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BGH Beschluss vom 24.08.1965 – 4 StR 353/65

4. Strafsenat

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Leitsatz

Amtliche Sammlungs ja StGB § 142 Ein Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner ‚Unfallbeteiligung rechnet, muß dort verbleiben und Feststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicher Zusaumenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus einer üntfernung von 25 Kilometern von der Unfallstelle nach 2 Stunden dorthin wieder zurückkehrt.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs ja

StGB § 142

Ein Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner ‚Unfallbeteiligung rechnet, muß dort verbleiben und Feststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicher Zusaumenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus einer üntfernung von 25 Kilometern von der Unfallstelle nach 2 Stunden dorthin wieder zurückkehrt.

BGH,Beschl.v. 24. August 1965 - 4 StR 353/65 Schüöfft Dorun LG Stade OLG Celle

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pn.

Be

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_353/65

in der Strafsache

gegen

den Fuhrunternehmer Eduard > ED :.: EEE, zevoren an EEE 15909 in 2 |

wegen fahrlässiger Tötung usa,

Er NK

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. August 1965 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 1965 - 2 Ss 81/65 - beschlossen;

Ein Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber

wieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt

mit seiner Unfallbeteiligung rechnet, muß dort verbleiben und Feststellungen in Sinne von § 142 Stüß dulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicker Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus einer Entfernung von 25 km von der Unfallstelle nach zwei Stunden dorthin wieder zurückkehrt.

De we

Der Angeklagte fuhr bei Dunkelheit mit seinem Omnibus, mit dem er im Pendelverkehr Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen in ihre Wohnorte beförderte, auf einer Kreisstraße außerhalb geschlossener Ortschaften. ?Plötzlich verspürte er einen Anstoß an seinem Fahrzeug, hielt kurz an und stieg aus. Er wurde sich nicht bewußt, eiren Fußgänger angefahren zu haben. Dieser war auf die ütrafenböschung geschleudert und dort erst nach etwa 40 Minuten tot aufgefunden worden. Der Angeklagte fuhr bis zu den etwa 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma weiter. Dort stellte er den bisher benutzten beschädigten Autobus ab und nahm einen anderen, um weitere Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen an ihre

Wohnorte zu bringen. hit diesem Fahrzeug kan er wieder an die Unfallstelle. Dort waren Polizeibeamte mit der Aufklärung des Unfalls beschäftigt. Jetzt wurde ihn bewußt, daß dies geschehe, um Feststellungen über einen möglicherweise zwei Stunden zuvor von ihm verursachten Unfall zu treffen. Dennoch hielt er an der Unfallstelle nicht an.

Er wollte verhindern, daß seine mögliche Unfallbeteiligung aufgeklärt werde.

Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt. Das vorlegende : Oberlandesgericht Celle möchte den Angeklagten auf dessen revision von diesem Vorwurf freisprechen. Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGliSt 14, 89; 18, 114) geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, sobwohl am Unfallort noch Polizeibeaute mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien. Der örtliche Zusammenhang aber sei beim zrreichen des 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgeländes abgebrochen worden. An dieser ıntscheidung sieht sich das vorlegende Überlandesgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1957 (VERS 14,34) gehindert. Dieses hat in dem dort entschiedenen Fall, in dem der Täter 1 1/2 bis 2 Stunden nach dem arglosen Verlassen des Unfallorts auf der Rückfahrt wieder an ihm vorbeigekommen war, sich aber nunmehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung entfernt hatte, den Tatbestand des % 142 Abs. 1 StGB bejaht, weil im Zeitpunkt des zweiten Verlassens der Unfallstelle Feststellungen zum Unfallgeschehen

noch möglich waren.

Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht hat zwar die Vorlegungsfrage nicht fest umrissen, wie das zur Vermeidung von Unklarheiten zweckmäßig gewesen wäre. Aber seine Kechts-

ausführungen lassen erkennen, daß es mit seiner beabsichtig-

ten Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Hann abweichen wolle (BGHSt 13, 241, 243). Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hann an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114). Mit dieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie sich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942,

39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung

des Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachden es entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63, 18, 19) entschieden hatte, daß Unfallflucht nicht bloß am Tatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einen anderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut "nach einem Verkehrsunfall" eine so enge Bindung an den Unfallort nicht erheische (RG Jii 1937, 2645, 2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit Anmerkung von Carl). Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwiscnen er-

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reichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGiiSt 14, 89, 94, 95), ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungsspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGuSt 18, 114, 119, 121 Nr. 7). Wenn jener Zusammenhang

- etwa durch so weite Üntfernung, daß der Betroffene nicht mehr für feststellungsbereite Personen erreichbar ist (vl. Rietzsch bei Pfundtner-Neubert, das ileue Deutsche keichsrecht, zur Verordnung vom 2. April 1940 - II c 6 S. 139, 145, 146 Nr. 5) - verlorengegangen, also auch die sog. Ynassive Feststellungspflicht" erloschen ist, kann diese aus sina@"’Infallbeteiligung, die vor diesem Zeitpunkt liegt, nicrt dadurch neu begründet werden, daß der räumliche Zusannenhang wieder hergestellt wird, indem der Betroffene aus irgend einem Grunde wiederum an der Unfallstelle eintrifft. Das würde dem mit dem’Merkmal des "räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs" verfolgten Zweck, die Anwendbarkeit des § 142 StGB einzuschränken, zuwiderlaufen. Wird sich also der Betroffene nunmehr beim iiiedereintreffen an der Unfallstelle bewußt, daß er hier möglicherweise an einen Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, so darf er ungestraft weiterfahren. Darauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend hin, indem er ausführt; "Auf das Erfordernis

des räumlichen Zusammenhangs kann es nach der Rückkehr

des Angeklagten an den Unfallort im Grunde genommen nur noch unter dem Gesichtspunkt ankommen, ob dieser Zusammenhang etwa schon in einem früheren Zeitpunkt verlorengegangen und damit eine Voraussetzung für die Annahne einer strafbaren Entfernung vom Unfallort entfallen war". Das

hat ersichtlich auch das vorlegende OÖberlandesgericht nicht

verkannt.

Das Fortbestehen des von der Kechtsprechung gelorderten Zusamnenhangs mit dem Unfall und seiner Örtlichkeit läßt sich jedoch aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen nicht ablehnen.

Zutreffend bemerkt wohl das vorle;ende Oberlandesgericht, der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei nicht dem zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallautklärung gleichzusetzen. Er habe mit der Wöglichkeit, an der Unfallstelle u.U. nach Tagen noch Feststellungen zu treffen, nichts zu tun. In der Tat reicht die bloß gedankliche Möglichkeit, daß Peststellungen über den Unfall an der Unfallstelle noch getroffen werden können, nicht aus, um den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu bejahen. Eine derartige Auffassung würde die an den Unfallbeteiligten nach § 142 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen überspannen. Andererseits kann die Wartepflicht des Unfallbeteiligten, um dem Zweck der in § 142 Abs. 1 St53 getroffenen Regelung zu genügen, nicht durch Ablauf gewisser Zeit seit dem Unfallgeschehen begrenzt werden, wie das das vorlegende Oberlandesgericht anscheinend tun will, ohne die Höglichkeit der Feststellungen über das Unfallgeschehen im Einzelfalle in Betracht zu ziehen. it dena Generalbundesanwalt ist deshalb der Senat der Auffassung, das liaß für die üntscheidung über das Fortbestehen cines zeitlichen Zusammenhangs werde danach bestimmt, ob Feststellungen über den Unfall im Einzelfall nach den regelmäßigen Ablauf der Dinge in dem für die strafrechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Zeitpunkt noch erwartet werden konnten.

Eine Zeit von zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall, innerhalb deren der Unfallbeteiligte von den 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma wieder

an den Unfallort zurückkehren konnte, wird in der Regel noch innerhalb des gekennzeichneten Zusammenhangs liegen, wenn sich der Unfall, wie hier, außerhalb der Örtschafit auf einer Kreisstraße in der Dunkelheit abgespielt nat. Auch dann, wenn dem Angeklagten schon gleich nach den Unfall am Unfallort bewußt geworden wäre, einen Fußgänger angefahren zu haben, würde er sich möglicherweise in den Zeitpunkt, in den hier die Polizei Feststellungen traf, noch oder wieder, wenn er sich um die ärztliche Versorgung des Fußgängers bemüht hätte, an der Unfallstelle befunden haben müssen.

Den Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts; daß der örtliche Zusammenhang abgebrochen gewesen sei, bevor der Angeklagte den Unfallort wieder erreicht habe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Das Keichsgericht hat in seinem vom OÜberlandesgericht zum Vergleich herangezogenen Urteil vorn 7. August 1941 (VAR 1941, 205 Nr: 263 = HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) den Tatbestand der Unfallflucht verneint, wenn dem Täter "erst längst nach Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt" zum Bewußtsein kommt, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte aber setzte seine Unfallfahrt von dem 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände, wenn auch mit einem anderen Fahrzeug und in entgegengesetzter Richtung, sogleich fort, weil er. noch weitere Arbeiter vom Werkstattgelände in ihre vohnorte zu bringen hatte. Eine äntfernung von 25 km ist überdies unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen, den auch mit Omnibussen zu erzielenden Geschwindigkeiten und den zur Ermittlung und Verfolgung von Unfallbeteilisten zur Verfügung stehenden Benachrichtigungsmitteln. (z.B. telefonisches Kerbeirufen von Funkstreifenwagen) nicht so

wesentlich, daß sie allein schon den räunlichen Zusamnenhang mit dem Unfallgeschehen in allen Fällen beseitigen könnte.

Der weitere im Vorlegungsbeschluß zum Vergleich herangezogene Fall liegt ebenfalls anders als der zu entscheidende. Denn dort hatte der Unfallbeteiligte, der am folgenden Tage zufällig mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle wieder vorbeikomut und dort sient, dad polizeiliche Feststellungen wegen "seines" Unfalls im Gange sind, nicht angehalten, "nachden er im Anschluß an den Unfall an dessen Stelle zunächst pflichtgemäß, jedoch vergeblich eine angemessen lange Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet und sich dann entfernt hatte". Hat ein Unfallbeteiligter, wie in dem als Beispiel gegebenen Falle, seiner \artepflicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB einmal hinlänglich genügt, so lebt seine Verpflichtung selbst dann nicht wieder auf, wenn der Unfallbeteiligte bei späterem erneuten Vorbeifahren am Unfallort dort feststellungsbereite Personen

bemerkt.

Daß der Angeklagte den am Unfall beteiligten beschädigten Kraftwagen nicht mehr mit sich führte, beseitigte seine Warte- und Duldungspflicht ebenfalls nicht. Denn nach den Feststellungen hätten auch in 3ezug auf die Person des Angeklagten am Unfallort - und nicht nur bezüglich des Tatfahrzeugs - Feststellungen über seine Unfallbeteiligung getroffen werden können, weil den dort anwesenden Personen bekannt war, daß ein Fahrzeug der Firma des Angeklagten die ünfallstelle schon einmal passiert hatte. Desnalb war seine Befragung

zu erwarten, und damit rechnete der Angeklagte auch. Dennoch fuhr er weiter.

Die aus dem Leitsatz ersichtliche Entscheidung entspricht dem Antrag und im wesentlichen auch der Begründung des Generalbundesanwalts.

Krumme Flitner

zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Loesdau

Sanders Spiegel

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