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BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 5 StR 52/61

5. Strafsenat

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2176 026

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Steffen P (EEEEEEEEED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am 1927 in Sp Kreis Tag,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iil>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1.Dezember 1960, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Falle Ste verurteilt worden ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt ist,

Die Sachrüge führt im Falle St (1) zur Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen ist sie unbegründet,

l. In einer Augustnacht des Jahres 1960 ist der Angeklagte in das Anwesen seines früheren Arbeitgebers St in Flachsmeer eingedrungen und hat 25 DM und Lebensmittel gestohlen, Diese Tat würdigt das Landgericht als Einbruch- und Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr.2 und 7 StGB). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Scheunentür gewaltsam geöffnet und sei daher des Einbruchdiebstahls schuldig, ist jedoch bei dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend begründet. Hiernach konnte der Angeklagte die Scheunentür dadurch öffnen, daß er hindurchfaßte und einen innen vorgelegten, schadhaften Riegel beiseite schob, Ob der Angeklagte dabei körperliche Kraft aufwenden mußte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wer bloß durch einen Spalt oder eine andere Öffnung einer Tür hindurchfaßt und den von innen vorgelegten Riegel aufschiebt, wendet keine Gewalt an und begeht daher keinen Einbruch,

Zweifelhaft ist es nach den bisherigen Feststellungen auch, ob sich der Angeklagte in das Haus eingeschlichen hat.

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Hierzu genügt nicht das heimliche und geräuschlose Betreten eines Hauses zur Nachtzeit. Es muß hinzukommen, daß sich der Täter durch besondere Vorsichtsmaßregeln oder durch

die Anwendung einer List der Wahrnehmung zu entziehen

sucht (BGHSt 9,253; 10,135; 14,198). Ob der Angeklagte besonders vorsichtig oder listig vorgegangen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,

Die Annahme von Notdiebstahl oder Mundraub hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt,.

2. Die Diebstähle, die der Angeklagte in der Nacht zum 20.September 1960 in den Anwesen N> und Kggn in PO vesangen hat, betrachtet das Landgericht als eine fortgesetzte Tat. In diesen Fällen hat es die Merkmale des Einsteigens (E 243 Nr.2 StGB) in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Bei NMMEEW nat der Angeklagte durch ein offenes Oberlicht des Küchenfesters hindurchgegriffen, das Fenster von innen geöffnet und ist eingestiegen. Im Hause hat er 6 DM und einige Lebensmittel erbeutet, Bei dem Bauern Kghat er von außen eine Stallklappe aufgezogen, ist durch die Öffnung in den Stall gekrochen und von dort über die Diele in die Küche gegangen, wo er ertappt wurde, als er eben eine Wurst in die Tasche gesteckt hatte,

Die Urteilsfeststellungen ergeben entgegen der Ansicht der Revision auch, daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz, nicht.nur mit dem Vorsatz, einen Mundraub zu begehen, gehandelt hat. Im Falle NW scheidet die Annahme von Wundraub schon deshalb aus, weil der Angeklagte dort auch Bargeld gestohlen hat (s.BGHSt 9,253). Im Falle KB wurie er vorzeitig entdeckt, das Landgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß er sich nicht auf Lebensmittel

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zu beschränken zedachte, mag er es auch in erster Linie auf solche abgesehen haben.

Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt, Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls i.R. nach §§ 243 Nr.2, 244 StGB in beiden Fäller ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

Das Lardgericht hat das Vorgehen des Angeklagten in den Fällen NW und rege aber auch als Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr.7 StGB) angesehen. Ob diese Würdigung einer rechtlichen Nachprüfung standhält, kann hier dahingestellt bleiben. Auf den Strafausspruch kann sie sich nicht ausgewirkt haben; denn das Landgericht hat im Falle a una KB 2ls Einzelstrafe zwei Jahre Zuchthaus, demnach die gesetzliche Mindeststrafe für schweren Dieb-

stahl im Rückfall verhängt,

Die Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr