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BGH Urteil vom 20.12.1967 – 4 StR 557/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a1c7 09% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_5351/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maurer Anton KH zu: Tu GE, schoren an EEE 1925 ir ru

wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: N

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GW in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEB: i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juni 1967 werden verworfen.

Die Staatskassce trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hat dic Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1967, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurtcilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von vier Jahren aberkannt, aber seine von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung abgelehnt.

I. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts gegen die Nichtanwendung des § 42 e StGB. Ihm bleibt der Erfolg versagt.

Allerdings ist die Auffassung der Strafkammer rechtsfehlerhaft, die Tat des Angeklagten sei nicht von so großem Gewicht, daß sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung roechtfertige. Sic hattc den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt. Darum kam es nur darauf an, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Maßregel neben der Strafe erforderte. Wenn das der Fall war, mußte die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dabei durfte die Strafkammer nicht mchr nach der Bedeutung der der Verurteilung aus § 20 a StGB zugrunde liegenden Straftat unterscheiden.

War diese die Grundlage der Verurteilung aus § 20 a StGB, so war sic bei der Erörterung des § 42 e StGB nicht erneut auf ihren Gehalt zu untersuchen.

Jedoch lassen die weiteren Darlegungen der Strafkammer erkennen, daß sie nicht die zur Anwendung der Maßregel des § 42 e StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit

het feststellen können, der Angeklagte werde gemäß seinem Charakter nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe auch weiterhin Straftaten in der Freiheit begehen. Sie bezicht sich auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der im Januar 1962 geheiratet hat und nach der Heirat und nach der am 27. Oktober 1964 erfolgten Verbüßung der zuletzt gegen ihn unter anderem wegen je eines einfachen und schweren Rückfalldiebstahls erkannten Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sich bis zur Begehung der ihm jetzt zur Last gelegten am 10. November 1966 begangenen Tat, also über zwei Jahre lang,

von Eigentumsdelikten freigehalten hat. Die Behauptung

der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sci nach seiner Eheschließung abgeschen von der den Gegenstand dicses Verfahrens bildenden Tat noch dreimal straffällig geworden, trifft nach den Feststellungen des Urteils nicht zu. Die Strafkammer hat den guten Einfluß der Ehefrau des Angeklagten auf diesen gewertet und berücksichtigt, daß er jetzt durch die Bemühungen und die Mitarbeit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen lcbt. Damit hat sie bestimmte Umstände festgestellt, die geeignet sind, einem Rückfall des Angeklagten entgegenzuwirken. Sie meint dann unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, es könne Nerwartet werden", daß er "auch unter dem Eindruck der zu verbüßenden Zuchthausstrafe" (von immerhin drei Jahren

für einen versuchten schweren Diebstahl, also einer im Verhältnis zu den früheren Verurteilungen schweren Strafe) "in Zukunft dem Hang zum Einsteigen widerstehen" werde. Darin liegt entgegen der Meinung der Revisionsbegründung nicht nur die Erwägung der bloßen Möglichkeit, die Kundgabe einer ungewissen Hoffnung, der Angeklagte werde sich viel-

leicht in Zukunft straffrei führen. Solche ganz unbestimmten Aussichten hätten die Strafkammer nicht berechtigt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzuschen (4 StR 292/65 vom 11. Juni 1965). Die Erwägung der Strafkammer, es könne unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Wirkung der Strafe auf ihn "erwartet werden", daß er nach der Verbüßung der Strafe keinen Einsteigediebstahl mehr begehen werde, bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch die durch die von der Strafkammer erwogenen Umstände begründete Aussicht für eine solchc Lebensführung. Es kann nicht angenommen werden, daß die Strafkammer das Wort "erwarten" hier in einem anderen Sinn, etwa zur Wiedergabe unbestimmter Hoffnungen, gebraucht. Hat die Strafkammer aber mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und auf die von ihr angenommene Wirkung der schweren Zuchthausstrafe auf ihn die begründete Erwartung,

er werde sich in Zukunft von Eigentumsstraftaten fernhalten, so hat sie den zur Afiwendung des § 42 e StGB notwendigen hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte nach der Verbüßung seiner Strafe auch weiterhin Straftaten einschlägiger Art begehen werdey nicht feststellen können; sie war also nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verpflichtet, von der Anwendung der Sicherungsverwahrung abzuschen (BGHSt 5, 350, 352; vgl. auch BGH NJW 1953, 1559).

II. Auch die Revision des Angeklagten, die das Verfahren der Strafkammer beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Mit der als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs.2 StPO bezeichneten Verfahrensrüge wird in Wirklichkeit eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO geltend gemacht, da sie sich gegen die Ablehnung eines Beweisamtrages wendet.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten nach einem Trinkversuch einzuholen zum Beweise der Tatsache, daß der Angeklagte bereits nach dem Genuß von Bier und Schnaps nur mittleren Umfangs in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gerät.

Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Cortain das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei und weder Zweifel bestünden noch ersichtlich sei, daß ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des bereits vernommenen Sachverständigen überlegen sind.

Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dr. Cortain, der schon im Ermittlungsverfahren ein Gutachten über die Frage der Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten erstattet hatte (Bl. 25 -.28 d.A.), hatte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, der Angeklagte vertrage Alkohol wie jeder andere Mensch auch. Angesichts der sehr bestimmten Aussage des Dr. Cortain durfte die Strafkammer trotz der -ohne Kenntnis des regelmäßigen Alkoholgenusses des Angeklagten auf Baustellen -— abgegebenen Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, dieser brauche nur zwei oder drei Flaschen Bier und etwa zwei Schnäpse zu trinken, dann wisse er nicht mehr, was er getan oder auch gesagt habe, das Gegenteil der in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachd als bereita erwiesen ansehen. Zu einer erneuten Begutachtung in Verbindung mit einem Trinkversuch zur Feststellung einer etwaigen Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten bestand daher kein Anlaß.

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Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, wie etwa eine Hirnverletzung oder ein Magenleiden, waren nicht geltend gemacht. Die Sachkunde des

Dr. Cortain zieht auch die Revision nicht in Zweifel, desgleichen nicht, daß es ihm möglich gewesen wäre, einen Trinkversuch vorzunehmen, falls er ihn für erforderlich gehalten hätte, daß er also über ein solches Forschungsmittel "verfügt".

Die Strafkammer hat also mit der Ablehnung des Beweisamtrags weder gegen § 244 Abs. 3 und 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

2. Die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel