Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 08.10.1965 – 1 StR 541/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2067 039
1_StR_541/64
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmsnn Bohdaen M eo ] aus ME, geboren sr EEE 1921 in ToEBD/vEs5r,
wegen Beihilfe zu einem versuchten Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h«t in der Sitzung vom 8. Oktober 1965 beschlossen:
Die Erinnerung des Angeklagten gegen dic Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 12. August 1965 wird verworfen.
Gründe§
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Der Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen des AußenwirtscheftsG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er wendet sich dagegen, daß dic Geschäftsstelle bei der Berechnung der Kosten des Revisionsrechtszuges neben einer Gebühr, die nach der Höhe seiner Hauptstrefe bemessen worden ist (§§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1, 69 Abs. 1 GKG), ihm gegenüber eine weitere Gebühr in Ansrtz gebracht hat, die sich n«ch dem Wert eingezogenen, rber anderen Tatbeteiligten gehörenden Eigentums richtet (§§ 72 Abs. 1, 67 Ans. A, 70 Abs. 1, 69 GKG). Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Revision gegen seine Verurteilung im ganzen und d"mit auch gegen die Einziehung gewendet. Diese Maßnahme hrt sich nämlich nicht nur gegen den oder die Eigentümer der betroffenen .. chen, sondern such gegen ihn gerichtet. Die Einziehung ist auf Grund des § 39 Abs. 1, 2 Sr. 1, 2 Buchst. a AußenwirtschaftsG ausgesprochen worden. Maßgebend dafür war also nicht etwa die Gefährdung der Allgemeinheit durch die eingezogenen Sachen (vgl. § 39 Abs. 1, 2 Nr. 3, 4 AußenwirtschaftsG), sondern die Verstrickung ihres oder ihrer Eigentümer in die Straftat. Eine aus diesem Grund »i'geordnete Einziehung jedenfalls hrt den Char:-kter einer Nebenstrnfe
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(vgl. StGB E 1962 Vorbem. vor §§ 109 ff). Als Nebenstrafe und d«mit =1s Strafe h.t demn-ch die hier ausgesprochene Einziehung alle Tstgenossen, such den Beschwerdeführer als Gehilfen getroffen (vgl. RGSt 65, 283, 285; 72, 239).
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