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BGH Urteil vom 25.05.1965 – 5 StR 168/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 999g 081

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Oberfeldwebel Lothar P I) aus WED Xrci: rn (Hu) , geboren am ED 955 in zei,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter ’Bundesrichter

Siemer Schmitt Dr.Börker Kersting

als beisitzende Richter,

5 taat sanwalt GEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 3.Februar 1965 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I:

Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244 Abs.2 StPO verletzt, ist nicht in rechter Form (§ 344 Abs.2 StPO) erhoben worden .und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkamner weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt .2,168).

Il.

Auf die. Sachrüge hat der Senat das’ angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Aurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen.

l. Was zunächst den ersten Betrug zum Nachteil des Gefreiten GP angeht, so stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Angeklagte zugesichert habe, er werde die alsbaldige Umschreibung des Wagens auf den Nanen des GggD veranlassen. Hieraus konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Erklärung des Angeklagten entnehmen, daß er allein über den Wagen verfügen könne und dem Käufer spätestens nach Zahlung des restlichen Kaufpreises das Eigentum verschaffen könne und werde. Tatsächlich, so ergeben die Urteilsgründe weiter, wollte er das nicht und konnte es auch nicht, weil er nach vorgefaßtem Plan und obwohl ihm andere Mittel nicht zur Verfügung standen, die von GB erhaltenen 2.000 DM nicht IggD -ukommen ließ, sondern sie zur Begleichung anderer drückender Schulden verwandte. Schon hiermit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt, gleichgültig, ob GB ohne Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes gutgläubig das Eigentum an dem Kraftwagen erwerben konnte. Auf die Ausführungen der Revision zu dieser Frage kommt es daher nicht entscheidend an, abgesehen davon, daß

-A4-

fd

selbst ein etwaiger gutgläubiger Erwerb die Annahme eines Vermögensschadens nicht ausschließen würde (vgl. BGHSt

Der Revision kann auch nicht darin gefolät werden, daß die Annahme eines Betruges, insbesondere eines Vermögensschadens des Gefreiten GB, in Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts steht, mit denen die Strafkammer eine Unterschlagung zum Nachteil des Eigentümers Lg aus subjektiven Gründen abgelehnt hat. Allerdings konnte der Angeklagte - so nimmt das Landgericht jedenfalls zu seinen Gunsten an - glauben, Le werde die Verfügung über sein Eigentum billigen. Hiermit soll ersichtlich nur gesagt sein, IP könne (nach Meinung des Angeklagten) mit einem Weiterverkauf des Wagens einverstanden gewesen sein. Daraus folgt aber noch nicht, daß er auch ohne etwas von dem Erlös zu erhalten, die Übertragung des unbelasteten Eigentums gutheißen würde. Er hat ja auch den Kraftfahrzeugbrief nicht herausgegeben. Entscheidend ist und bleibt aber, daß der Angeklagte gar nicht den Willen hatte, de das Eigentum zu verschaffen.

:2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren, sowohl dem Gefreiten Ggg9 als dem Obergefreiten FD gegenüber begangenen Betruges ist. nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen.

Der Angeklagte hat den dem Gefreiten Gew bereits verkauften und übergebenen Wagen mit dessen Einwilligung im eigenen Namen an den Obergefreiten Fe verkauft und von diesem den Kaufpreis von 2.700 DM in Empfang genommen. Er verschaffte sich damit den wirtschaftlichen Wert des Wagens mit 2.400 DM (2.700 DM abzüglich der ihm von GP noch geschuldeten 300 DM). Dieser Verlust war für GggBein

Vermögensschaden und für den Angeklagten ein Vermögensvorteil, der nicht mit dem Vermögensschaden und -vorteil zusammenfällt, die für den gleichzeitigen Betrug : zum Nachteil FB von Bedeutung sind.

FBvwiederum vefand sich im Irrtum darüber, daß der Angeklagte der "unbesehränkte Eigentümer" des Wagens sei. Jedenfalls - und insoweit sagt die Strafkamner mit Recht, der Angeklagte habe Fe in derselben Weise betrogen wie CEEEB- spicgelte der Angeklagte auch FB vor, daß er über den Wagen verfüßen könne und daß die Übergabe des Briefes nur von ihm selbst abhänge. Weil das nicht den Tatsachen entsprach, erhielt | für seine 2.700 Dm keinen . gleich-

wertigen Gegenanspruch. i 0 j

Das trifft auch für CE 21. zu Unrecht meint in diesem Zusammenhange die Revision, das Landgericht habe die Täuschung des Gefreiten GW darin gesehen, daß der Angeklagte vorgespiegelt habe, gerade die erhaltenen 2.400 DM dazu verwenden zu wollen, die Verbindlichkeit des Goetz zu tilgen,. Es heißt in den Urteilsgründen vielmehr ausdrücklich, der Angeklagte habe bei dem nochmaligen Verkauf des Wagens ee) getäuscht, "als er ihm versprach, bei Fälligkeit der Wechsel 1.800 DM an die Firma WB una 600 DM an Te zu bezahlen" (UA S.9, 2.Abs.). Dieses Versprechen hatte der Angeklagte abgegeben, obwohl für ihn keine begründete Aussicht bestand, daß er dazu in absehbarer Zeit in der Lage sein würde. Er hatte es, wie die weiteren Feststellungen ergeben, auch nicht "erüsthaft gehofft". Er-war sich also: bewußt,. nicht - .wie versprochen - zahlen zu ‚können, wenn er entsprechend seinen vorgefaßten Plan die 2.400 DM für sich verbrauchte.

/d

Was die Revision sonst noch zu dem Falle DT» vorgetragen hat, entfernt sich von den landgerichtlichen Feststellungen und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting