Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.09.1965 – 5 StR 373/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_375/65
_ BUNDESGERICHTSHOF 209g 037
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen ien Lehrling Frank > EB zus DEE, ort geboren an EEE 345,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter .Siemer, Bundesrichter Schmitt j als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .EEEED
u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED eu: EEE ‚als Verteidiger, oo.
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftontelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Mai 1965 . wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten aufzuerlegen.
Die nach dem 21.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Zum Schuldspruch macht die Revision keine Ausführungen. Er ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren könnten.
Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Vergeblich hebt die Revision hervor, daß der Angeklagte seinen Vater deshalb erschlagen hat, weil dieser die Mutter schlug. Diese Mißhandlung gehörte zu den Voraussetzungen des § 213 StGB. Ohne sie wäre das zulässige Höchstmaß der Jugenästrafe nicht fünf, sondern zehn Jahre gewesen. Die Jugendkammer hat als entscheidenden Straferschwerungsgrund angesehen, daß das Opfer der Tat gerade der Vater des Angeklagten war, und daß der Angeklagte gerade das nicht bereut, sondern sich ausdrücklich nur zu einer Folgenreue bekannt hat. Daß aus diesen Gründen auf die höchstzulässige Jugendstrafe von fünf Jahren erkannt worden ist, bedeutet keinen Rechtsfehler. Die Jugendkammer hat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte zur Tatzeit erst 16 Jahre alt war. Seine starke Erregung ist schon beim Schuldspruch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen. Ohne sie wäre kein Zweifel daran möglich. gewesen, daß der Angeklagte sich der heimtückischen Art seiner Tatausführung bewußt war, Er wäre dann wegen Mordes und nicht wegen Totschlages verurteilt worden.
Von einer Kostenentscheidung ist gemäß § 74 JGG abgesehen worden. Die während des Revisionsverfahrens erlittene Untersuchungshaft hat der Senat - entgegen seiner sonstigen Übung -— dem Angeklagten in vollem Umfang
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auf die Strafe angerechnet, weil die Jugendkammer die strafe nicht aus Erziehungsgründen, sondern nur wegen der Schwere der Schuld so hoch bemessen hat, und weil sie ausdrücklich feststellt, daß er sich während der
bisherigen Haft gut gehalten hat.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt