Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 19.06.1965 – 2 StR 168/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

SL ı

2 StR 168/63 2168 012

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den ih ta gs sro oo u u und jetzigen Arbeiter Wolfang aus cborcn arı EEE 1 M Kreis

wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldusals Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning . als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11, Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vwegen Palschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfülschung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzten Betrug und fortgesetster Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter _ schwerer Amtsunterschlagung sowie wegen einer in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen schweren fortgesetzten Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision ist auf die Verurteilung in den ersten beiden Fällen beschränkt. Zwar beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satzs "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt". Die weitere Begründung beschäftisy sich jedoch nur mit dem Fall KU und den Rückzahlerfällen. Nur in diesen Fällen wird am Schluß des Schriftsatzes, dcr keinen Antrag enthält, die Aufhebung für erforderiich angesehen. Daraus geht deutlich hervor, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener fortgesetzter Amtsunterschlagung im Falle "kleine Kasse",

die im übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, nicht angegriffen wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Im Fallc Fritz KU pegceanet die Annahme eines fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfülschung allerdings keinen Bedenken. Die Strafkannmer hat diese Straftaten zutreffend darin gesehen, daß der Angeklagte Ausgabeanweisungen über Wohlfahrtsbarunterstützungen für cinen von ihn vorgetäuschten "Fritz I U nit dessen angeblicher Unterschrift versah und weiter vortäuschte, er sei zum Empfang der Unterstützungen berechtigt, diese dann in Empfang nahm und für sich verwertete. .

Dagegen wird der Schuldspruch wegen damit in Tateinheit begangener Falschoeurkundung im Amt von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte als Sachbearbäiter des VWohlfahrts- und Fürsorgeantes der Stadt Eschwege cin bei diesem Amt übliches Torwuler für Unterstützungsamträge in der Weise ausgefüllt, d2ß cin "Pritz KüfW" erschienen sei, um Gewährung von Wohlfahrtsunterstützung gebeten und dabei bestimmte Angaben über scinc persönlichen und familiären Verhältnis SC, seine Binkommens- und Vermögenslage sowie über krt der = Hilfsbedürftigkeit gemacht habe. Die Person und die übrigen Angaben varen vom Angeklagten frei erfunden. Unter den Antrag setzte er die Unterschrift DD 1 und beglaubigte diesc mit seiner Unterschrift. Die Strafkarmer scht davon aus, daß der Angeklagte als zuständiger Beanter Anträge auf Wohlfahrtsunterstützung entgegennehnen könne.

Zum Tatbestand des § 348 Abs. ?T StGB gehört, daß

rince öffentliche Urkunäc von dem Beamten hergestellt wird. Dice Strafkamnmer sieht in dem vom Angeklagten her-

*

gestellten Antrag deswegen eine Öffentliche Urkunde, weil dic darin enthaltenen Angaben tatsächlicher Art als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung dienten, der Beweiswert der Urkunde demnach darin zu erbliclten sei, daß andere als die aufnehmende Behörde auf diese Angaben vertrauten und ihr Handeln entsprechend den in dem Antrag enthaltenen tatsächlichen Angaben einrichteten. Diesc Erwägungen reichen nicht aus, die von dem Angeklagten hergestellte Urkunde als öffentliche zu kennzeichnen. Eine : Urkunde ist nur dann eine öffentliche im Sinne des § 548 Abs, 1 StGB, wenn sie alle Voraussetzungen, die nach § 415 ZPO an cine solche gestellt werden, erfüllt (BGHSt 7, 965 12, 85; RGSt 71, 102). Demnach fehlt diese Eigenschaft, wenn 1 dic Urkunde nicht dazu bestimmt ist, die festgestellte Yatsache für und gegen jedermann zu beweisen. Dient sie nur dem inneren Dienstbetrieb, ist sie keine öffentliche Urkunde, selbst wenn sie zur Kontrolle, Ordnung oder Übersicht des Geschäftsbetriebes verwendet werden soll (RGSt 42, 161; 71, 455 72, 3775 BGHSt 7, 96; 12, 85, 88, 108; 17, 66). Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die eine Beurteilung in dieser Hinsicht ermöglichen. Dafür, daß die tatsächlichen Angaben richtig waren, kann ein Antrag sicher nicht Beweis erbringen. Die Ausführung, die in dem Antrag enthaltenen Angaben dienten als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung, besagt noch nichts dafür, ob die Urkunde eine öffentliche ist. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß die Angaben lcdiglich für den inneren Dienst bestimmt waren. Sozialhilfe ist und war zu gewähren, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragen Stellen bekannt wird, dsß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Yon der Stellung eines Antrags ist die Gewährung nicht abhängig und auch nicht abhängig gewesen (8§ 4, 5 BSHG; 5 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Meß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953;

BGBl I, 967 und vom 4. Juli 1957, BGBl I, 693). Demnach vraucht ein Antrag nur eine Anregung für die Gewährung dcr Unterstützung zu sein.

2. In den Rückzahlerfällen kamen ehemalige Fürsorgcempfänger, die zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet waren, zum Angeklagten als dem zuständigen Sachbearbeiter im Wohlfehrtsamt. Obwohl der Angeklagte nicht zur Annahme des Geldes berechtigt war, täuschteer den Erschienencn vor, er habe diese Berechtigung. Darauf. händigten die Rückzahler ihm das Geld aus. Er lieferte es nicht ab, verwandte es vielmehr für sich und nahm falsche Eintragungen in den Akten vor. |

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch dieses Verhalten einer fortgesetzten schveren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) schuldig gemacht. Dagegen bestehen Bedenken. Dadurch, daß.der Angeklagte die Rückzahler durch Täuschung veranlaßte, das Geld ihm auszuhäöndigen und sie damit ihr Eigentum oder mindestens den Besitz aufgaben, kann der Angeklagte sich des Betruges, möglicherwcise in Tateinheit mit Untreue, schuldig gemacht haben. Der angerichtete Schaden liegt entweder darin, daß die Stadt durch die Verfügung der Rückzahler, welche in der Hingabe des Geldes zu erblicken ist, ihren Rückzahlungsanspruch verlor, oder daß die Rückzahler den Besitz und (oder) Eigentum an dem Gelde aufgaben, ohne zugleich den Rückzahlungsanspruch der Stadt zum Erlöschen zu bringen. Hat sich aber der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Gelder durch einen solchen Betrug verschafft, und zwar, wie

A

dem Urteil zu entnehmen ist, von vornherein mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlan-

gung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung (BGHSt 14, 38).

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning