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BGH Urteil vom 22.06.1965 – 1 StR 159/65
1. Strafsenat
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2066 081 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2b URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Heinz TED zu: Tu SCHE geboren arı EEE 1927 in "AH Kreis Sm
Niederschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 22. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Scibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Eundesrichter Henning Bundesrichter locsdau als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BP 2: EEE
als Verteidiger,
Justizangestcellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof von 27. Januar 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittols zu tragen. Ihn wird die Untersuchungshaft scit dem 28. Januar
1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Er
Era
- 3.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit ciner Abhängigen, Unzucht mit einem Kinde und Blutschande als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzun.' des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die_Verfahrensrügen:
Die Revision beanstandet die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellter Antrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung, der Angeklagte sei bei einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,3 bis 2,5 %0 in Verbindung mit der Einnahme von zwei Eumedtabletten unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafkammer hat den Antrag abgelchnt, wcil durch die Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der Behauptung bereits bewiesen sei. Der Beschwerdeführer meint, die Sachkunde des einen Gutachters sci sclbst nach den Ausführungen des Landgerichts zweifelhaft gewesen, die beiden Gutachten enthielten auch Widersprüche, einom weiteren Gutachter würde auch das Überlegene Forschungsmittel der Anstaltsbeobachtung zur Verfügung stechen.
Einen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, daß der Sachverständige Dr. Hoffmann es für ausgeschlossen hiclt, die vom Angeklagten vor de: Tat gegen Kopfschmerzen eingenonmenen zwoi Tabletten "Eumed" könnten die enthemmende Wirkung des Alkohols ctwas gefördert haben, während der Gutachter Dr. Enhuber sich nicht in der Iage sah, einc solche Nöglichkcit zu verneinen. Dies ist jedoch kein Widerspruch im Sinne dcs § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, denn diese Bestinm-
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sprüche enthält. Vertreten zwei Sachverständige in einem Funkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht der einen anschließen, wenn es sie für überzeugend hält, ohne noch einen dritten Gutachter hören zu müssen. Hier hat das Landgericht im einzelnen dargelcgt, warum es die von Dr.Hostmann vorgetragene Ansicht für überzeugend hält.
Der Gutachter Dr. Enhuber hat sich überdies in der Frage der Wirkung der Schmerztabletten auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten selbst nicht für hinreichend sachkundig erachtet, weil die Arzneimittelkunde nicht zu scinem Fachgebiet gehört. Er hat sich also im Grunde zu dieser Frage nicht als Sachverständiger geäußert. Soweit er auf seinen eigenen Sachgebiet, nämlich zur Wirkung des von dem Angeklagten genossenen Alkohols sich gutachtlich geäußert hat, ist ein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hoffmann nicht zu Tage getreten. Denn beide Gutachter treffen sich hier in der Meinung, daß der Alkoholgenuß allcin, der zu einer Ilutalkoholkonzentration von höchstens 2,4 %o zur Zeit der Tat geführt hat, weder das Einsichts- noch das Hemmungsvernmögen des Angeklagten völlig beseitigt hatte.
Wenn die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluß ausführt, daß die Sachkunde der beiden Gutachter nicht zweifelhaft sei, so ist das dahin zu verstehen, daß beide in ihrem eigenen Fachgebiet, das ist hier bei Dr. Enhuber nur dic Wirkungswceise des Alkohols, bei Dr. Hoffmann auch die Wirkung von Schmerzstillungsmitteln, hinreichend sachkundig scien. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Landgericht in scinem Ablehnungsbceschluß ausseführt, daß Anstaltsbcobachtung für sich allein noch kein überlegenes Forschungsmittel ist (BGHSt 8, 76). Sie wäre übrigens im vorliegenden Fall nicht einmal zulässig. Die Unterbringung und Beobachtung in einer Heil- oder Pflegean-
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stalt soll nach § § 1 StPO der Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten dienen, also darüber, ob er an einer geistigen Störung leidet oder litt. Darum handelt es sich hier nach den Umständen nicht. Es geht hier nur darum, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge Genusscs
von Alkohol und Schmerzmitteln vorübergehenä in scinen Bcwußtsein in cinem Maße gestört war, das seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Zur Prüfung dieser Frage ist die Unterbringung nach § § 1 StPO nicht gegeben und auch nicht erforderlich. Zur Vornahme von Trinkversuchen unter gleichzeitiger Einnahme von Eumeädtabletten -— wie es der Verteidigung vorschwebt - bedarf es keiner längeren Anstaltsunterbringung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung solcher Trinkversuche überhaupt zulässig ist (verneinend Sarstedt in Löwe-Rosenberg Ann. 6 £f zu § 81 a StPO). Daß die Strafkammer sie nicht veranlaßt und auch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht angeordnet hat zu dem Zwecke, solche Versuche durchzuführen, kann schon wegen ihres äußerst zweifelhaften Erkenntniswertes nicht beanstandet werden (vgl. BCHSt 10,
265, 267 £).
Dice weitere Beweisbehauptung, daß die Fähigkeit des ängeklagten, das Unerlaubte der Tat einzuschen oder nach dieser Einsicht zu handeln erkeblich vermindert war, hat die Strafkammer entsprechend der Begründung ihres Ablehnungsbeschlusses im Urteil als wahr unterstellt. Wenn sie nur die erhebliche sie danit der Wahrunterstellung nicht zuwidergehandelt; denn auch der Beweisamtrag ging nur dahin, daß entweder das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich gemindert sci. Dem Verteidiger kam es bei seinem Antrag ersichtlich nur darauf an, daß die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB überhaupt gegeben sei. Von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen, war das Landgericht durch die WahrunterStellung nicht verpflichtet.
Bei der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung des Urteils im ganzen hat der Senat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfchler zu finden vermocht. Dice gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung sind rechtsirrtumsfrci dargelegt.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Seibert Hübner ‚Fischer
Henning 5 Loesdau