Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 29.06.1965 – 5 StR 213/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
v/
2098 073
5 StR 213/65 . ..
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Privatschulleiter Hans-Ulrich END
aus PO. geboren arı EEE 1929 ir va,
wegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung
MA
Der 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Oktober 1964 im Strafausspruch dahin geändert, daß das Berufsverbot wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um ein Viertel ermäßigt.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. Daß zwei der drei psychiatrischen Sachverständigen nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben, ist kein verfahrensrechtlicher Mangel. In welchem Umfange eine solche Teilnahme erforderlich ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 2,25). Ein rechtlicher Fehler dieser Ermessensentscheidung ist hier nicht erkennbar.
2, Ob ein Zeuge "wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung" hat (§ 60 Nr.1 StPO), ist in tatsächlicher Beziehung vom Tatrichter zu beurteilen.
Das Landgericht hat den 6ljährigen Rentner SED vereiäict, nachdem es einen im Entmündigungsverfahren ergangenen Beschluß verlesen hatte und auf Befragen von keiner Seite Bedenken gegen die Vereidigung erhoben worden waren. Daß diese gegen den § 60 Nr.1 StPO verstoße, ergibt sich nicht daraus, daß der laut Urteilsgründen "durch Trunksucht erheblich depravierte Zeuge Sb" seine Aussage in der Hauptverhandlung auf Vorhalt einschränken mußte (UA S.38/39).
II. Die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
l. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte züchtigte mehrere seiner Schüler im Übermaß mit einem Rohrstock oder einer Reitpeitsche. Sie mußten dabei den Kopf zwischen seine Beine stecken.
Im Einklang mit den drei psychiatrischen Sachverständigen kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte
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"aus sadistischen Motiven" handelte (UA 8.83). Allerdings | war die "eigene Lusterregung" (UA 5.93) nicht der einzige | Beweggrund. Vielmehr "bestand bei allen Züchtigurngen eine
Mischung von pädagogischer, allerdings völlig abvwegiger
Forschheit und sexueller sadistischer Triebverirrung";
dabei war "die sexuelle Komponente jedoch beherrschend"
(UA 5.91). Der Angeklagte hat daher die Schüler im Sinne
des § 174 Nr.1 StGB zur Unzucht mißbraucht (BGHSt 13,138,
141).
Soweit die Revision in breiten Ausführungen darzulegen sucht, der Angeklagte habe nur erzieherische Zwecke verfolgt, will sie die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässigerweise durch eine andere ersetzen. Die Feststellungen enthalten auch nicht deshalb einen Widerspruch, weil die Strafkammer den Angeklagten in drei Fällen aus Mangel an Beweisen freispricht. Dem Schuler MB (UA S.36) gab der Angeklagte nur 5 Stockschläge. Darum hatte "in diesem Falle die Kammer Bedenken, Sexuelle sadistische Motive als erwiesen anzusehen" (UA 8.81). Auch in den Fällen Vie (UA S.39/40) und Keggppe (TA S.41/42) bestanden "Zweifel, ob nach der Art der Züchtigung und ihres Grundes ein sadistisches Motiv vorherrschend oder bestimmend gewesen ist" (UA S.80). Dies alles hinderte das Landgericht nicht, die übrigen Fälle anders zu würdigen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe entweder in allen Fällen oder in keinem einzigen aus Geschlechtslust gehandelt, ist abwegig,
Daß sich der Angeklagte des Mitwirkens sadistischer Beweggründe b:wußt war, sagt die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich. Eine solche Fesistellung ergidt sich aber aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe, besonders aus den Äußerungen des Angeklagten zu den Lehi. innen Ygp ın: WB r "brauche wieder einmal ein Opfer" (UA S.32) und müsse
al wieder jemanden verhauen" (UA 8.33).
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2. Das Berufsverbot kann nicht bestehenbleiben. Es setzt nämlich voraus, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein den Täter nicht von einem weiteren Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes abhalten würde; solche späteren Straftaten nach Verbüßung der Strafe müssen wahrscheinlich sein (BGH GA 1953,154; 1955,149 a.E.). Das schließen schon die bisherigen Feststellungen aus. Nach ihnen hat der Angeklagte "Ansätze zur Einsicht" gezeigt und "sich bemüht, von Seinem früheren Tun abzurücken". Schon die Untersuchungshaft, die insgesamt etwa sechs Monate dauerte (UA S.28), hat "diesen Angeklagten schwer beeindruckt" (UA S.95). Der Senat streicht daher das Berufsverbot.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Kersting