Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.09.1965 – 5 StR 351/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_351/65
BUNDESGERICHTSHOF
2098 034 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
]. den Arbeiter Kurt S ED ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1935 in rei. zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Erich K EEE ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1938 in Fee Kreis Ci. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen einfachen Diebstahls i.R.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in EEE :.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
.I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3.Juni 1965
1. dahin geändert, daß die Angeklagten > und KWies schweren Diebstahls im Rück-
fall schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Entscheidung über die gegen beide Angeklagte zu verhängenden Strafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie bemängelt mit Recht, daß die Strafkammer es im Gegensatz zur Auffassung des Eröffnungsbeschlusses abgelehnt hat, die beiden Angeklagten nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB zu verurteilen.
Das Landgericht geht zwar von der Begriffsbestimmung des umschlossenen Raumes in BGHSt 1,158,164 aus und läßt auch zutreffenderweise die bloße Eignung des Raumes, von Menschen betreten zu werden, nicht genügen. Seiner Ansicht, die im Urteil näher beschriebene Ausstellungsvitrine sei hierzu auch nicht bestimmt, weil sie "Menschen nicht aufnehmen soll", kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Daß die Ausstellungsvitrine in der Hauptsache zur Aufnahme von Sachen dient, steht der Annahme eines umschlossenen Raumes nicht entgegen. Es braucht nicht die alleinige oder wesentliche Bestimmung des Raumes zu sein, von Menschen betreten zu werden. Es genügt, daß er auch hierzu bestimmt ist (BGHSt 1,164).
Die von den Angeklagten aufgebrochene Ausstellungsvitrine stellt daher schon dann einen umschlossenen Raum und nicht nur ein Behältnis dar, wenn sie - woran bei der Größe des Raumes kein Zweifel sein kann -— zum Dekorieren notwendigerweise von Menschen: betreten werden muß (vgl. hierzu auch BGH 1 stR 335/61 vom 26.September 1961 - unveröffentlicht).
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Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO richtiggestellt. Die Sache war im übrigen gemäß § 354 Abs.2 n.F. StPO an eine andere Strafkemmer des Landgerichts in Hannover zurückzuverweisen, die nunmehr über die gegen beide Angeklagte zu verhängenden Strafen zu befinden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting