Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 04.08.1965 – 2 StR 271/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 271/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bäcker und Konditor Manfred M ED :.: ei, dort geboren onlB 1933,
wegen Unzucht mit Kindern.
- 2. f
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterveich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ee | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ep .:.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter u»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Narmstadt vom 18. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervriesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
...
Die Strafl:ummer (Jugendäschutzkammer) hat den Angeklagten wegen »ucier in Tateinheit zusammzutreffender
Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Die Verwertung des vom Angeklagten am 10. Juni 196: abgelegten Geständnisses ist allerdings nicht zu beanstanden. Die Behauptung, ihm sei bei dieser polizeilichen Vernehmung mit Verhaftung gedroht worden, ist nicht bewiesen. Der Kriminalmeister gu» hat nach seiner im Urteil mitgeteilten Aussage entschieden in Abrede gestellt, irgendeinen Druck ausgeübt zu haben. Aus dem Telefongespräch mit dem Haftrichter 1äßt sich hierfür nichts herleiten, denn es wurde erst geführt, als das Geständnis bereits vorlag. Auch dafür, daß der Angeklagte völlig übermüdet und infolgedessen in seiner freien Willensbetätigung beeinträchtigt gewesen sein könnte, besteht kein hinreichender Anhalt. Wie die Revision selbst vorträgt, war die erste Vernehmung un 179 Uhr beendet, während die zweite gegen 9 Uhr begann. Dazwischen lag also ein Zeitraum von etwa 7 1/2 Stunden. Nach einer solchen Pause ist im allgemeinen ein gesunder junger Mann längeren nervenanstrengenden Vernehmungen ohne Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit auch dann gewachsen, wenn er die vorangegangene Nacht durchgearbeitet hat. Daß dies auch bei dem Angeklagten der Fall war, wird durch den Eindruck, den der Krininalmeister WB von ihm hatte, und vor allen dadurch bestätigt, daß er sich ursprünglich gar nicht auf Übermüdung berufen, insbesondere den Widerruf seines Geständnisses nicht hiermit vegrümdet hat.
2.) Daß die Strafkammer an Hilfsbeveisamtrag, über aie Glaubwürdiekeit der - zur Tatzeit 5 und ?%, zur Zeit der Hauptverhandlung 8 und 10 Jahre alter - 3euginnen
f
Gerda Kb una Roswitha GeWweinen Sachverständigen
zu hören, unter Berufung auf die eigene Sachkunde abgelchnt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Von einer Jugendschutzkammer, die im besonderen Maße mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen befaßt ist, kann angenommen werden, daß sie regelmäßig über die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde verfügt und deshalb der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedarf. Das gilt hier umsomehr, als nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls hinsichtlich des Vorfalles an Nachmittag dic Aussagen der beiden Kinder in wesentlichen Punkten übereinstimmten und sowohl in der Aussage des Vaters Kircher als auch in dem - widerrufenen - Geständnis Unterstützung finden. Der Zeuge KW nat zwar nur gesehen, daß dis Kinder mit dem Angeklagten in der Schieds-Tichterkabine saßen, auch dies hatte jener jedoch in Abrede gestellt. Ferner bestütigte Roswithas Lehrerin den Einaruck, den die Strafkammer von diesem Kinde gewonnen hatte. Dengegenüber fallen die von der Revision angeführten Unstände nicht so ins Gewicht, daß dennoch die Zuziehung eines Sachverständisen erforderlich gewesen wäre. Insbesondere brauchte der gynäkologische Befund bei Gerda hierzu keine Veranlassung zu geben. Daß das llädchen an Geschlechtsteil keine Verletzungen hatte, schließt zwar eine Gewaltanwendung aus, nicht aber den gewaltlosen Versuch des Angeklingten, scin Glied in die Scheide einzuführen. Auch ist nicht cinzusehen, weshalk die Strafkamner außerstande gewesen sein sollte, den Bevweiswert des \iedererkennens selbst zu beurteilen (vgl. EGHSt 16, 204).
3.) Daß der Angekla;te den Schlüssel für die Schiedsrichterkabine nicht holte, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Ihre \ürdigung dieser Tatsache 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Behandlung des weiteren Hilfsamtrages, Thonas Cum als Zeugen zu hören. Seine Vernehmung sollte ergeben, daß er und Gerda XD entzegen deren Aussage sich nicht auf Veranlassung des Angeklagten gegenseitig ihre Geschlechtsteile gezeigt haben. Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß eine insoweit in Frage kommende weitere strafbare Handlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, Daraus ergibt sich, daß sie der Auffassung ist, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der unter Beveis gestellte Vorgang in diesen Verfehren nicht mit abzuurteilen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision nit Recht.
- Der Beweisamtrag zielte erkennbar darauf ab, durch den Nachweis, daß Gerda in einem Punkte die Unwahrheit gesagt habe, deren Glaubwürdigkeit im ganzen zu erschüttern. Dazu war er auch nicht ohne weiteres ungeeisnet. Es wurde demnach eine Tatsache geltend gemacht, die mittelbar - als liilfstatsache -— die Entscheidung beeinflussen konnte. Niesem Sinn und Zweck wird die Begründung, mit der die Strefkammer den Antrag abgelehnt hat, nicht gerecht; denn mit ihr wird die Erheblichkeit der behaupteten Tatsıche schon deshalb verneint, weil zwischen dieser und dem abzuurteilenden Vorgang kein unmittel barer Zusammenhang bestehe, Der Senat kann nicht ausschließen, deß ler Schuldspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
-6- tr
5.) Zur Strafzumessung wird auf BGHSt 1, 342 hingewiesen. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner auch dic Voraussetzungen des § 79 StGB zu prüfen haben.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning