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BGH Entscheidung vom 31.07.1965 – 2 StR 502/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168019

In Namen des. Volkes In der Strafsache gegen.

den Gertenarbeiter Torakim. A u.

ve geboren © am |

n der Sitzung

undes anval. tachaft, .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Juli 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechte- .

mittels zu tragen. .

Ihm wird die deit dem 1. August 196% er-

littene Untersuchungshaft,. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

Gründ a:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde, zu einen. Jahr und drei Nonaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ausschließlich eine Verfahrensbeschwerde erhebt. Ihr ‚Hegen folgende Vorgänge zugrunde:

Am 2. Juli 1963 hatte der Vorsitzende der Jugendkammer Rechtsanwalt 7] auf dessen Antrag zum Pflichtverteidiger des Angeschuldigten bestellt. Hit Schreiben vom 29. Juli 1963, das. am 22. Juli 1965 einging, hatte der Verteidiger nach. Erhalt der Ladung. zur Hauptverbandlung vom 26, Juli 1963. beantragen lassen, ‚die Hauptverhandlung auf August zu verlegen, da er sich im Urlaub befinde, die Verteidigung aber persönlich führen möchte. Darauf wurde dem Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.duli 1963 - nicht 27. Juli, wie es in der Gegenerklärung der Staats-

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anwaltschaft versehentlich heißt - anstelle des verhinderten Rechtsanwalts FE nunmehr Rechtsanwalt Dr. Pie beigeoränet. Dieser war (wie der Vorsitzende in Erfahrung gebracht hatte) Urlaubsvertreter von Rechtsanwalt Postrach und hatte sich auf Befragen bereit erklärt, die Verteidigung zu übernehmen, hatte auch auf Einhaltung der Iadungsfrist verzichtet. Die Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963 mußte dann auf den 31. Juli 1963 vertagt werden, weil der Dolmetscher nicht erschienen war. In beiden Verhandlungen war Rechtsanwalt Dr. PEEEED anwesend und wirkte als Verteidiger nit. or

Mit der Revision macht Rechtsanwalt Postrach geltend, das Landgericht habe zwer at 22. Juli 1963 mitgeteilt, daß eine Terminsverlegung nicht möglich sei, von der Rücknahme der Verteidigerbestellung aber habe er nie eine antliche Nachricht erhalten. Nur der Angeklagte sei darüber unterrichtet worden, daß ihm nunmehr Rechtsanwalt Dr . Fig beigeordnet worden sei. Der Angeklagte habe sich damit nicht einverstanden erklärt. Der Verteidigerwechsel habe dazu geführt, dad die Vernehmung - zweier Entlastungszeugen nicht beantragt worden sei. Ein wichtiger Grund für die Rücknahme der Verteidigerbestellung sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger gerade verhindert sei und die Hauptverhandlung deshalb kurzfriatig verschoben werden: müsse. Im übrigen sei ‚der Wechsel zur Unzeit geschehen. \

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Mit der Ansicht, der Vorsitzende ‚hätte: die Hauptverhandlung vertagen müssen, statt die Bestellung des Rechtsafwalts Postrach zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, verkennt die Revision, daß die Pflichtverteidigung nicht dem Interesse des Verteidigers, sondern ausschließlich dem Interesse des

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Angeklagten dient. Daß die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juli 1963 dieses Interesse vernachlässigt hätte, ist weder dargetan noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben.

Der Vorsitzende ist so verfahren, wie er dies auch in dem vergleichbaren Falle des § 145 Abs. 1 StPO hätte tun können; danach ist bei der notwendigen Verteidigung dem Anzekläagten sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen, wenn der kisherige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, gleichgültig, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht. fier war schon im voraus bekannt, daß der Verteidiger nicht erscheinen werds. Einen Anspruch auf einen. bestiunten Verteidiger hatte der Angeklagte nicht. Die Aussetzung der Verhandlung stand wie aüch nach der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO in pflichtgenässen Ermessen. des Gerichts.

Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende von seinem Ermessen einen unrichtigen. Gebrauch gemacht habe, als er den Verlegungsamtrag ablehnte, sind nicht gegeben. Die Ablehnung lag vielmehr im Interesse der ‚Beschleunigung des Verfahrens und damit im Interesse des - in Untersuehunzshaft befindlichen - Angeklagten. über den Inhalt des beatsichtigten Beweisamtrags ist in der Rechtfertigungsschrift nichte näheres angegeben. Auch sind keine Gründe: dafür ersichtlich, warum Rechtsanwalt. ER __ 1:02 beiden Entlastungszeugen dem Gericht nicht vor dem 19. ‚Juli 1963 nanhaft gemacht hat. Ze ZZ

Schließlich kann keine, Rede davon sein, daß. der. verteidigerwechsel zur Unzeit ‚geschehen. sei. Rechtsanwalt Ir. PH wurde noch am selben Tag bestellt, als die Verhinderung des bisherigen. Verteidigers bekannt wurde. Er hat die Akten bis zum 23. Juli 1963 eingesehen. Bel dem

sehr geringen Unfeng der Sache war für ihn ausreichend Zeit

zur Vorbereitung, zumal da der Termin auf den 31.Juli 1963

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vertagt werden mußte. Bedenken gegen den Verteidigerwechsel

brauchten umso weniger zu bestehen, als Rechtsanwalt Dr.Pärsch sich ausdrücklich zur Übernahme der Pflichtverteidigung

bereit erklärt und die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger wahrgenommen hat. Danach war offensic: ‚tlich auch

er der Überzeugung, die Verteidigung ordnungs- und pflicht-

gemäß führen zu können.

Der Entscheidung BGHSt 3, 327, auf die die Revision sich beruft, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

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