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BGH Urteil vom 10.06.1965 – 2 StR 407/63

2. Strafsenat

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2122 042

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Hans > ED au: TEE; Gr:

geboren am EEE 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Mayr

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als ED <anter der Geschäftsstelle,

\

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Juni 1965

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfristvon drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsnittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer rügt die nach seiner Ansicht unklare Fassung der Sitzungsniederschrift, wonach eine Katasterzeichnung "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gemacht worden war; daraus ergebe sich nicht, was in Wirklichkeit damit geschehen sei. Eine solche Rüge ist ais tloße Protokollrüge unbeachtlich.

2.) Er macht weiter geltend, die Jugendkammer habe die Bestimmungen der §§ 249, 261 StPO verletzt, inden

sie die Akten dreier Strafverfahren wegen Unzucht mit Kindern gegen ihn in unzulässiger Weise verwertet habe.

Es handelt sich um ein von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestelltes Ermittlungsverfahren 5 Js 547/60,

ein vor der Jugendkammer Mönchengladbach anhängiges Strafverfahren 3 KLs 25/63 und ein durch freisprechendes Urteil. vom 24. März 1961 abgeschlossenes Verfahren vor dem Landgericht Duisburg, Ausweislich des Sitzungsprotokolls var das Urteil auszugsweise verlesen, die übrigen Beiakten "Aurch Vorhalt zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht worden. Die Sachverhalte und der Gang der drei Verfahren wurden im Urteil der Jugendkammer ausführlich geschildert, zum Teil unter kritischer Beurteilung der damaligen Beweiswürdigung. Auch bezüglich des Duisburger Verfahrens rügt die Revision, daß die Schilderung des Sachverhalts zum Teil den Akten entstamme, insbesondere die Kritik

auf den Akten beruhe. Schließlich sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen aus dem Düsseläorfer und dem Duisburger Verfahren nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden seien.

Den sämtlichen Verfahrensrügen ist bezüglich des Schuldspruchs der Erfolg zu versagen. Auf der gerügten Mängeln beruht der Schuldspruch nicht. Wie sich aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergitt, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft und Schuld des Angeklagten in der vorliegenden Sache auf die glaubwürdigen. Aussagen der verletzten Schulkinder gestützt. Die Vorgänge, die Gegenstand der drei erwähnten Verfahren waren und noch sind, werden in diesem Zusammenhang selbst nicht erwähnt und scheiden ersichtlich dabei aus. Nur bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten zieht die Jugendkammer sein Verteidigungsvor-

bringen und sein sonstiges Prozeßverhalten in den anderen Verfahren zum Vergleich heran. So berücksichtigt sie u.a. /seinen Versuch im Mönchengladbacher Verfahren, seine Verhaltensweise aui sein Leiden zurückzuführen und seine Einlassung,allenfalls beim Urinieren beobachtet worden zu scin. Aus dem Duisburger und Mönchengladbacher Verfahren werden seine Bemühungen erwähnt, die Einleitung eines Verfahrens durch Geldangebote abzuwenden.

Das Vorgehen der Jugendkammer ist insoweit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Was sie hier verwertet hat, kann alles auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, die er auf entsprechende Vorhalte gemacht hat.

3.) Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine l!’ehler ergeben. Die Annahme zweier selbständiger Taten, die je für sich in gleichartiger Tateinheit begangen wurden, ist bedenkenfrei.

4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer strafschärfend würdigte, der Angeklagte sei durch zwei Verfahren "vorgewarnt" gewesen und habe - sich dennoch nicht von seinem Tun abhalten lassen: die Tatsache, daß er in zwei Verfahren wegen Unzucht mit Xindern verwickelt war, rechtfertigt eine solche Erwägung, gleichgültig wie sie ausgegangen sind. Es ist auch auszuschlicßen, daß das in Mönchengladbach anhängige Verfahren bei der Strafzumessung eine Rolle spielte.

Indes hat die Jugendkammer als Straferschwerungsgrund auch noch angeführt, der Angeklagte sei ein Kinderverderber übler Sorte, dem es bisher gelungen sei, einer

Bestrafung zu entgehen. Darin bringt sie unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie ihn in den Düsseldorfer und Duisburger Fällen ebenfalls für schuldig hält. Diese Schuldfeststellung ist aber nicht mit den prozessual zulässigen Mitteln erfolgt. Bei der Strafzumessung durfte sie in keiner Weise berücksichtigt werden.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning