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BGH Urteil vom 23.06.1965 – 2 StR 97/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 093 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

den Möbelkaufmann Xarlı D EEE u: 1: > seboren an EEE 1916 in :c, Kreis Ai,

wegen versuchten Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Jitzuns vom 23. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter lieyer

als beisitzende Richter, Staatsanvalt > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Bw >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsteanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Xevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Februar 1964 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Ücldstrafe verurteilt. Seine Revision

hat Erfolg:

Die Verflahrernsbeschverde braucht nicht erört:rt zu werden, weil die Sachrüge durchgreift,

Der Anzcklaste stellte am 15. Juli 1954 einen /ntrag auf üöntschädigung nach den Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozinlistischen Verfolgung vom 18. September 1955 mit der Behauptung, du er im Dezember 1937 Deutschland aus politischen Gründen habe verlassen müssen und hierdurch wirtschaftliche Sseniwen erlitten habe. Tatsächlich war er seit 1935 im Raune Aucken für die damals verkotene Sozialdemokratische Fartci Deutschlands tätig gewesen und Anfang Dezember 19537 üter Holland nach Belgien geflohen, wo er als politischer Flüchtling aneriinnnt worden war. Beim "iedergutmachungsamt ergaben sich jedoch Zweifel, ob er nicht in ‘iirklichkeit Deutschland verlassen hatte, .eil damals zesen ihn ein Strafvirichren wegen Betruges und Urkundenfälschung anhänsig geweuen var. Als er deshalb von dem Sachtearkeiter am 25. ‚Tai 1950 vernommen wurde, erklärte der Angeklagte bewußt wahrheit.vidrig, daß ein solches Verfahren nicht gegen ihn geschwebt habe. Dies Sat er, "weil er befürchtete, daß ihm durch Xenntniserlangungf von dem damaligen Straliverflahren seiten. der "iedergutmachungsbehörde Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruches entstehen könnten, ja möglicherweise cin Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz überhaupt gefährdet werde, und weil er hoffte, dureh ein Verschweigen dieses Verfahrens schneller und ohnc größere Schwierigkeiten zu den "iedergutmachungsleistungen zu kommen". Nachdem weitere ärmittlungen ergeben hatten, daß die erklärung unrichtig war, lehnte die Wiedergutmachunsikehörde den Antrag auf Entschädigung ab, weil der Angeklazte im Dezember 1957 nicht aus politischen Gründen, sondern nur wegen des damals gegen ihn anhängigen Strafverfahrens n:ch Belgien geflohen sei und weil wegen seiner unvahren Anzaben

auch die Voraussetzungen des § 7 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 für eine Anspruchsversasung $e-

geben seien.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Anscklaste im Dezember 1957 tatsächlich aus politischen Gründen Deutschland verlassen habe und daß ihm die im Antrag von 15. Juli 1954 geltend gemachten Ansprüche möglichervei:ir zugestanden hätten, ihm jedenfalls nicht zu widerlegen vvi, daß er hiervon überzeugt gewesen sei. Gleichwohl hält sie ihn des versuchten Betruges für schuldig, weil er mit seinen unwahren Angaben einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe, indem er "einen ihm möglicherweise zustehenden Anspruch ohne sorgfältige Prüfung seiner Voraussetzungen ungefährdet schnell und ohne größere Beweisschwierigkeiten durchzusetzen versuchte".

Hiergegen bestehen dAurchzreifende Bedenken.

Die Strafkammer glaubt, der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 3, 160 und HDR 1956, 10 sc- „ie auch vom Schrifttum vertretenen Auffassung, daß keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebe, wer sich zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs unerlaubter l!ittel; 2.3. in einem Zivilnprozeß falscher Angaben bediene, für den vorliegenden Fall nicht folgen zu können; denn die vom angeklagten erstrebte günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage sei wegen der Figenart des üEntschädigungsverfahrens und der großen Bewceisschwierigkeiten, denen sich die Wiedergutmachungsbehörde in den meisten Fällen schon im Hinblick auf ihre Pflicht zur Amtsermittlung gegenübtcrsche, nicht mit der bloßen Erlangung einer günstigeren Deweissituation in einem normalen Zivilprozeß zu vergleichen. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Sie läßt den

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für die angeführte Auffassuns entscheidenden Gesichtspurkt außer acht, daß dafür, ot ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist, allein das sachliche Recht maßgebend ist, und daß es infolgedessen nur auf das verfolgte Endziel, nicht aber darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für dessen £rreichuns - etwa durch die Beseitigung von Schwierigkeiten -— in mehr cder weniger erheblichem Maße günstiger gestaltet werden (vgl. BGHSt 20, 136). ‚ler einen begründeten vermögensreciitlichen Anspruch geltend macht, erstrebt mithin auch darn keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil, wenn er ihn nit Hilfe einer Täuschung durchsetzt; denn ein der Rechtsoränun, entsprechendes Ziel wird nicht dadurch, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewandt werden, selbst rechtswidrig. Ok außerdem in einem solchen Fall die Anwendung des § 263 StGB auch daran scheitert, daß es auf der Gegenseite an einem Vermögensschaden fehlt, braucht nicht

erörtert zu werden.

Da dem Angeklagten nach den Urteilsfestostellungen die geltend gemachten Ansprüche möglicherweise zustanden, er hiervon jcdenfalls überzeugt war, ist somit kein ”nun für die Annahme, daß er mit seiner unwahren Angabe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte. Der Tatkbestane des versuchten Betruges ist daher nicht nachgewiesen. lach Lage der Sache sind auch in einer neuen Hauptverhandluns zumindest zur inneren Tatseite keine für einen Schuldspruch ausreichenden Feststellungen zu erwarten. Der Sernt hat deshalb den Anseklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den 88 465, 467 Aks. 1 StPO,

Baldus Dotterweich Scharpensceel

Kirchhof Keyer