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BGH Urteil vom 07.07.1965 – 2 StR 61/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 61.65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich FD aus Yo: zevoren am U ze —

wegen fahrlässigen Falscheides u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. Juli 1965 in der Sitzung von 9. Juli 1965, voran teilgenommen haben:

für Recht

Auf des mit

Die

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Heyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt BD Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Dr. EEE ::: GE: Rechtsanwalt Dr. le: ein

als Verteidiger,

Justizangestellter m»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

dic Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts in Darmstadt vom 8. Juli 1964 den Feststellungen aufgehoben.

Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

SS 2

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fehrlässigen Yalscheidces und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreu zu ciner Gesamtgefängisstrafe von einem Jahr und zu ciner Geldstrafe verurteilt. Scinc Revision hat Erfolg.

1.) Zu Unrecht beanstandet dic Revision allerdings die Besctzung des Gerichts. Nach den Geschäftsverteilungsplun dcs Landgerichts für das Jahr 1964 gehörtc der Strafkannrer Landgerichtsdirektor Dr. > als Vorsitzcnder und

die Landgerichtsräte Ge und VER a15 stündige Beisitzer an.

Landgerichtsdirektor NW ist, vice dic dienstliche Äußerung des lLandgerichtspräsidenten vom 25. Novenber 1964 ergibt, mit Wirkung von 19. Juni 1964 an das Landgericht

in Kassel versetzt worden. Ein Hlachfolger war noch nicht ernannt, als die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten

am 3. Juli 1964 begann. Infolgedessen hat darin der nach den Geschäftsvertceilungsplan zum Verireter des Vorsitzenden bestimmte Landgerichtsrat Ge icn Vorsitz inncgchabt. Das entsprach dem Gesetz.

Nach § 66 Abs. 1 GVG hat, wenn der ordentliche Vorsitzende verhindert ist, das von Prüsidium vor Beginn des | Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer den Vorsitz zu führen. Kin Fall der Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn der ordentliche Vorsitzende aus dem Amt geschicden und noch kein Nachfolger ernannt ist, vorausgesetzt allerdings,

daß es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt (vel. BGHSt 14, 11, 14 und den dazu ergangenen Beschluß des Eundesverfassungsgerichts NJW 1965, 1223). Dafür, daß hier diese Voraussetzung nicht gegeben sein könnte, fehlt jeder Anhalt; auch der Beschweräcführer hat dazu nichts vorgetragen.

Der als beisitzender Richter der Strafkamner ZUgCeteilte Lendgerichtsrat Volkland war, wic aus der dienstlichen Äußerung des Landgcerichtspräsidenten hervorgcht, wegen anderweiter Inanspruchnahnc - Entwurf eincs Schwurgerichtsurteils - verhindert, was der Landgerichtspräsident auch durch Verfügung von 1. Juli 1964 anerkannt hatte,

2.) Die Rüge, § 249 StPO sei verletzt, weil das vom Angeklagten beschvorcne Vermögensverzeichnis nicht förmlich verlesen worden sei, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Dagegen greift im Falle der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides der Einwand durch, dic Strafkanmner sci dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers nicht gerccht gevrorden. |

Der Antrag ging dahin, Amtsgerichtsrat Jgpaus Offenbach, vor dem der Angeklagte den Offenbarungseid gelcistet hatte, als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, "daß sich der Angeklagte bei der Vorbereitung und Ableistung des Offenbarungseidcn arı 22, Februar 1962 in einen ungewöhnlichen Erregungszustand befunden hat, daß er im einzelnen bei der Ausfüllung des Protokolls nicht nchr klar kan". Den Antrag hat die Strafkamner im Urteil mit der

=

Begründung abgelehnt, dic behaupteten Tatsachen könnten als wehr unterstellt werden. Hieran hat sie sich jedoch nicht gehalten. Zwar ist sic davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer starken Erregung befunden habe, hat aber zugleich die Erregung als nicht so groß bezeichnet, daß sie die Auslassung der abgetretenen Forderungen rechtfertige, weil der Angeklagte in diesen Erregungszustand andere Werte und Forderungen ausführlich angegeben habe. Damit ist sie, zumal da der von ihr angeführte Gesichtspunkt als solcher für den Grad des Errogungszustandes nichts Entscheidendes besagt, insoweit von der Wahrunterstellung abgewichen, als nach dem Beweisamtrag die »arregung des Angeklagten so ungewöhnlich war, daß er miv

der Ausfüllung des Vermögensverzceichnisses nicht zurecht kan. Infolgedessen hätte die Strafkammer, wenn sie diese Behauptung nicht als zutreffend hinnehnen wollte, zunächst den angebotenen Beweis erheben und damit die Grundlage schaffen müssen, dic es ihr erlaubte, das Ausmaß der Erregung und deren Auswirkungen auf die Ausfüllung

des Vermögensverzeichnisses abschließend zu beurteilen. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages wird somit von der cine Vorwegnahme des Beweisergebnisses enthaltenden Begsründung nicht getragen,

Für die neue Hauptverhandlung dürfte es sich gegebenenfalls empfehlen, außer Amtsgerichtsrat Jg den Gerichtsvollzieher, der den Angeklagten vorgeführt nat, sowie sonstige bei dem Amtsgericht tätige Personen als Zeugen zu hören, dic möglicherweise bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses behilflich waren.

4.) Da sonach schon der verfahrensrechtliche Nangel dazu führt, die Verurtcilung wegen fahrlässigen Falscheidcs aufzuheben, bedarf die hierzu erhobene Sachbeschwerde in einzelnen keiner Erörterung. Bemerkt sci jedoch, daß die in der Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung

des Beschwerdeführers unzutreffend ist, nit der Einsetzung des Wortes "Nein" seien die Fragen im Vermögensverzceichnis nach entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügungen von Vermögensgegenständen an die Ehefrau im lctzten Jahr vor der Ableistung des Offenbarungscides nicht beantwortet,

so daß schon deshalb eine Eidesverletzung nicht angenommen werden könne. Der Sinn des Wortes "Nein" ist cindceutig;

er kann nur dahin verstanden werden, daß der Angcklagte damit erklärt hat, Verfügungen dieser Art nicht getroffen zu haben. |

Im übrigen wird die Strafkammer, falls sie in der neuen Hauptverhandlung wiederum abweichend vom Eröffnungsbeschluß den Tatbestand des § 154 StGB nicht als verwirklicht ansehen sollte, die von der Rechtsprechung zur fahrlässigen Eidesverletzung entwickelten Grundsütze zu berücksichtigen haben, wonach bezüglich der unrichtigen Wiedergabe eines Erinnerungsbildes Fahrlässigkeit nur in zwei Fällen denkbar ist (vel. RG JW 1936, 260; RG HRR 1938, 631; BayObL6St 1956, 10 = NJW 1956, 601):

a) Der Eidespflichtige macht seine Angaben aufs Geradewohl, wäre sich aber ohne weiteres der Wahrheit bewußt geworden, falls er nur nachgedacht und sich die Sache überlegt hätte. In diesem Fall gibt er aus Leichtsinn sein Erinnerungsbild nicht so wieder, vie es in seinem Gedächtnis noch vorhanden ist.

b) EZei dem Eidespflichtigen liegt ein unrichtiges oder unsicheres Erinnerungsbild vor. In diesem Fall ist eine rahrlässigkeit anzunchnen, wenn er cs schuldhaft untcerläßt, tatsächliche Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel zu benutzen,. die sich ihm bei seiner Vernehmung darbicten und die gecignet sind, ihn von der Unrichtigkeit seines krinnerungsbildes zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an seiner Richtigkcit aufkommen zu lassen,

Bei dicser Prüfung wird cinmal zu beachten scin, daß das Gedächtnis durch bloße Willensanstrengung nicht dazu gebracht werden kann, richtig zu arbeiten. Andererseits wird nicht überschen werden dürfen, daß an die Sorgfaltspficht bei der Ableistung des Offenvarungscides höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Zeugenaussage, die mit dem Eid bekräftigt wird. Vom Zeugen wird in der Regel nicht erwartet werden können, daß er sich eingehend auf scinc Vernehmung vorbereitet und möglicherweise noch selbst Erkundigungen einzicht (vgl. R6St 37, 395, 399); der Zeuge hat sein Erinnerungsbild so wiederzugeben, wie es ihm bei sciner Vernehmung vor Augen steht. Dagegen ist vom Vffenbarungseidsschuldner zu verlangen, daß er bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses weitere Sorgfalt obwalten läßt und sich rechtskundisen Rates - vornehmlich aes Richters - bedient, sobald ihm bei der Reantvortung der cinen oder der anderen Frage Zweifel kormen. Ihn kann daher selbst dann der Vorwurf der Fanrlässigkeit treffen, venn ihm im Offenbarungscidsternin keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder äußeren Hilfsmittel zu Gybote standen,

die cs ihm ermöglichten, sein Gedächtnis aufzufrischen (vgl. RG HRR 1938, 1077; EGH IM Nr. 1 zu § 163 StGB).

5,) Im Fall der Verurtcilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreuc kann das Urteil gleichfalls keinen Bestand haben. Zwar ist die auf dic Behauptung gestützte Aufklärungsrüge, die zwischen den Angeklagten und den Zeugen BED an 2. Dezenber 1963 geschlossene Vereinbarung befinde sich nicht bei den Akten und sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, offensichtlich unbegründet.

Dagegen greift die weitere Aufklärungsrüge durch, der Strafkamner habe sich die Vernchmung des Rechtsanwalts Schalast als Zeugen aufdrängen müssen. Nach den Ausführungen des Urteils widersprachen sich die Angaben des Angeklagten und des Zeugen Vogel über den Inhalt der Abmachungen von 3. Dezember 1963. Da cs hierauf der Strafkammer entscheidend ankam, mußte sic im Interesse der Wahrheitsermittlung alle Möglichkeiten ausschöpfen, um diesen Widerspruch aufzuklären und auszuräumen. Hierzu den Rechtsanwalt Schalast als Zeugen zu vernehmen, lag umso näher, als sich sovohl der Angeklagte wie auch der Zeuge Vgwin der Hauptverhandlung auf dessen Zeugnis berufen hatten. Unter diesen Unständen durfte sich die Strafkammer nicht damit begnügen, die sich widersprechenden Angaben gegencinander abzuwägen und denjenigen des Zeugen Ve sen Vorzug zu geben.

Möglicherweise kann es auch geboten sein, in der neuen Hauptverhandlung außer Rechtsanwalt sn den von der Revision genannten Preismann als Zeugen zu diesen Beweisthema zu hören. Daß sich der Angcklagte auch auf ihn eo bei seiner Bewceisanrcgung in der Hauptverhandlung berufen hat, ist zwar nicht dargetan; scin Nane ist jedoch bereits in Ermittlungsverfahren von den Zeugen BB und ww

erwähnt worden (Bd. I Bl. 156, 160 ff der Strafekten).

6.) Zu einer Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher ilinsicht reichen die zur Verurteilung wegen Unteruchluagung in fateinheit mit Untreue getroffenen Feststellungen nicht aus. Der Annahne einer Untreue würde allerdings, wie bcmerkt sei, nicht entgegenstehen, daß es zu Zahlungen durch den Zeugen Blass auf Grund der Übergabe der Wechscl an

ihn nicht gekommen ist; denn schon dic Weggabe der Wechscl in der Absicht, den Erlös abredewidrig für sich zu bcehalten, kann Untreue sein.

Im übrigen wird zunächst geklärt werden müssen, welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen den Angeklagten und dem Zeugen Janas waren. Hinsichtlich der inneren Tatscite wird dabei vor allem von Bedeutung scin, ob sich nicht alıe Beteiligten einschließlich Ip über den wahren Wert der Wechsel im klaren waren. Dafür, daß sclbst | dieser ihn nicht sonderlich hoch cingeschätzt haben kenn, dürfte schon der Umstand sprechen, daß er dem Angeklagten

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für die Diskontierung eine Provision in Höhe von 20 % dcr Wechselsumme versprochen hat.

Baldus Dotterweich Scharpenscecel

Meyer Henning