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BGH Urteil vom 29.09.1965 – 2 StR 298/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Winfried ı ED

aus rÜEED, sort zevoren ar EEE 1939,

wegen Untreue u.ä.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 29. September 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter:- Bundesrichter . Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Scharpenseel

Meyer .

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt se

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Kain vom 26.März 1965

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Diebstahls, wegen Untreue im Falle Kgp und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung

‚verurteilt worden ist, b) in Gesamtatrafausspruch.

Il. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtesniitels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von tdechts wegen

nn

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen leichtfertiger falscher Änschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Honaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im ralle IB, vegen Untreue zum Nachteil der Firma Meggpund wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit nit Beleidigung. Das Rechtsmittel hat krfolg.

1.) Die Strafkammer nimmt an, daß im Falle Pag "entweder der Angeklagte oder mit seiner Billigung dessen Ehefrau!" die in Betracht kommenden Schecks aus den Kkäumen der Firma MP entwendet hat. indessen kann durch die bloße Billigung der Tat eines anderen nicht ohne weiteres Hittäterschaft begründet werden, weil diese den Willen zur gemeinsamen Tatausführung voraussetzt. Hierüber und über die näheren Umstände der Tat ist nichts festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welche Weise

sich die Ehefrau Zugang zu den Schecks verschaffen konnte. Das Urteil gibt auch keinen Aufschluß, warum Nittäterschaft und nicht Beihilfe vorliegt. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Möglicherweise ist der Angeklagte der Teilnahme deshalb schuldig, weil er verpflichtet war, den Diebstahl seiner ihefrau

zu verhindern.

2.) Der Angeklagte war im April 1964 einige Tage als Aushilfsbuchhalter bei der Firma Meg@heschäftigt; in dieser Eigenschaft hatto er eingegangene Schecks zu verbuchen

Ab

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und für die Bank fertig zu machen. Wiederum heißt es im Urteil, daß während dieser Zeit "entweder er selbst oder mit seiner Billigung seine Ehefrau" neun Schecks entwendet habe. Die Strafkammer findet darin den Tatbestand der Untreue, vom Angeklagten entweder als Alleintäter oder in Nittäterschaft begangen. Insoweit wird zunächst auf

die Ausführungen unter 1.) Bezug genommen. Falls der Angeklagte die Schecks nicht selbst entwendet hat, liegt hier Untreue durch Unterlassung besonders nahe, weil dem Angeklagten die Bearbeitung der Schecks nach dem Vertrag oblag, so daß zur Erfüllung seiner Treuepflicht gerade die Verhinderung des Diebstahls gehörte. äittäterschaft kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Ehefrau als Täterin mangels eigener Treuepflicht ausscheidet, d.h. hinsichtlich der Untreue nur Gehilfin sein kann.

3.) In einer am 24. Juli 1964 eingereichten Eingabe bei

dem Amtsgericht Frankfurt/Main hat der Angeklagte gegen Richter und Staatsanwälte den Vorwurf der ?Pflichtverletzung erhoben. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich hiernach einer leichtfertigen Anschuldigung nach

§ 164 Abs. 5 StGB in Tateinheit mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig gemacht. Die Feststellungen tragen die Verurteilung jedoch nicht.

Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte sei bei der Abfassung seiner Eingabe davon überzeugt gewesen, daß der Haftbefehl gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen. Weshalb die Eingabe auf Leichtfertigkeit, also auf grober Fahrlässigkeit beruhen soll, ist aber nicht dargelegt. Hierzu bestand umsomehr Anlaß, als die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe sich zugleich der üblen Nachrede schuldig gemacht, eine strafbare Handlung "aus subjektiven Gründen" für nicht gegeben hält. Diese Annahme

- 5. ist unverständlich, weil der Tatbestand des § 1§ 6 StGB hinsichtlich der inneren Tatseite wesentlich weiter ist, als der Tatbestand des § 164 Abs. 5 StGB. Daß der Angeklagte ‚sich nicht mit seinem Verteidiger vor Absendung der Eingabe besurochen hat, könnte die Annahme der Leichtfertigkeit nur rechtfertigen, wenn er selbst an der Richtigkeit seiner Vorwürfe Zweifel hatte oder haben mußte und diese ihn zur Rücksprache mit seinen Anwalt Grängten (RGSt 71, 176; BGH MDR 1956, 396).

Baldus 0. ‚ Dotterweich Scharpenseel Heyer _ Henning