Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.07.1965 – 4 StR 636/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
% 2083 047 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 4_StR_636/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Invaliden Josepn S ED zus DOEEEEEED-CE zsvoren an GE ı 905 in. EEE:
wegen Betruges U.2.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. Pebruar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 26. Juli 1965
1. dahin geändert, daß die in den Urteilsgründen wegen Urkundenfälschung angeführte Einzelstrafe von einen Monat Gefängnis wegfällt,
2. aufgehoben im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwie-
sen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
An
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Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) in der "Fassung des Gesetzes vom 28. April 1961 (B6B1 I, 481) in Tut-
einheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Vergehen nach § 5
des Gesetzes über die Führung "akademischer Grade vom 7. Juni
1939 (RGB1 I, 985) sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver-
urteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und
rügt, die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Gesamt-
strafausspruch Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Falle UEB Anklage wegen Betruges erhoben. Im Falle SGWPren1: es zwar in der Anklageschrift an einer dahingehenden Beschuldigung; der Angeklagte ist aber in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden darüber belehrt worden, daß er "evt. auch wegen eines tateinheitlich
begangenen Betruges bestraft werden könne."
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da es an der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Anführung der den - angeblichen - Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt. In Wirklichkeit greift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise
ans
Nur derartige unzulässige Einzelangriffe auf den Schuldspruch enthält auch das sachliche Vorbringen der Revision.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der
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allgemeinen Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
‚.. Die Annahme der Strafkammer, der -— allein Geldstrafe androhende - Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung könne die Betrugsfälle und den Fall der Urkundenfälschung zur Tateinheit verbinden (vgl. dazu BGHSt 1, 67, 70; 18, 26, 29), beschwert den Angeklagten nicht. 2 i
Er ist es ‚ebensowenig dadurch, daß die Strafkammer in den beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte auch als Rechtsanwalt ausgegeben hat, § 132 a Abs. I Nr. 1 StGB nicht angewendet hat (vel. BGHSt 9, 42), dessen Strafrahmen mit dem des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade übereinstimmt, “ '
Die Strafzumessung ist allein insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer, obwohl sie Tateinheit zwischen der Urkundeonfülschung (Fall 12) und dem fortgesetzten Vergehen nach Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung ‘von Mißbr&uchen auf den Gebiete der Rechtsberatung angenommen hat (UA 29), für die Urkundenfälschung eine - selbständige - Einzelstrafe von’ einem Monat Gefängnis ausgesprochen hat. Diese Strafe kann nicht bestehen bleiben, auch die Gesamtstrafe kann es infolge-
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dessen nicht. Daß die anderen Einzelstrafen rechtsfehlerhaft
zustandegekommen seien, wird dagegen nicht erkennbar. Es ist
auch auszuschließen, daß bei Bemessung ihrer Höhe die rechtsirrige Verhängung einer Strafe für die Urkundenfälschung von
Bedeutung gewesen ist.
Scharpenseel Flitner Sanders
Spiegel Hürxthal