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BGH Urteil vom 23.09.1966 – 5 StR 406/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Egon R m zus Temp, dort geboren am Em 1932,

wegen Unzucht mit einem Kinde

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siemer Schmitt Kersting

: als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE . 0 © als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellte _

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

‘für ‘Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des’ Tandgerichts in Hamburg vom 25. Februar. 1966

"wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Rechtsmittels.

- Von: Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg. on 2

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag des Verteidigers, ein Gutachten der Psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf zum Beweise dafür einzuholen, daß Manfred A» seine den Angeklagten belastenden Aussagen infolge Beeinflussung durch seine Mutter gemacht habe, abgelehnt hat.

Die Strafkammer hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß der Sachverständige Mii® den Jungen in der Hauptverhandlung eingehend exploriert und alsdann sein Gutachten erstattet habe und daß das Gericht nunmehr nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung - auch denjenigen Verhandlungsabschnitten, denen der Sachverständige nicht mehr beigewohnt habe - in der lage sei, sich selbst ein Urteil äber die Glaubwürdigkeit des Jungen zu bilden.

Die so begründete Ablehnung des Beweisamtrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem § 244 Abs.4 StPO, der dem Tatrichter gestattet, einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen oder weiteren Sachverständigen abzulehnen, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

-A-

Die Strafkammer hat dadurch, daß sie den in dem Antrage bezeichneten Beweis nicht erhoben hat, auch nicht die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Umstände, welche die Strafkammer verpflichteten, von Amts wegen einen weiteren Gutachter zu hören, liegen nicht vor.

Das Urteil sagt zwar nichts darüber, ob der Sachverständige ME» die (generelle und spezielle), Glaubwürdigkeit des Manfred Alle bejaht hat. Der bloße Umstand, daß er das nicht getan hat, brauchte aber der Straf- “ kammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen ‚weiteren Sachverständigen zu vernehmen. "Dies gilt um so mehr, als

ws sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des „Angeklagten

nicht, nur aus der Aussage des Manfred An, sondern außerdem aus, dem Umstand geschöpft hat, daß die, Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Sie hat auf grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Aussage der Zeügen TORE und Nee als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte bereits vor der Tat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, mit dem damals 11 Jahre alten 1 und dem damals 13 Jahre alten Nase unzüchtige Handlungen ähnlicher Art vorgenommen hat. Das ist. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Sachverständige ) die Glaubwürdigkeit. des, Manfred N) etwa vermeint hätte, behauptet die Revision selbst ‚nicht.

2. Erfolglos ist der Einwand, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Bitte des Sachverständigen Me, die Mutter des Manfred AU aus dem ‚Saal zu, schicken, damit er Manfred in ihrer Abwesenheit explorieren. könne, nicht stattgegeben ‚habe. Dart über, ob ‚gie Mutter aus ‚dem Saal entfernt werden sollte, hatte der Vorsitzende nach

‚auın

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pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die. Entscheidung, die er getroffen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt um so mehr, als laut Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte. noch der Verteidiger beantragt hatte, der Bitte des Sachverständigen zu entsprechen.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die ' Strafkammer den Antrag des Verteidigers unter. Nr.1 der Anlage 1 zum Protokoll vom 25.Februar 1966.nicht beachtet habe, mit dem der Verteidiger hilfsweise beantragt hat, ein Gütächten der Psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf zum Beweise dafür einzuholen,. daß Manfred AU schon Mitte April 1964 an chronischer Verstopfung ‚oder einer Neigung zu inneren Hämorrhoiden im Bereiche des Afters gelitten habe und daher die vom Hausarzt. Dr.D@EEEEB ar 21.Mai 1964 festgestellte Entzündung nicht _ durch 'Unzuchtshandlungen verursacht sein müsse.

Es trifft zwar zu, daß in den Urteilsgründen nichts darüber gesagt’ wird, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben hat. Dies kann aber der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Was auf Seite 8 UA zur Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages unter Nr.3 der Anlage 2 zum Protokoll vom 25.Februar 1966 gesagt wird, gilt offensichtlich auch für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages unter Nr.i der Anlage 1. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an, weil _ die Strafkammer eine vollständige immissio penis nicht festgestellt hat.

4, Darauf, daß der Tatrichter es unterlassen hat, einen Zeugen gemäß 955 Abs.2 zu belehren, kann die Revision nicht gestützt werden: ({vwgl; BGHSt 11,213). -

-6- II. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im einzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der. Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting |