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BGH Entscheidung vom 28.08.1965 – 2 StR 298/63

2. Strafsenat

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2123 004

na Namen des Volkes

Luei)

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Wilhelm Jakob 5 aus (gm: geboren er EB 1308 in Niederrhein, wegen Blutschande u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 19653, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB ir. ser Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. April 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gofängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Die Revision ist der Ansicht, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB liege nicht vor. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung wegen Blutschande, welche die Rcvision nicht mit Einzelausführungen angreift, entspricht

den Gesetz,

Die Feststellungen ergeben auch den äußeren und inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hatte im Einverständnis mit der Mutter seine am (ze geborene Stieftochter, die Mitangeklagte Ursula FT: in seinen Haushalt aufgenommen, sorgte für sie wie für seinen leiblichen Sohn, trug zu ihrem Unterhalt bei und übernahm ihre Erziehung wie ein leiblicher Vater. Damit ist ein Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Ursula "> ausreichend dargetan. Die Feststellungen beruhen

1935Permalink zu Rn. 1935recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-28/2-str-298-63#rd_3

auf den Gestänänissen des Angeklagten und seiner Stieftochter. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht durch Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers drängte sich daher der Strafkammer nicht auf; auch der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Vernehnung der erschienenen Ehefrau verzichtet.

Der Angeklagte hatte mit Ursula FB seit Septeiber 1954 bis 1962 durchschnittlich einmal im Monat Gcschlechtsverkehr. Zutreffend hat die Strafkammer darin einen liißprauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB

geschen, bis Ursula FB volljährig geworden war. Zwar wird im Urteil nicht erörtert, ob ausnahmsweise ein Miß-

brauch zu verneinen sci, weil die Mitangeklagte bei Beginn der Unzuchtshanälungen bereits 19 Jahre alt und zur Unzucht bereit war, außerdem sic und der Angeklagte ernst- ‚lich beabsichtigten, nach der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers zu heiraten, indessen bestand kein Anlaß zu

einer Früfung in dieser Hinsicht; denn ein derartiger husnahmefall liegt nicht vor. Es genügt, insoweit auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1. 71; 5, 147, 149; 8, 278, 280; 13, 352, 354 hinzuweisen. Mißbrauch zur Unzucht scheidet umso weniger aus, als es sich um

ein blutschänderisches und ehebrecherisches Verhältnis nan-

delte.

Da die Mitangeklagte Ursula TgD an > 1955

21 Jahre alt wurde, war das Verbrechen nach 8 174 Nr. 1 StGB zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Datierung auf den

5. Juni 1957 ist offensichtlich ein Schreibversehen; denn

an späterer Stelle des Urteils heißt es richtig, daß das Verhalten des Angeklagten seit der Vollendung des 21. Lebensjahres seiner Stieftochter nur gegen 8 173 Abs. 2 StGB verstoßen habe,

Die Einzelangriffe der Revision gegen den Straiausspruch sind offensichtlich unbegründet.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning