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BGH Beschluss vom 28.09.1965 – 5 StR 416/65

5. Strafsenat

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5 StR_416/65

BUNDESGERICHTSHOF 2099 007

BESCHLUSS§

In der Strafsache gegen

den Invaliden Egon R Ep zus Heime: dort geboren am EEE 1932,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.September 1965 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Aneklagte die unzüchtigen Handlungen tatsächlich begangen

& nat, derentwegen er 1959 freigesprochen worden ist. Des-

nalb durfte das Gericht diese Handlungen bei der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil verwerten. Auf die ükrigen Rügen kommt es nicht mehr an.

Die Aufhebung entspricht mit ihrer Begründung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt