Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Beschluss vom 22.06.1965 – 5 StR 414/65

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2099 002 BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Peter R EEE s WB (Kreis To , geboren an ED 1925 in ci,

wegen Widerstands u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.0ktober 1965 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 22.Juni 1965 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterlassung des Mitführens des Führerscheins (§ 4 Abs.2 StVZ20, § 21 StVG) zu zwei Wochen Haft verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

- 2.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden, soweit sie nicht nach Nr.1 dieses Beschlusses der Landeskasse zur Last fallen, dem Angeklagten auferlegt.

Sarstedt Koffka Schmitt

Dr.Börker Kersting