Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.06.1965 – 2 StR 202/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 202/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Putzer Hermann DB CE :u: TEE, Kreis Kan EB. scvoren am U 1951 in DE
wegen gemeinschaftlichen Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Scharpenscel
Kirchhof
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanvalt> pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gen
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsscldorf vom 15. Januar 1965 wird die Sache zur Prüfung, ob mit der Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die gegen den Angeklagten im Jahre 1964 wegen Wilderns ausgesprochen wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ferner zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
In ,übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Fra u
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und cine ihm gehörige Pistole nebst Munition eingezogen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sach-
beschverde, Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Der Vorwurf, das Landgericht sei der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, greift nicht durch. Sowcit die Revision es‘ hierzu an der Angabe der Beweismittel fehlen läßt, deren sich nach ihrer Ansicht die Strafkammer hätte bedienen müssen, ist die Rüge unzulässig. Sonst ist sie unbegründet. Im Hinblick auf die der Urteilsfindung zugrunde gelegte kEinlassung des Beschwerdeführers und seines Mittäters, insbesondere im Hinblick auf die Geständnisse, die sie in den richterlichen Vernehmungen vom 26. Januar 1964 abgelegt hatten, bestand für die Strafkamner kein Anlaß, das Opfer der Tat als Zeugin zu hören, zumal da allc Prozeßbeteiligten auf dessen Vernchmung verzichtet haben.
Die Rüge, § 244 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfchler
zuungunsten des Angeklagten ergeben. Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in dem unzulässigen
und daher unbeachtlichen Versuch, die Bewceiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzen.
Auch im Strafausspruch ist das Urteil an sich nicht zu beanstanden. Hier begegnet es nur insofern Bedenken, als cs zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der gegen den Angeklagten im Jahre 1964 wegen Wilderns erkannten Gefännisstrafe von zwei Monaten keine Stellung nimmt, Das wäre erforderlich gewesen, weil die Tat, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, am 24. Januar 1964 begangen wurde, und weil es daher sein kann, daß das ÜUrteil, das zur Bestrafung des Angeklagten wegen Wilderns geführt hat, erst nach diesem Zcitpunkt erlassen worden ist. Dann hätten, falls die darin ausgesprochene Strafe bci Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt var, die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §§ 74, 79 StGB vorgelegen. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Notwendigkeit, cinc Gesamtstrafe zu bilden, übersehen hat. Um ihr Gelegenheit zu geben, dies gegebenenfalls nachzuholen, muß die Sache insoweit zur neucn Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverviesen werden. Daß die frühere Strafe möglicherweisc inzwischen verbüßt ist, steht dem nicht entgegen; denn maßgebend für die Bildung der Gesamtstrafe ist der Zeit-
punkt, zu dem das angefochtene Urteil als letzte tatrichterliche Entscheidung ergangen ist.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning