Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 30.09.1965 – 2 StR 520/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 520/63 | 2168 026 2 2
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm H PR aus VE. geboren zn EEE 1931 in VER, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, en cent een Da im Rückfall u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung von 5. Februar 1964, an der. teilgenommen } haben:
Senatspräsident Dr. Baldus u als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter “ Mayr.
Bundesrichter Henning . als beisitzende Richter,
i Landgerichtsrat Dr. m in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ‚bei der. Verkündung “als Vertreter ger Bundesanwaltschaft,
Tustizangesteitter
anter. der Geachäftontelle,
für Recht erkannt: a
un
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Wiesbaden vom 30. September 1965 mit
den Feststellungen aufgehoben, söweit er und der An-
geklagte GEB wegen versuchten gemeinschaftlichen
schweren Diebstahls verurteilt worden sind, ferner im ' Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat in den beiden Fällen der Verurteilung wegen gemeinsamen Einbruchsdiebstahls im Rückfall keinen Rechtsfehler ergeben. Hingegen kann der Schuldspruch wegen ver-
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suchten gemeinschaftlichen Eintruchsdiebstahls iu Rückfal\. (Fall 3, Caf& HE) nicht bestehen bleiben.
Hier versuchten der Angeklagte und der Mitangeklagte CBseneinsan, sich mittels Einbruchs "weitere Alkoholika" zu verschaffen, nachdem sie in einer Kantine und anschließend in der Gräf'schen Wohnung Alkohol getrunken hatten.
Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die beiden es auf alkoholische Getränke in geringer Kenge oder von unbedeutendem Wert und zum alsbaldigen Verbrauch (zum Weiterzechen) abgesehen hatten, worauf die Revision mit Recht hinweist. Dann läge eine - versuchte und schon darum straflose — Übertretung nach § 370 Abs. 1 . Nr. 5 StGB (Mundraub) vor.
Die Aufhebung hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch entfällt. Daß die Einzelstrafen in den beiden Einbruchsfällen von der Strafzumessung im Versuchsfalle beeinflußt sein könnten, ist auszuschließen.
Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten 69, der selbst keine
Revision eingelegt hat. Er war Mittäter und ist von derselben Gesetzesverletzung betroffen.
Baldus | Dotterweich Scharpenscel
Mayr | . Henning