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BGH Beschluss vom 20.10.1965 – 2 StR 288/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2805 063 BUNDESGERICHTSHOF

2 51 298/6 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Walther ? EEw u

RW Oäw., geboren an 1919 in u] zur -

Zeit ‚in Vntersuchungshaft, wegen fortgesetater Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1965 ‚gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.) Auf die Nevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. April 1965 nit den. Festaetellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, | ferner. im Gesamtetrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landge-

richts zurückverwiesen.

2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.

. Seine Revision ist begründet; soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Die Strafkammer sieht den Tatbestand des Betruges nur darin, daB der Angeklagte. ‚Frau I zur. Bezahlung bereits bestehender Schulden zwei angeblich ‚gedeckte Schecks anbot und sie: ‚diese entgegenfahn. Damit. ist jedoch ein Vermögensschaden. im Sinne des § 263 StGB nicht dargetan. Die Ent-

gegennahme der nicht. gedeckten Schecks für bereits. be- . stehende Forderungen allein hatte ‚noch nicht zur Folge, def Frau E wirtschaftlich schlechter gestellt wurde (vgl: ‚BOHSt. 1, 262, 64). Bine Schlechterstellung und

. damit ein Vermögensschaden körnte. ZWar dadurch herbeige-

‚ führt worden sein, daß Frau Se ine Ansprüche nicht mehr oder nur schwerer. durchsetzen - ‚Konnte, weil.sie wegen.

der Entgegennähis der. Schecks zunächst weitere Maßnahmen 2

zur Durchsetzung ihrer Forderung unterließ, oder. auch dadurch, ‚daß sie ‚nunmehr dem Angeklagten ohne. sofortige

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Bezahlung weitere: Lebensmittel. ‚oder. Lottöscheine ‚aushän- ”

digte. Insoweit ‚fehlt e8 jedoch an entsprechenden. Best- ‚stellungen. Demnach ‚war das Urteil im Palle ‚des: Betruges und in Gesamtetrafausspruch aufzuheben. _

„ut Im übrigen jet die Revision offensichtlich unbeerindet. DaB die, Verurteilung wegen Betruges sich auf

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die Strafe für die Untreue ausgewirkt hat, ist nach dem Urteilszusammenhang ausgeschlossen.

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