das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat (BGHSt 19, 135, 139, 140 mit überzeugenden Ausführungen zum "einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord"), Danach ist im Einzelfall die Art und Weise entscheidend, wie der Getötete über sein Schicksal verfügt hat. Gab er sich in die Hand des anderen, weil er duldend von ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte dieser die Tatherrschaft; behielt er dagegen bis zuletzt die freie

Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich | selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Vorliegend hat der Angeklagte Frau Re nach den Urteilsfeststellungen durch Erwürgen getötet. Das hatte Frau Re für den Fall des Mißlingens der geplanten Vergiftung und Erhängung von ihm verlangt. Demzufolge hatte sie ihm dann auch den von ihr zur Hälfte geleerten Becher mit aufgelösten Medikamenten mit der Bitte gereicht, selbst die andere Hälfte erst zu trinken, wenn sie tot sei. Sie hatte damit ihr Schicksal völlig in seine Hand gelegt und wollte von ihm den Tod entgegennehmen, falls ihr eigener Versuch, sich zu vergiften oder zu erhängen, mißglücken sollte. Nach dem Gesamtplan hatte also der Angeklagte das Tatgeschehen

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bis zuletzt in der Hand. Seine Rolle war mithin die eines Täters nach § 216 StGB. Darauf, daß Frau Re nögli-

_ cherweise nicht bewußtlos, sondern nur in ihrem Bewußtsein getrübt war, als der Angeklagte mit dem Würgen. begann), kommt es nicht an. Daß sie in diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen wäre, ihr Schicksal selbst zu bestimmen, scheidet nach den Feststellungen aus.

Gleichwohl muß das Urteil aufgehoben werden, weil

die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht hinreichend dargetan ist. Hierzu ist lediglich ausgeführt,

nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Götte, dem sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen habe, habe der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewußt- „seinsstörung, Geistesschwäche oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten, noch sei seing.-Einsichts- oder Handlungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, Diese nahezu formelhafte Wendung 1äß8t die Möglichkeit offen, daß sich der Sachverständige nur mit der Frage:einer Geistesstörung im klinischen. Sinne auseinandergesetzt und das Landgericht übersehen hat, daß die Zurechnungsfähigkeit, „pn, auch nur unter besonderen eng 6 auch in ‚anderen

lens-, Gefühls- oder Trieblebens ausgeschlossen oder äoch erheblich vermindert sein kann(B6H$t 11, 20; 14, 30, 32): Sonst hätte es sich nämlich mit der Feststellung, daß der Angeklagte Frau Fe "in heftiger Erregung" gewürgt hat, vor allem aber mit seiner Einlassung auseinandersetzen müssen, daß er "durchgedreht'' und Frau RE» den Kehlkopf zugedrückt habe, als sie laut röchelnd zu Boden gefallen sei, auf seine ‚Zurufe nicht mehr reagiert habe und nach seinem Versuch, sie hochzuziehen, wieder zusammengesunken sei. Denn diese bisher nicht widerlegte "Einlassung 1äßt die Auslegung zu, daß der Angeklagte

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behaupten wollte, bei der Ausführung der Tat die Selbstkontrolle verloren und im Affekt "kurzschlüssig" gehandelt zu haben. Dann könnte ebenfalls eine"Bewußtseinsstö-

.. zung" vorgelegen haben, durch die seine Steuerungsfähig-

keit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder wenigstens _ erheblich vermindert gewesen sein könnte (vgl. Langeltid-

_ deke, Gerichtliche Psychiatrie 2, Aufl,, 8. 27 ff). Da das ITandgericht diese nach dem Tatgeschehen nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert und auch etwaige Ausführungen des Sachverständigen dazu nicht mitgeteilt hat, 1äßt sich ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen.

Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß das Landgericht allein deshalb von einer nur mäßigen Alkoholwirkung zur Tatzeit ausgegangen ist, weil die beiden 12 und 15 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben keinen Alkohol mehr enthalten haben, Eine zuverlässige Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit ist jedoch ohne Feststellung des gerade auf den Angeklagten zutreffenden Abbaufaktors unmöglich. Da dieser Faktor nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen im Einzelfall erheblich über dem Mindestabbauwert von stündlich 0,1 %o liegen kann, läßt sich zugunsten des Angeklagten nicht ohne weiteres ausschließen, daß sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit beträchtlich höher war, als angenommen worden ist, und seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer etwa infolge Affekts eingetretenen Bewußtseinstrübung, entscheidend beeinflußt hat.

Die Revision führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, Das

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Landgericht wird bei der erneuten Prüfung der Steuerungsfähigkeit besonders die von Langelüddeke S. 28, 29 hervorgehobenen Tatumstände und die Täterpersönlichkeit ein- ‘gehend würdigen müssen.

Sollte der Angeklagte wiederum des Vergehens gegen § 216 StGB für schuldig befunden werden, wird im Rahmen der Strafzumesaung bei der Bewertung seiner Lebensführungsschuld nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß Frau RB auch selbst in hohem Maße für die Konfliktslage verantwortlich ver, der sie dann nicht mehr gewachsen gewesen ist.

-Krumme wWillms Flitner Sanders | Hürxthal,