Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 26.07.1965 – 4 StR 636/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

% 2083 047 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4_StR_636/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Invaliden Josepn S ED zus DOEEEEEED-CE zsvoren an GE ı 905 in. EEE:

wegen Betruges U.2.

-2- un

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. Pebruar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 26. Juli 1965

1. dahin geändert, daß die in den Urteilsgründen wegen Urkundenfälschung angeführte Einzelstrafe von einen Monat Gefängnis wegfällt,

2. aufgehoben im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwie-

sen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

An

De a a a

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-26/4-str-636-65#rd_2

Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) in der "Fassung des Gesetzes vom 28. April 1961 (B6B1 I, 481) in Tut-

einheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Vergehen nach § 5

des Gesetzes über die Führung "akademischer Grade vom 7. Juni

1939 (RGB1 I, 985) sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver-

urteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und

rügt, die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Gesamt-

strafausspruch Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Falle UEB Anklage wegen Betruges erhoben. Im Falle SGWPren1: es zwar in der Anklageschrift an einer dahingehenden Beschuldigung; der Angeklagte ist aber in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden darüber belehrt worden, daß er "evt. auch wegen eines tateinheitlich

begangenen Betruges bestraft werden könne."

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da es an der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Anführung der den - angeblichen - Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt. In Wirklichkeit greift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise

ans

Nur derartige unzulässige Einzelangriffe auf den Schuldspruch enthält auch das sachliche Vorbringen der Revision.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der

- A -

allgemeinen Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

‚.. Die Annahme der Strafkammer, der -— allein Geldstrafe androhende - Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung könne die Betrugsfälle und den Fall der Urkundenfälschung zur Tateinheit verbinden (vgl. dazu BGHSt 1, 67, 70; 18, 26, 29), beschwert den Angeklagten nicht. 2 i

Er ist es ‚ebensowenig dadurch, daß die Strafkammer in den beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte auch als Rechtsanwalt ausgegeben hat, § 132 a Abs. I Nr. 1 StGB nicht angewendet hat (vel. BGHSt 9, 42), dessen Strafrahmen mit dem des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade übereinstimmt, “ '

Die Strafzumessung ist allein insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer, obwohl sie Tateinheit zwischen der Urkundeonfülschung (Fall 12) und dem fortgesetzten Vergehen nach Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung ‘von Mißbr&uchen auf den Gebiete der Rechtsberatung angenommen hat (UA 29), für die Urkundenfälschung eine - selbständige - Einzelstrafe von’ einem Monat Gefängnis ausgesprochen hat. Diese Strafe kann nicht bestehen bleiben, auch die Gesamtstrafe kann es infolge-

Br u

IN

-5-

dessen nicht. Daß die anderen Einzelstrafen rechtsfehlerhaft

zustandegekommen seien, wird dagegen nicht erkennbar. Es ist

auch auszuschließen, daß bei Bemessung ihrer Höhe die rechtsirrige Verhängung einer Strafe für die Urkundenfälschung von

Bedeutung gewesen ist.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal