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BGH Urteil vom 25.06.1965 – 4 StR 298/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_298/65 URTEIL in der Strafsache gegen

den Kaufmann Philipp RED ;. ohno festen Wohnsitz,

geboren am EEE '925 in Tr. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R. u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Win ier Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 18, Januar 1965 aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall im Falle Dr. CE (früncr Dr. CB) verurtcilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tatceinheit mit Urkundcenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren uni vier Monaten Zuchthaus verurteilt

- 3%.

worden. Das Landgericht hatte ihn u.a. des Betruges in Tateinhcei + mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Commerzbank in Tg» durch erschlichene Darlehensgewährung in Höhe von 4 000 IM an

5. April 1965 und des Betruges gegenüber sciner damaligen Braut, Dr. Ruth CB. jetzt Dr. CB: für schuldig erachtet, weil er diese ebenfalls durch Vorspiegelungen dazu veranlaßt hat,

für sein Darlehen zu bürgen und ein eigenes Darlehen von

6 ooo TM aufzunehmen, um Anschaffungen für die geplante Eheschlicßung zu machen. In diesen Fällen und im gesamten Strafausspruch hatte der Senat das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der neuen Verurteilung hat die Strafkammer nur noch den nach sciner Annahme rechtskräftig festgestellten Betrug aus Anlaß der Bürgschaftsübernahme zugrundegcelegt, den Angeklarsten

von den weiteren noch nicht rechtskräftigen Schuldvorwürfen frcigesprochen und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Nonatcn Zuchthaus erkannt.

Mit der Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Betruges im Falle der Bürgschaftsübernahne sowie des gesamten Strafausspruchs. Er beanstandet das Verftchren und rüst die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet,

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer zu Unrccht geltend, die Verurteilung wegen Betruges im Falle Dr. GC» hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme werde weder von der #nklageschrift noch von Eröffnungsbeschluß umfaßt. Denn das gesente Verhalten des Angeklesten gegenüber seiner früheren Braut rrhört zu dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der dem Eröffnungsbeschluß zugrundelicgt (§ 264 StPO).

Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum liachteil der Frau Dr. CB rnit den Feststellungen in vollem Umf>nge aufgehoben hatte, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Bürgschaftsübernahme und der Darlehensaufnehne durch seine Braut

- A -

eine einheitliche Tat darstellt. Infolgedessen fehlt es im onscfochtenen Urteil im Falle Dr. Glück an den zur Verurteilung cerforderlichen Feststellungen (§ 267 Abs. 1 StPO). Dadurch ist auch das sachliche Recht verletzt worden. Dies führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle Dr, Glück.

Es erweist sich als notwendi viederum den gesamten Straf-2

ausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen kenn von der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt worden scin. Zuceh über die Nebenentscheidungen hat der Tatrichter ncu zu befin-

den,

Die Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Krumme Willms Flitner

Mayr Spiegel