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BGH Urteil vom 29.09.1965 – 1 StR 612/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 079 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 612/65 URTEIL Zy

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Fritz HD =: (u: geboren a GEM 1920 in DumEEEE,

wegen Parteiverrats.

Der 1. Etrafsenat des Bundesgerichtsnofs hat in der Sitzung vom 15. Närz 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschatt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshot EEE als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;s

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 29. September 1965

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

a an m un

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Voll-

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streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Kevision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.

Die Sachrüge ist begründet.

Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer “in tatsächlicher Hinsicht" eine "Wahlfeststellung" getroffen habe. Die Voraussetzungen für eine solche würden allerdings nicht vorliegen. Eine Wahlfeststellung setzt voraus, daß ein Sachverhalt für erwiesen erachtet wird, der mehrere Möglichkeiten sich einander ausschließender Geschehensabläufe zuläßt (vgl. BGHSt-16, 184, 185). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Festgestellt ist, daß VW 2 7. November 1959 den Angeklagten in seiner Kanzlei aufsuchte, um ihm das Mandat gegen SB una I] zu übertragen. Daß Tag schon früher bei dem Angeklagten war, um sich von ihm in derselben Sache Rat zu holen, konnte nicht erwiesen werden und muß daher nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" außer Betracht bleiben.

Im Grunde geht allerdings die Strafkammer hiervon auch aus. Sie gebraucht den Ausdruck "Wahlfeststellung" nur fälschlich bei der krörterung der Frage, ob es sich noch un die "in der Anklage bezeichnete Tat" (§ 264 StPO) handelt, wenn der Angeklagte nicht, wie der Eröffnungsbeschluß annimmt, schon vor dem 7. November 1959 von der Partei SB No in Anspruch genommen worden ist. Daß die Strafkammer die Frage bejaht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es scheint jedoch, daß die ursprüngliche Annahme des Eröffnungsbeschlusses, Eampl habe in derselben Sache

schon vor dem 7. November 1959 bei dem Angeklagten vorgesprochen, nicht ohne Einfluß auf die Beweiswürdigung des Landgerichts geblieben ist, insbesondere bei der Auslegung der von dem Angeklagten an die beiden Parteien gerichteten Schreiben. Das Schreiben vom 9. November 1959 on SGB kann schlechterdings nicht als "volle Bestätigung" (S. 19 UA) dafür gelten, daß der Angeklagte

in derselben Sache auch der Partei Se tage ls fechtsvertreter diente. Ist HWerst auf dieses Schreiben hin erstmals in der Bausache TED vw zu den angeklagten gekommen - und davon mußte die Strafkammer nach der Beweislage ausgehen -, dann ist die Auslegung, daß der Angeklagte mitteilen wollte, er vertrete Sgw

und Ha in dieser Sache und könne deshalb die Partei FO nicht vortreten, völlig abwegig. Denn dann hätte der Angeklagte der Partei SW iaggpe tvas mitgeteilt, das, wie disse selbst wußte, unrichtig war. Die Erklärung: "Ich habe ihm selbstverständlich sofort erklärt, daß ich auch Sie anwaltschaftlich vertrete" ist vielmehr in Beziehung zu setzen zu dem Hinweis des Angeklagten, daß er die Firma Tg "seit “ahren anwaltschaftlich vertrete", Der "unbefangene Leser" wird daher das schreiben eher dahin verstehen müssen, daß der Angeklagte sowohl die Firma a |) vB) als auch die Briefempfänger SCEEEED tal: ständige Mandanten habe - was auch zutraf - und daher in einer streitigen Sache für 0] nicht auftreten wolle, daß er aber den Auftrag übernommen habe, in der Bausache zu vermitteln.

Aus der Tatsache, daß der Angeklagte bei der anschließenden Rücksprache mit Hagpnichts davon erwähnte,

daß er die Gegenpartei FwVg@ß® bereits vertrete oder vertreten werde, kann nichts Gegenteiliges entnommen

werden; denn Üggpwar durch den Brief des Angeklagten von dessen Verhältnis zu FD EB in Kenntnis gesetzt; wenigstens konnte der Angeklagte dies annehmen.

Es ist auch sonst im Urteil nichts festgestellt, was der Behauptung des Angeklagten widersprechen würde, daß er sich im Auftrag Vs und im Interesse beider Parteien um eine vergleichsweise Regelung bemüht hat. Den Schreiben des Angeklagten und der Aktennotiz seiner Kanzleikraft kann nichts entscheidend Gegenteiliges entnommen werden. Daß er sich von SB und Hop eine Vollmacht erteilen ließ, ist nicht erwiesen. Die Strafkammer sagt zwar, daß der Angeklagte beiden Parteien durch Rat und Beistand gedient habe; sie führt aber hierzu keine Tatsachen an, die diesen Schluß rechtfertigen würden. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Haggp "wenn das mit den von Sc für sa» getroffenen Peststellungen stimme, dann gehe die Zurückbehaltung des Teilbetrags der Baukostenrechnung seitens der Partei SW iagWin Uränung", besagt für sich noch nicht, daß er die Partei Hg ergriffen hatte. Die Äußerung kann der Sach- und Kechtslage entsprochen haben. Im übrigen wird im Urteil nur dargelegt, daß die Partei SD Ha uni üer Zeuge Sc den "Hindruck" gehabt hätten, der Angeklagte vertrete.diese Partei. Ob dieser ./indruck richtig war, läßt sich mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu nicht nachprüfen. über einen Vergleich durfte der Angeklagte mit Sp und Han verhandeln und ihre ürklärungen dazu entgegennehmen, auch wenn er sie nicht vertrat. Er hat sich auch, wie die Strafkammner selbst annimmt, um einen gerechten Interessenausgleich bemüht (S. 32 UA). Das lag im Sinn des ihm von

‚ erteilten Auftrags.

Hiernach reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu rechtfertigen. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Hübner Seibert Fischer Loesdau Mai