Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.10.1965 – 2 StR 330/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF | | 2074 074
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_330/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann, zuletzt Propagandist Reinhold 5 >
ous VO dort geboren om GB 1940;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterveich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird äie seit dem 2. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
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Hiergegen richtet sich die Revision dos Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. ;
Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar sind dadurch, daß infolge des Verlustes der Strafakten, der zeitlich nach der Abgabe der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 1964 eingetreten ist, der Tag der Zuntellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten oder dessen Verteidiger, der Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründungsschriften beim Landgericht sowie deren Inhalt nicht sicher festzustellen. Dennoch ist auf Grund der Angaben, die der Angeklagte dazu bei seiner — auf Ersuchen des Generalbundesanwalts durchgeführten — staatsanwalt- “ schaftlichen Anhörung vom 12. August 1965 gemacht hat, und auf Grund des Vorbringens des Verteidigers in seinen aus gleicher Veranlassung eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1965 in Verbindung mit der in Abschrift vorliegenden Gegenerklärung der Staatsenwaltschaft davon auszugehen, daß die Urteilsausfertigung am 30. Juni 1964 zugestellt worden und die Revisionsbegründungsschrift vom 14. Juli 1964 an demselben Tage, also fristgerecht, bein Landgericht eingegangen ist, ferner daß diese die von dem Angeklagten und dem Verteidiger in ihren Erklärungen vom 12. und 20. August 1965 angeführten Verfahrensrügen sowie ” zumindest — die allgemeine Sachbeschwerde enthalten hat.
Die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Daß das Urteil keine Würdigung der Aussage dos in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen EEEEEED au. fweist, kann schon deshalb nicht als verfahrensrechtlich “fehlerhaft beanstandet werden, weil der Tatrichter auf Grund des § 267 Abs. 1 StPO nicht gehalten ist, zu jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Zudem soll nach dem Vorbringen der Revision OEEEEED in der Hauptverhandlung bekundet haben, die Tränengaspistole könne auf Grund der Entfernung, aus welcher der Angeklagte nach der "polizeilichen" Aussage des Zeugen HD auf diesen geschossen habe, keine direkte Wirkung erzielt haben. Für die Urtoeilsfindung .ist aber nicht die polizeiliche Aussage eines Zeugen maßgebend, sondern das, was die Hauptverhandlung ergeben hat. Diese kann hier zu Feststellungen geführt haben, die von den Angaben Hg bei der Polizei abweichen, so daß os deshalb auf die von der Revision angeführten Bekundungen des Zeu-
gen OB nicht ankam.
b) An dieser Möglichkeit muß auch der Vorwurf unzureichender Aufklärung scheitern, den die Revision darauf stützt, daß das Landgericht es unterlassen habe, einen Sachverständigen mit der Nachprüfung der von dem Zeugen CD über den wirkungsbereich der Gaspistole gemachten Angaben zu betrauen.
ce) Die Strafkammer war auch nicht gehalten, dic, wie die Revision behauptet, einige Minuten nach der Tat am
Tatort erschienenen Polizeibeamten über die Wirkung des Tränengases als Zeugen zu hören. Dice bei den Ersatzakten in Ablichtung befindlichen Berichte der Polizeibeamten über die von ihnen am Tatort getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, daß sie zu dem von der Revision genannten Beweisthema Sachdienliches hätten bekunden können. Hiervon sind ersichtlich auch der Angeklagte und sein Verteidiger ausgegangen, da keiner von ihnen einen Antrag auf Vernehmung jener Polizeibeamten als Zeugen gestellt hat.
4) Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht einen in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag des Verteidigers vom 13. März 1964 nicht stattgegeben, der darauf gerichtet gewesen sei, zum Beweise einer durch einen Autounfall. im Jahre 1963 eingetretenen Wesensveränderung des Angeklagten die Krankenhausakten des Krankenhauscs Vreden beizuziehen, in das dieser nach dem Unfall eingeliefert worden sei. Auf der Nichterhebung dcs angebotenen Beweises kann das Urteil nicht beruhen. Wic festgestellt ist, hat die Untersuchung des Angeklagten durch den als Sachverständigen zugezogenen Regierungsobermedizinalrat Dr. Lottner ergeben, daß Folgen der durch den Verkehrsunfall ausgelösten Gehirnerschütterung nicht zurückgeblieben sind. Infolgedessen brauchte nicht geklärt zu werden, ob diese sich in einer vorübergehenden Wesensänderung des Angeklagten bemerkbar gemacht hat.
e) Ebensowenig hat das Tandgericht gegen die Vorschriften der 8§ 244 Abs. 2, 248 StPO dadurch verstoßen; daß es nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung diese
in Abwesenheit des zuvor bei Abschluß der Beweisaufnahnme entlassenen Sachverständigen Dr. Lottner fortgesetzt hat. Es gibt keine Verfahrensbestimmung, die vorschreibt, daß ein Sachverständiger während der gesamten Hauptverhandlung zugegen sein muß. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann es allerdings, wie der Senat in BGHSt 19, 367 entschieden hat, geboten scin, daß der Sachverständige der Hauptverhandlung bis zum Ende der Beweisauf-
_ nahme beiwohnt. Hier sind aber Umstände, die cine Anvwcsenheit Dr. Lottners nach dem Wiedereintritt in.die Hauptverhandlung hätten notwendig erscheinen lassen, weder von der Revision vorgebracht worden noch sonstwie ersichtlich.
2. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. .
Aber auch die Einwendungen gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Daß die Strafkammer bei der Strafzumessung das Geständnis des Angeklagten nicht berücksichtigt und deshalb die Zubilligung mildernder Umstände in rechtlich angreifbarer Weise versagt habe, trifft nicht zu. Zwar hat sie in ihren Erwägungen, mit denen sie die Verweigerung mildernder Umstände begründet hat, das Geständnis nicht angeführt. Ihm bei dieser Entscheidung maßgebende Bedeutung beizumessen, war sie indessen nicht verpflichtet. Daher brauchte sie es auch nicht zu erwähnen. Daß sie es im übrigen nicht außer acht gelassen hat, kommt in der für die Anrechnung der Untersuchungshaft gegebenen Begründung klar zum Ausdruck.
Auch sonst gibt die Versagung mildernder Umstände zu Beanstandungen keinen Anlaß. Mit dem Hinweis auf gen hohen Unrechtsgehalt der Tat und auf deren Ausführung nach Gangsterart hat die Strafkammer nicht, wie die Revision
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meint, Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes strafschär.- fend verwertet. Vielmehr hat sie damit, was die dem Hinweis folgenden Darlegungen deutlich machen, das besonders rücksichtslose und üble Vorgehen dcs Angeklagten gekennzeichnet, dessen Berücksichtigung bei der Strafbemessung ihr rechtlich nicht verwehrt war. Daß sie dabci auch die genaue Planung und Berechnung des Raubüberfalls mit herangezogen hat, war gleichfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Behauptung der Revision, diese Umstände hätten außer Betracht bleiben müssen, weil offen geblieben sei, ob der Angeklagte schon bei der Abfahrt von Stadtlohn cinen Raubüberfall beabsichtigt oder ob er erst später einen solchen Entschluß gefaßt habe, ist abwegig. Das gleiche gilt für ihr Vorbringen, mit dem sie darzutun versucht, die Strafkammer habe die Höhe des geraubten Geldäbetrages nicht als straferschwerend werten dürfen und hätte dic "Wiedergutmachung" des angerichteten Schadens strafmildernd werten müssen.
Baldus Dotterweich Scharpenscel Meyer Henning