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BGH Urteil vom 21.09.1965 – 1 StR 363/65

1. Strafsenat

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(2) 2065 074

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 363/65 URTEIL FR

in der Strafsache

gegen

den Rentner Albert S ED =.: eu. geboren am EEE 913 in MW, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Fremdabtreibung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart | als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

£für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil.des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen vollendeter Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen drei versuchter Fremdabtreibungen "unter Einbeziehung und Auflösung" der durch Urteil der erkennenden Kammer vom 18. März 1965 (4 KLs 3/65 A) verhängten Gesamtstrafe von

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einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, deren Einzelstrafen gemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt wurden, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung der vom Angeklagten für seine Eingriffe gebrauchten Instrumente sowie der zu gleichen Zwecken bestimmten Arzneimittel angeordnet.

Gegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgte, richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die vom Verteidiger der Revisionsschrift beigefügte privatschriftliche persönliche Darstellung des Angeklagten vom _ 4. April 1965 ist unbeachtlich, da sie der Form des § 345 Abs. 2 StLO nicht entspricht (RGSt 13, 348).

II. - Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensrügen -

Nach den Feststellungen war der Angeklagte geständig, zeigte Reue und Einsicht (S. 16, 17, 25 UA). Die Revision will nun darauf hinaus, sowohl das Gericht wie auch der Verteidiger scien hinsichtlich der Bedeutung der Geständnisse einem Irrtum unterlegen. Die Tätigkeit des Angeklagten habe sich in allen Fällen darauf beschränkt, die bereits - durch eigene Manipulationen der beteiligten Frauen - abgetötete Leibesfrucht zu entfernen. Wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung nicht gesagt habe, so beruhe das darauf, daß er infolge seiner starken Koronar-Insuffi zienz Y"Ohne Tabletten und Kaffee "einfach nicht dagewesen" sei. Andernfalls wären den mitangeklagten Frauen entsprechende Fragen vorgelegt und es wäre die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen beantragt worden. Die Verhandlungsniederschrift (z.B. Bl. 392, 393, 397 d.A.) spricht jedoc in keiner Weise dafür, daß der im Beistand seines Verteidigers erschienene Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit (BGH Urt. v. 9. Januar 1962, 5 StR 395/61) beeinträchtigt war. Er hat während der zweitägigen Hauptverhandlung mehrfach Erklärungen abgegeben und abschließend um eine milde Strafe gebeten,

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Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.

III. - Sachlichrechtliche Erörterung -

1) Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

2) Dasselbe gilt vom Strafausspruch. Wenn die Strafkammer (S. 22 - 24 UA) bei ‚sämtlichen Vorkommnissen, in denen sie zur Verurteilung gelangte, minder schwere Fälle (§ 218 Abs. 3 StGB) verneint hat, so 1äßt sich dem mit Rechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. auch BGHSt 4, 8 - 11). Der Tatrichter war auch in den von ihm angenommenen Versuchsfällen (Sc 8: Sem. Ta) nicht genötigt, vom Regelstrafrahmen (Zuchthaus) abzugehen. Insoweit erhebt denn auch die Revision keine besonderen Angriffe. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß der Tatrichter es abgelehnt hat, in den drei Fällen der Verurteilung wegen Versuchs von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen, daß er vielmehr auch insoweit Einzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat. Das Landgericht sagt hierzu: "Der Tatbeitrag des Sm ist in allen fünf abzuurteilenden Fällen der gleiche gewesen. In den drei Versuchsfällen ist der Erfolg lediglich an der Untauglichkeit des Objekts gescheitert. Daher erscheint es gerechtfertigt, sowohl für die vollendeten als auch für die versuchten Fremdabtreibungen die gleichen Einzelstrafen auszuwerfen" (S. 25 UA). Hätte der Tatrichter damit sagen wollen, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten gevesen, daß es in den drei Versuchsfällen nicht zur Vollendung kam (oder nicht kommen konnte), so wäre eine solche Erwägung nach der Entscheidung des BGH NJW 1962, 355, 356 Nr. 16 (insoweit in BGHSt 16, 351, 354 nicht mit abgedruckt) allerdings rechtlich bedenklich. So sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts nicht zu verstehen. Es hat vielmehr in erster Linie betont, daß der Tatbeitrag des Angeklagten in allen fünf Fällen der gleiche war. Damit hat die

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Strafkammer auf die vom Angeklagten auch in den Versuchsfällen entfaltete, für die betroffenen Prauen gefährliche verbrecherische Intensität des Angeklagten abgestellt. So betrachtet ist

die Versagung einer Strafmilderung in den Versuchsfällen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH aa0 S. 356 a.E.).

3) Die Wendung zu I. 1) der Urteilsformel: "unter Einbeziehung und Auflösung" ist dahin zu verstehen, daß die frühere Gesamtstrafe aufgelöst wurde und deren Einzelstrafen unter Umwandlung (§ 21 StGB) einbezogen worden sind (vgl. BGHSt 12,

99, 100).

Hübner Seibert Fischer

Mai Pikart