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BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 1 StR 335/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2108 095

2_StR_335/61

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

‚gegen

den Kaufmann dose? J ED zus VE zeboren an EB 1925 in KuWw/Cst, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, -

Bundesrichier Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangestellter als Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts München I vom 13. April 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittiels zu tragen»

Von Rechts wegen

gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen neun teils vollendeter, teils versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Beihilfe zu solchen Verbrechen in woiteren drei Fällen zur Gesamistrafe von acht Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeordnet. Seine Revision, die mangels zweifelsfreier Beschränkung auf das Strafmaß das ganze Urteil ergreift, ist im vollen Umfang unbegründet. Auch in den Fällen II 2 unä II 10 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte aus der Auslage eines Juweliergeschäfts und aus dem in einer Fußgängerunterführung befindlichen Schaufenster eines Pelzhauses durch Einwerfen der Schau-Iensierscheibe stahl, hat das Landgericht mit Recht den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 SiGB angenommen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, gehörte die Auslage im Falle II 2 räumlich zu dem Juweliergeschäft selbst, so daß der Angeklagte hier aus einem Gebäude stahl. Das Schaufensier in der Fußgängerunterführung (Fall II 10) stand zwar in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Pelzgeschäfti. Es war aber, da der Angeklagte Pelzmäntel daraus entwenäete, augenscheinlich auch dazu bestimmt, von Menschen betreten zu weräen. Mithin stahl er hier aus einem umschlossenen Raum (BCHSt 1, 158, 165; BGH 4 StR 138/61 vom 19. Mai 1961). Ein Rechteirrtum der Strafkammer ist insoweit ausgeschlossen. Sie hat zwischen den Begriffen des umschlossenen Raumes und des Behältnisses wohl unterschieden; denn sie hat im Falle II 21 der Urteilsgründe, in dem andere Täter versuchten, den Schaukasten in der Verkaufsnische eines

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Juweliergeschäfts durch Zertrümmern der Schaukasten-

scheibe zu bestehlen, den Erschwerungsgrund des

8 2453 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht für gegeben erachtet, Im übrigen ist die Revision, die die Sachrüge

nur allgemein erhebt, offensichtlich unbegründet.

Dr. Geier Willms . Hübner

Fischer Mai