Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 26.06.1965 – 4 StR 136/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
“„msliche Sammlung: ja styvo 8 ı Unter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen Verkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eincs Fahr- zuuglührers jedenfalls dann, wenn sich das Fahr- seug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrs- srund beiindet.
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Nachschlagewerk; ja
“„msliche Sammlung: ja
styvo 8 ı
Unter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen Verkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eincs Fahr-
zuuglührers jedenfalls dann, wenn sich das Fahr-
seug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrs-
srund beiindet.
BGH, Beschl. v. 26. Juni 1965 - A StR 136/63 = a8 Witten ‚amm
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in der Strafsache
gegen den Kraftfahrer Osvala ı MB: ; E — |
vegen Verkehrsübcertretung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Gencralbundesanvwalts am 26. Juni 19653 beschlossen:
Unter § 1 StVO fällt nur cin auf den öffentlichen Verkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen Verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Faehrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet.
Gründe§
Der Angeklagte wollte nachts einen mit Kies beladenen Tastzug zu einer Baustelle in Witten fahren, die auf einen Privatgrundstück etwa 100 m von der Freiligrathstraße entfernt liegt. Von der Fahrbahn der Straße bog er rückvärts fahrend ab. Den Anhänger des Lastzugs hatte er vorher an der Vorderscite des Motorwagens angekuppelt. Er hatte nicht bemerkt, daß auf dem Privatgrundstück, 1,50 bis 1,70 m von der Straßenbegrenzung entfernt, ein Personenkraftwagen stand. Als er beim Rückwärtsfahren mit den hinteren Rüdern dcs Motorwagens gerade die Fahrbahn der Freiligrathstraßc verlassen hatte, stieß sein Fahrzeug daher an den Por.o-
nenkraftwagen und beschädigte ihn.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten scemäß § 21 ErVü unä § 1 StVO verurteilt. Das Oberlandesgericht in Hamn zöchte scine Revision verwerfen, weil der Angeklagte noch als Teilnchmer am öffentlichen Straßenverkehr gegen N StVO verstoßen habe, obwohl der beschädigte Kraftwagen nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stand. An diczser Intscheidung sicht es sich durch das Urteil Bay0bL6St 1969, 70 gehindert, wonach § 1 StVO auf das Verhalten cincs Kraftfahrers nicht angewendet werden könne, dem ein Varvurf zu machen ist, "weil er sich nicht bereits im Bereich dcs öffentlichen Verkchrsraums darauf einstellte, den ihn im Bereich der unübersichtlichen Grundstückseinfahrt obliegenden Pflichten zu genügen, mit anderen Worten, weil er sich durch seine Fahrweise auf öffentlichem Verkehrrgrund dic Beachtung.der gebotenen Vorsicht innerhalb des privaten Grundstücks erschwert oder unmöglich gemacht hat".
Das Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
1. Dice Sachverha..te, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hatte und jetzt das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden hat, weisen Besonderheiten auf, dic cine verschiedene rechtliche Beurteilung nahelcgen. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts konn aber so verstanden werden, daß es einen allgemeinen Rechtssedenken enthalte, der der vom vorlegenden Gericht beabsichtisten Entscheidung entgegenstehen würde. Die Vorlegung ist daher zulässig.
2, In Übereinstimmung mit dem Genceralbundesanwolt ritt der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht in In bei.
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Jeder Teilnchmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß kein "Anderer" gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvcermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO), Zutreffcend gehen das OÖberlandesgericht in Hamm und, in dem angeführten Urteil, auch das Baycrische Oberste Landosgericht davon aus, daß dieser "Andere" kein Teilnchner an äffientlichen Verkehr zu sein braucht, § 1 StVO richtet sich auch gegen äcnjenigen Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, der durch sein Verhalten eine außerhalb | des öffentlichen Straßenraums befindliche Person gefährdet oder verletzt oder eine dort befindliche Sache bceschädigt oder zerstört, Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (Floegel/Hartung 13. Aufl. § 1 StVO Rz. 78 mit Hinweisen),
Voraussetzung der Bestrafung nach § 1 StVO ist aber, daß das Verhalten des Täters,durch das er die Gefahr, den Schaden, dic Behinderung oder die Belästigung bewirk auf den öffentlichen Straßenverkehr bezogen ist. Nur cin solches Tun oder Unterinssen des Täters ermöglicht seine Bestrafung nach § 1 StVO.
Das Wegfahren von der öffentlichen Straße auf ein Privatgrundstück ist ebenso ein dem öffentlichen Verkehr zuzurcchnender Vorgang wie umgekehrt das Einfahren von einem Privatgrundstück in den Straßenraum. Welche Handlungen und Unterlassungen desjenigen, der von der 5 lichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fährt, noch mit dem öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang stchen, also auf ihn Bezug haben, kann ebensowenig allgemein 3cC- sagt werden wie umgekehrt, wann und unter welchen Unstürnden
ier Zusammenhang der Handiungen und Unterlassungen dcs
von cincm Privatgrundstück auf die Straße Einfahrenden
mit dem Sffentlichen Straßenverkehr beginnt, Die Beantwortung üleser Frage hängt von den jeweiligen Umständen at.
Fin solcher Zusammenhang kann etwa in Betracht gezogen werden — darüber ist hier nicht zu entscheiden -, wenn
cin Kraftfahrer beim Wegfahren von der Straße in deu Augenblick, in dem er mit seinem Fahrzcug den Straßenrzun vollständig verläßt, noch mit einer so hohen Geschvindigkeit führt, daß er vor einer auf dem Privatgrundstück in sciner Fahrbahn befindlichen Person oder Sache nicht mehr nhalten kann, oder wenn ein Fahrzceugführer, der von einem Privetgrundstück auf die öffentliche Straße fahren will, sich kurz vor Erreichen der Straße über die Verkehrslage auf dieser vergewissert und dabei ceinc noch auf dem Frivatgrundstück befindliche Person oder Sache übersieht und
diese daher anlfährt,
Das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers, der von der öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück führt, steht jedenfalls solange noch mit dem öffentlichen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang, als sich sein Fahrzeug mindcstens teilweise noch auf öffentlichem Verkehrsgrund bcefindet. Deswegen erfüllt ein Fahrzeugführer, der von der öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fahren will, den Tatbestand des § 1 StVO, wenn er infolge Unsufmerksamkeit eine Person oder eine Sache auf dem Privat-
grundstück anfährt, bevor er mit seincm Fahrzeug die öffentliche Straße vollständig verlassen hat:
Lang-Hinrichsen zugleich für den Sen.Präs. Dr. Jagusch, der sich in Urlaub befindct ER "Willms
Flitner Börtzler