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BGH Urteil vom 15.06.1965 – 1 StR 194/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rk BUNDESGERICHTSHOFI57 019

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_194/65 URTEIL

ar. in der Strafsache

gegen

den Autolackicrer und Karosserieschlosser Mujo H (EEEEEED zus ED schoren am ED 1927 ir SW Jugoslauien,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Sitz

für

GL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundcesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle.

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1965 im Fall L> und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eino andere Strafkemmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Das Recht des Angeklagten auf Gehör ist nicht schon darun verkürzt, weil sein Verteidiger erst verspätet erfuhr, daß die Frist zur Begründung der Revision durch Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 12. März 1965 in Lauf gesetzt worden war, und der Verteidiger daher nicht die volle Frist des § 345 Abo. 1 StPO nutzen konnte. Tatsächlich hat er die Revisionsbegründung, rechtzeitig und sachgewäß, angebracht. Was sonst noch, bci voller Frist, ins Feld geführt worden wäre, hat die Revision bis heute nicht angegeben, obwohl inzwischen fast drei Monatc verflossen sind.

2, In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und scin damaliger Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift beweist, durch Verzicht auf weitere Beweisamträge und auf Vernchmung von Zeugen den Sachverhalt selbst als. hinreichend eufgeklärt angeschen. Warum dann das Landgericht - bei dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme - zu weiteren Beweiserhetungen gedrängt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

II. 1. Nit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte zutreffend, daß ihn die Strafkemner im Fell Lauhoff des Dictstahls für überführt erachtet, obwohl sic die Beweiskette nicht lückenlos geschlossen hat. Ein wesentliches Stück des Schuldbevcises war, daß die bei IB entwvcndeten Verkzeuge zur Ausführung des Diebstahls bei der Firma AB dienten, wo sie nach der Tat vorgefunden wurden. Da der Angeklagte jedoch, wie die Strafkemmer für möglich hält, den Diebstahl bei der Firma A@B nicht allein, sondern mit anderen gemeinschaftlich ausgeführt hat, ist auch

die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß einer der Tatgenossen ohne llitwirkung des Angeklagten den Diebstahl bei Tg begangen hat, Das hat dic Strafksemmer übersehen. Da das Urteil nicht ergibt, daß ihr dic verbleibenden Beweisgründe zur Überführung des Angeklagten ausgereicht hätten, muß es insoweit und zur Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Eingatzstrafe im Falle AlBund dic beiden Einzeistrafen in

den Fällen Vu und "Ce viciden bestehen.

2. Im übrigen findet sich nämlich kein sachlichrechtlicher Fehler in den Urteil. Allerdings stahl der Angeklagte nichts aus dem Ersatzteillager der Firma VgWw;, in das er eingebrochen war. In dic Werkstatthalle, in der er aus unverschlossenen Kästen \lerkzeug entwendete, war er weder eingebrochen noch eingestiegen; er hatte, wie zu seinen Gunsten im Urteil unterstellt ist, durch eine Öffnung hindurchgreifen und das Tor entricgeln können (EGH Urt. vom 16. Mai 1961 - 5 StR 52/61 -). Im Werkstattbüro erbrach er einen Zigarettenautonaten; wie er dahin gelangt war, ist nicht festgestellt. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnchnen, daß alle cben erwähnten Räume sich in einem einheitlichen Gebäude befinden. Daher ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß ihn das Landgericht des Einbruch-. diebstahls schuldig befunden hat, obwohl er nicht aus dem Raum stahl, in den er eingebrochen war (BGHSt 19, 360). Üterschen hat dic Strafkemmer, daß er den schweren Diebstahl

auch durch Erbrechen eincs Bchältnisses, des Zigarcettenautomaten, verwirklichte; das Versehen ist ihm aber nicht nachteilig.

Scibert Hübner Fischer

Kirchhof Loesdau