Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.07.1965 – 2 StR 214/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM. NAMEN DES VOLKES
2 StR 214/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Willi K ED 2: 0 a ::. ‚ geboren am ED 1908 in EL.
ringen,
wegen Unzucht mit einem Kinde usa.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Februar 1965
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
‘Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen und wegen Unzucht mit einer Abhängigen {§ 174 Nr. 2 StGB) zu einem Jahr ärei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen
Erfolg.
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I. Fall Helga Te (Verbrechen nach § 176 Ats. 1
Nr. 3 StGB in drei Fällen).
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1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung keantragt, Frau Erna Seals Zeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte am 18. Dezember 1963 bettlägerig erkrankt gewesen sei, daß er seine Wohnung nicht verlassen kabe, und” daß Helga Ti ihn auch nicht am Krankenbett besucht habe. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Die Revision macht geltend, die Wahrunterstellung sei im Urteil nicht eingehalten worden; denn mit ihr sei die Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte zu Helga in die Küche seiner Wohnung gekommen sei und ihr dort einen Zungenkuß gegeben habe, Dem kann nicht gefolgt werden. "Bettlägerig krank" ist ein Kranker auch dann, wenn er imstande ist, vorübergehend aufzustehen, Den Ausdruck hier in dem ihm von der Revision beigelegten engen Sinne aufzufassen, daß der Angeklagte überhaupt nicht aufstehen konnte, bestand für die Strafkammer umsoweniger Anlaß, als noch zusätzlich unter Beweis gestellt war, daß er seine Wohnung nicht verlassen habe. Der letzte Teil der Wahrunterstellung ging ferner nicht, wie die Revision meint, sinngemäß dahin, daß Helga den Angeklagten am Krankenbett hätte besuchen müssen, um in persönlichen Kontakt mit ihm zu kommen, sondern beschränkte sich auf die bloße» Tatsache, daß sie ihn dort nicht besucht habe. Mit keiner der als wahr unterstellten Behauptungen steht
somit die Feststellung in Widerspruch, daß der Angeklagte
ale Küche betreten habe,
2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, die
Eheleute BED, Frau Erna SER una Gerd-Rainer Sy
als Zeugen darüber zu hören, daß Helga als lügenhaft bekannt sei, und sodann erneut ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit Helgas zum Beweise dafür erstatten zu lassen, daß sie nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, und zwar den ersten Teil, "weil die insoweit benannten Zeugen nicht Tatsachen bekunden, sondern Werturteile abgeben sollen", den zweiten Teil, "weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das heutige Gutachten bereits erwiesen ist, die Sachkunde der Gutachterin nicht zweifelhaft ist, ihr Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und keine Widersprüche enthält." Hierin tritt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler zutage, auf dem das Urteil beruhen könnte,
Mit der ersten Begründung hat die Strafkamnmer zum Ausdruck gebracht, daß der Antrag, soweit er auf die Vernehmung von Zeugen gerichtet war, nicht als Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen sei, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden seien. Das trifft nach dem Inhalt des Antrages zu; denn die Bejahung der Frage, ob jemand als lügenhaft bekannt ist, läuft, solange nicht konkrete Tatsachen bekundet werden, die diesen Schluß zulassen, auf die Abgabe eines allgemeinen Urteils über die Glaubwürdigkeit hinaus. Der Verteidiger hat nun allerdings in seinem Antrag auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 1965 hingewiesen. Auch dort ist indessen nur gesagt, daß die Zeugen konkrete Tatsachen bekunden könnten, ohne daß diese angeführt sind. Das gilt auch, soweit es sich um Gerd-Rainer Sg@nandelt. Die Strafkammer hätte daher die Zeugen nur vernehmen müs- ‚sen, wenn ihr die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, dies aufgedrängt hätte. Das war aber nicht der Fall. Nachdem der Verteidiger weder im Schriftsatz vom 5. Februar 1965 noch in seinem Antrag bestinnte
Tatsachen, die auf Lügenhaftigkeit schließen lassen konnten, behauptet hatte und auch die aus diesem Grunde erfolgte Ablehnung des Antrages nicht zum Anlaß genommen hatte, dies nachzuholen, brauchte die Strafkammer nicht damit zu rechnen, daß die benannten Personen beweiserhctliche Einzelheiten zur Frage der Glaubwürdigkeit bekunden könnten. Im übrigen werden auch von der Revision solche
Einzelheiten nicht vorgetragen.
Der zweite Teil des Antrages zielte auf die Einholung eines neuen Gutachtens ab, nachdem die beantragten Zeugenvernehmungen weitere Anknüpfungstatsachen ergeben hatten. Er erledigte sich mit der Ablehnung des ersten Teils von selbst. Infolgedessen kommt es auf die Begründung, mit der die Strafkammer ihn abgeiehnt hat, nicht
ano
3.) Richtig ist, daß es nicht Aufgabe der psychologischen Sachverständigen war, darüber zu entscheiden, ; ob Helga glaubwürdig war. Sie hatte vielmehr dem Gericht nur die Sachkunde zu vermitteln, der es bedurfte, un die Frage der Glaubwürdigkeit von sich aus selbständig i beurteilen zu können. Das hat die Strafkammer jedoch f nicht verkennt. Sie hat sich nämlich nicht kritiklos dem | Gutachten angeschlossen, sondern selbständig dargelegt, i weshalb sie Helga für glaubwürdig hält.
4.) Soweit die Revision mit der allgemeinen Sachbeschwerde die rechtsirrtünliche Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den im Falle Helga Til :-stgestellten Sachverhalt rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.
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II. Fall Elke KIEW ( Lortgesctztes Verbrechen
nach § 174 Nr. 2 StGB).
Die Revision, die in diesem Falle nur fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, geht ins Leere, soweit sie darzutun versucht, daß die Vorgänge bei der Weihnachtsfeier die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigten. Wegen dieser Vorfälle ist er nicht verurteilt worden.
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet; denn der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB.
Daß der Angeklagte als erster Beigeordneter und stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde CO iEEEEEm> in der hier in Betracht kommenden Zeit während der er den Bürgermeister vertrat, eine Amtsstellung im Sinne dieser Vorschrift inne hatte, hat. die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen. Auch ihre weitere Annahme, daß der Angeklagte die bei der Gemeindeverwaltung als Lehrling beschäftigte, damals 16 Jahre alte Elke Kiga unter Ausnutzung dieser Amtsstellung zur Unzucht mißbraucht habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Elke hat die unzüchtigen Handlungen - Zungenküsse und Streicheln ihrer Brüste über der Kleidung - nur geduldet, weil sie in dem Angeklagten ihren Vorgesetzten sah. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Daß der Angeklagte erkannt hatte, weshalb das Nädchen ihm keinen ernstlichen Widerstand entgegensetzte, hat die Strafkanner zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ist jedoch bei der Art des Abhängigkeitsverhältnisses, dem großen Altersunterschied und dem Fehlen näherer persönlicher Beziehungen selbstverständlich. Der Angeklagte hat sich damit bei seinen
Vorgehen das auf seiner Antsstellung beruhende Abhängigkeitsgefühl des Mädchens bewußt zunutze gemacht. Dem Unmstand, daß es auch — nicht wie die Revision anscheinend geltend machen will: nur - gelegentlich von Schreibarbeiten für den Gesangverein zu unzüchtigen Handlungen gekommen ist, hat die Strafkammer mit Recht keine Bedeutung beigemessen; denn die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß die Tat während des Dienstes“ begangen
ist.
III. Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechte fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
. Balaus Dotterweich Scharpensecl
Meyer Henning