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BGH Urteil vom 09.07.1965 – 4 StR 303/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_303/65 URTEIL

Dr

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer leo 5 ED 4 Azus SED, ort geboren an EEE 9:5;

wegen fahrlässiger Tötung.

Y-

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers Albert WEB wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Am 21. August 1964 vormittags verunglückte in Stolberg Frau Hubertine WB bei einem Frontalzusammenstoß ihres Volkswagens mit einem vom Angeklagten geführten Hanomag-Lastkraftwagen tödlich, Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1,

13 StVO, § 21 StVG freigesprochen. Der Ehemann der Getöteten hat als Nebenkläger Revision eingelegt und Verletzung des Ver-

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fahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Unfall ereignete sich dort, wo der Lilienweg, der Nelkenweg und der Verbindungsweg zur Birkengangstraße zusammentreffen; die Zusammenstoßstelle konnte nicht genau festgestellt werden. Der 4,6 m breite Lilienweg geht von Osten her in einer langgezogenen Rechtskurve in den nach Norden führenden Verbindungsvweg über, In diese Kurve mündet von Westen her der Nelkenweg ein.

Der Verbindungsweg ist an der Einmündung zum Lilienweg und Nelkenveg nach beiden Seiten trichterförmig erweitert. An der rechten Seite des Lilienweges befindet sich in der Kurve jenseits eines 1 1/2 m breiten Bürgersteiges eine über mannshohe;; mit Bäumen durchsetzte Hecke, die die Sicht vom Lilienweg in den. Verbindungsweg stark beeinträchtigt. Wer auf der rechten Straßenseite fahrend aus dem Lilienweg kommt und nach rechts in den Verbindungsweg einbiegen will, hat aber mindestens 2o m freie Sicht voraus. Der Angeklagte kam, nach seiner unwiderlegten Einlassung, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std aus dem Lilienveg und wollte in den Verbindungsweg einbiegen, Dabei

hielt er mit seinem Lastwagen einen seitlichen Abstand von 50

bis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand ein. In der Kurve kam ihm

Frau VB nit ihrem Volkswagen auf ihrer linken Straßenseite entgegen; sie fuhr kurz vor dem Zusammenstoß mit ihrem Wagen "mindestens teilweise" auf seiner Fahrbahn. Er bremste sofort

und versuchte nach links auszuweichen, konnte den Unfall je-

doch nicht vermeiden. Frau Wi erlitt so schwere Kopfverlcetzungen, daß sie im Krankenhaus starb.

Das Landgericht ist der Ansicht, daß eine Geschwindigkeit des Angeklagten von "nur" 4o bis 45 km/std trotz der Kurve und der Sichtbehinderung durch die Hecke nicht zu hoch gewesen sei, da er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke von 2o m auch bei dieser Geschwindigkeit vor einem Hindernis hätte zum Halten bringen können. Mit der verkehrswidrigen Fahrweise von Frau WEB habe er nicht zu rechnen brauchen. Außerdem sei es nicht sicher, daß Frau WW richt auch dann mit

ihm zusammengestoßen wäre, wenn er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren oder vor dem Zusammenstoß zum Halten gekommen wäre; Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, insbesondere des Volkswagens der Frau WB. im Augenblick des Zusammenstoßes habe auch nicht annähernd bestimmt werden können. Frau VW sei möglicherweise so schnell gefahren, daß sie ihr Fahrzeug auch dann nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte und mit dem Lastwagen mit den gleichen schweren Folgen zusammengestoßen wärc, wenn der Angeklagte langsamer gefahren wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrgeschwindigkeit des Ange-

' klagten und dem Tod der Frau WW sei daher nicht sicher festzustellen.

Sachlichrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Ansicht des Landgerichts, eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std sei nicht zu hoch gewesen, weil der Angeklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß ihm ein Fahrzeug auf der falschen Straßenseite entgegenkommen werde. Die Fahrbahn des Lilienweges ist am Beginn der Rechtskurve zum Verbindungsweg nur 4,6 m breit. Sie erweitert sich im weiteren Verlauf allmählich zu dem vom Verbindungsweg, Nelkenweg und Lilienweg gebildeten Einmündungstrichter. Wenn der Angeklagte mit seinem mindestens 2 m breiten Hanomag-Lastkraftwagen mit einem seitlichen Abstand von 5o kis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand in die Rechtskurve einfuhr, so befand er sich mit der linken Begrenzung seines Fahrzeugs mindestens 20 bis 30 em links von der Mittellinie der Fahrbahn und höchstens 2 m bis 2,1 m vom linken Fahrbahnrand. Nach den örtlichen Gegebenheiten mußte er damit rechnen, daß ein ihm in der Kurve entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzen, sondern aus irgendwelchen Gründen in der Mitte oder auf der linken Fahrbahnseite fahren werde. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als die Straße für den vom Verbindungsweg in den Lilienweg Fahrenden eine Linkskurve beschreibt und solche Linkskurven nach der Verkehrserfahrung häufig nicht ausgefahren sondern geschnitten werden. Mit einem völlig unvernünftigen und grob verkehrswidrigen Verhalten eines für ihn unsichtbaren Verkehrsteilnehmers brauchte der Angeklagte aller-

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dings nicht zu rechnen. Er mußte aber berücksichtigen, daß er mit seinem breiten Fahrzeug bei Berücksichtigung eines angemessenen Abstands vom rechten Fahrbahnrand mehr als die halbe Straßenbreite einnahm, und durfte sich nicht darauf verlassen, daß entgegenkommende Fahrzeuge äußerst rechts fahren würden. Daher genügte es nicht, daß er sein Fahrzeug innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke zum Stehen bringen konnte, Er mußte vielmehr auf halbe Sichtweite fahren, d.h. nur so schnell, daß er den Lastwagen innerhalb der Hälfte der übersichtlichen Strecke anhalten konnte. Eine Geschwindigkeit von 4o bis 45 km/std, die es dem Angeklagten gerade ermöglichte, das Fahrzeug innerhalb von 20 m anzuhalten, war in Anbetracht der Sichtbeeinträchtigung durch die Hecke zu hoch. Diesen Eindruck hatte offenbar auch der Beifahrer des Angeklagten, da er diesen ermahnte, langsamer zu fahren.

Auch die Hilfsbegründung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeklagten und der tödlichen Folge sei nicht sicher festzugtellen, trägt den Freispruch nicht. Das Landgericht hat nämlich die nahcliegende Möglichkeit nicht ervwogen, daß Frau WB: wenn der Angeklagte langsamer gefahren wäre, ihm noch hätte ausweichen können, so daß sie den lastvragen allenfalls nur gestreift hätte,

Vor allem aber beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht, daß das Landgericht, ohne alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, Frau We» sei übermäßig schnell gefahren. Die schweren Unfallfolgen allein rechtfertigen eine solche Unterstellung nicht. Diese lassen sich möglicherweise auch aus der im Verhältnis zu der eines Volkswagens ungleich größeren Wucht des in Bewegung befindlichen Lastwagens erkiären. Der Versuch einer weiteren Klärung erscheint hier auch nicht von vornherein aussichtslos. Vielmehr mußte sich dem Landgericht die Ermittlung der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge beim Zusammenstoß mit Hilfe eincs technischen Sachverständigen unter Berücksichtigung aller Unfallspuren, insbesondere der bisher ganz außer Acht gelassenel

Beschädigungen der Fahrzeuge und ihrer Massen, aufdrängen. Annahmen, die ein Verschulden des Angeklagten ausschließen können, dürfen der Entscheidung erst nach Erschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zugrunde gelegt werden. Da das Landgericht dies nicht beachtet hat, ist § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

Die verkehrswidrige Fahrweise der Verunglückten beim Abbiegen nach links (vgl. BGHSt 16, 255, 259) muß jedenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Krumme Willms Mayr

Sanders Spiegel