Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.07.1965 – 4 StR 363/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚14 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_363/65
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Fritz 8 ze aus ED, geboren am 1936 in & y
2, den Bauschlosser Hans-Georg R ee aus CB; Gort geboren am 1943,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt >ei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt HD ED
als Verteidiger des Angeklagten zu 1), Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision dss Angeklagten Si
das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18.März 1965 mit don Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden ist, ferner im Strafausspruch.
Die Aufhebung erstreckt sich auf die Verurteilung des Angeklagten FEED wegen £fortgesetzten Betrugs und : ..” die gegen ihn verhängten Strafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte SB ist „egen fortgesetzten schweren Diebstahls, wegen fortgesetzten Betruges zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Ürkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.
. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Falle 3 und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen 1, 2 und 3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ist, wie hier, auf die Verschlußvorrichtung eines Fahrzeugs eingewirkt worden,. so ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs § 243 Abs. 1 Nr. 3 StüB auch dann anwendbar, wenn der Kraftwagen selbst entwendet worden
ist (BGHSt 5, 205, 207). Der Senat sieht keine Veranlassung; von dieser Rechtsprechung abzugehen..
Nicht bestehen bleiben kann aber die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges. |
Die Schilderung des Tathergangs beschränkt sich insoweit im Falle 1 darauf, daß die Angeklagten Si und REED den gestohlenen Kraftwagen absichtlich beschädigten und die polizeilichen Kennzeichen entfernten, um das Fahrzeug als "Unfallwagen" nach Holland verkaufen zu können, und daß SB den Hagen einige Wochen später für 2 400 DM an zwei Holländer veräußerte. Im Falle 2 hat dieser Angeklagte das gestohlene, mutwillig beschädigte Kraftfahrzeug unter falschem Namen für 3 400 Di an einen Holländer verkauft. Diese Feststellungen reichen für die Verurteilung wegen Betruges nicht aus. insbesondere hätte
es näherer Darstellung bedurft, ob der .ngeklagte die Käufer getäuscht hat, dies zu ürregung eines Irrtums bei ihnen führte und dieser Irrtum für den Erwerb der Wagen ursächlich war. Auch der Schädigungsvorsatz muß sich aus der Schilderung des Tathergangs ergeben. Das Revisionsgericht kann bei der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils nicht prüfen, ob das Strafgesetz zutreffend angewendet worden ist. Somit liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, der dazu nötigt, die Verurteilung wegen zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen fortgesetzten Betruges aufzuheben. Sollten die neuen Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen Betruges rechtfertigen, so stünde nichts entgegen, den Angeklagten wiederum wegen Betruges und wegen Diebstahls (Tatmehrheit) zu verurteilen. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 103, 112 - 114; 51, 305, 312; 57, 199, 200) kann der Wille, sich durch eine Straftat (hiers Diebstahl) die Mittel zur späteren. Begehung einer anderen (hier; Betrug) zu verschaffen, in aller Regel keinen Tortsetzungszusammenhang begründen (vgl. auch BGHSt 8, 34, 35). |
Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die wegen der anderen Straftaten verhängten Strafen in Ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt worden sind. Auch sie müssen daher aufgehoben werden. Damit verliert die Gesamtstrafe ihre Wirkung.
Die Aufhebung erstreckt sich auf den üitangeklagten
REED ; obwohl dieser auf kinlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 357 StPO).
Krumme .:. Flitner
zugleich für Bundesrichter Dr. Wwillms und Nayr, die beurlaubt und verhindert sind zu unterschreiben.
Sanders