Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 16.07.1965 – 4 StR 325/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_325/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Günter R HD :,: SE: ?o5t TEE , Sczirk KM, geboren an ED 915 in U)
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Dorothee Sn freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Unzucht mit Kindern freigesprochen worden. Die wirksam auf den Fall Dorothee SC veschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision, die vom
- 3.
Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
1. Da Dorothee Sm, sie den Angeklagten im Ermittlungsverfahren stark belastet hatte, sich in der Hauptverhandlung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern konnte, hat/die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, die Sachverständige Ptasnik als Zeugin über den Inhalt der Exploration des Kindes zu hören. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer zunächst ohne Begründung ab. Nach dem Schlußwort des
Angeklagten trat sie jedoch noch einmal in die Beweisaufnahme ein. Hierauf erging der neue Beschluß, von dem Beweisamtrag werde "nach § 244 Abs. 3 StPO abgesehen". Beide Beschlüsse erwecken verfahrensrechtlich Bedenken.
a) Der erste Beschluß ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, veil er entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht begründet worden ist. Dieser Mangel verhinderte die Staatsanwaltschaft, ihr Prozeßverhalten sachgemäß einzurichten. Auch der Senat ist angesichts der fehlenden Begründung nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Beweisamtrag zu Recht abgelehnt worden ist (BGHSt 2, 284, 286).
b) Die im zweiten Ablehnungsbeschluß erfolgte Bezugnahne auf "§ 244 Abs. 3 StPO" genügt ebenfalls nicht der Vorschrift des § 34 StPO. Da in § 244 Abs. 3 mehrere Ablehnungsgründe aufgeführt sind, war der allgemeine Hinweis auf diese Bestimmung nicht gecignet, den Verfahrensbeteiligten die notwendige Klarheit über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschaffen und die erwähnte rechtliche Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren zu ermögliche (BGH NJW 53, 35, 36).
2. Da nicht auszuschließen ist, daß der Freispruch auf diesem Verfahrensverstoß beruht, muß das Urteil im Fall SE au fzchoben und an das Landgericht zurückverwiesen
-4-
werden. Für die neue Hauptverhandlung wird - auch im Hinblick auf die ebenfalls begründete Rüge der Verletzung des § 244
Abs. 2 - darauf hingewiesen, daß die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin nach der bisherigen Verfahrenslage zulässig ist, da sie einem aus § 252 StPO folgenden Verwertungsverbot nicht widersprechen würde. Das Kind Dorothee Spr.t ie Aussage nicht etwa verweigert, es konnte sich an die tatsächlichen Vorgänge lediglich nicht mehr erinnern. Gegen die Verwertung sog. Zusatztatsachen bestehen dann keine Verfahrensschranken, wenn diese in zulässiger Form, z.B. durch die Einvernahme der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 13, 1; 13, 250; 18, 107).
Krumme Flitner Mayr
Sanders Spiegel