Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 06.07.1965 – 1 StR 270/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

| 2074 018 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_270/65 URTEIL 22

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz C CE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 193: in ru. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Sceibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. (EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE» =: GEHEN

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1964 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 8. Dezember 1964 wird, sowcit Sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Frei-

sprechung im übrigen - als gefährlichen Gewohnheitsver-

brecher wegen zweier Verbrechen des schweren Dicbstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthäus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts,

kenn jedoch keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen.

§ 1. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Landgericht die von-der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten, in Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Beweisamträge auf Anhörung eines Sachverständigen sowie auf Augenscheinscinnahme als für die Entscheidung bedeutungslos abgelchnt habe, ohne den Ablehnungsbeschluß näher zu begründen.

Die Revisionsrüge ist aus dem Inhalt der schriftlichen Begründung heraus nicht verständlich und deher unzulässig (vgl. BGHSt 3, 213). Das Vorbringen der Revision ist aber auch offensichtlich unbegründet.

2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in den Ausführungen des Urteils zum Tatmotiv (S. 25/26) einen Verstoß gegen § 261 StPO erblickt. Sie trägt selbst vor, daß das Landgericht von Angaben des Angeklagten ausgeht, die dicser auf Vorhalt gemacht hat. Die Angriffe hiergegen richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3, Die Revision meint weiter, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsamtrag des Pflichtverteidigers abgc-

ichnt, ihn sclbst zum Beweis dafür zu hören, daß zur Nachtzcit wenigstens drei Automaten in der Stadtmitte von Stuttgert aufzufinden seien, die dem vom Angeklagten als Fundort seiner Tasche bezeichneten Automaten entsprechen könnten. Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, konnte dic Existenz dcs vom Angeklagten bezeichneten Automaten kcine entschcidende Bedeutung haben, Nachdem der Angeklagte schon unmittelbar nach der Tat nicht in der Lage war, den angeblichen Fundort der Tasche anzugeben, obwohl er die ganzc in Betracht kommende Gegend eingehend abschrceiten .konntc, durfte das Landgericht annehmen, daß eine spätere ctwaige "Wiederentdeckung" cines Automaten der geschilderten Art für die Frage, ob der Angeklagte die Tasche mit den Einbruchwerkzcugen in der Tatnacht wirklich gefunden hattc oder nicht, ohnc jeden Bewceiswert sci.

4. Ins Leere geht schließlich die vom Angcklagten sclbst erhobene verfahrensrechtliche Rüge, ein Vertagungsamtrag des Angcklasten sei zu Unrecht abgelchnt worden. Nach der Niederschrift zur Hauptverhandlung ist die Verhandlung, nachdem der Angeklagte um Vertagung gebeten hatte, mit soiner ausdrücklichen Einwilligung fortgesetzt worden.

II, Sachrüge.

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht 1äßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.

Die tatrichterlichen Feststellungen :sind frei von Widersprüchen und sonstigen Verstößen gegen Denli- oder

Erfahrungssätze. Insbesondere erscheint es denkgesetzlich möglich, daß der auf Bürodiebstühle spezialisierte, im Umgang mit Einbruchswerkzeugen vertraute und offenbar sehr behende. Angeklagte in der verhältnismäßig kurzen Zcit, die ihm von dem Verlassen des Nachtlokals "Der Krceiscl" (0.30 Uhr) bis zu seiner Begegnung mit der Zeugin Carola VB in Treppenfiur des Hauses Es trasc ur: vor 0.50 Uhr) zur Verfügung stand, genügend Gelegenheit hatte, im 1. Stock des genannten Hauses, das nicht weit von dem Nachtlokal entfernt war, den Einbruch in den Büroräumen der Firma FB zu verüben. Auch im übrigen weist der - sorgfältig gewürdigte — Anzeichenbeweis kceinc Unstimmigkeiten oder Lücken auf, welche dic richterliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den beiden Anklagepunkten hätten in Frage stellen müssen.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Neben den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der 88 242, 245 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB sind auch die Rückfallvoraussetzungen (StGB § 244) einwandfrei festgestellt. Rechtlich unbedenklich sind ferner die Würdigung der Pcersönlichkeit des Angeklagten als eincs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB, die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Scibert Hübner DLoesdau

Mai Pikart