Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 25.05.1965 – 1 StR 549/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£064 057 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
15 5 een URTEIL in der Strafisache
gegen
die Rechtsanwältin Ilse S mp - ı. EEE —— geborene ED zu: Lip; geboren m EEE 1906 ir a Eu.
wegen Parteiverrats
Der 1, Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29, März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Mai 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfurg wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Parteiverrats zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
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Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen kechts. Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als begründet.
l. Die von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, bestand im Konkursverfahren über das Vermögen der "EB Nachfolger OHG" zwischen den von der Angeklagten zunächst vertretenen Konkursgläubigern einerseits und der von ihr später gleichfalls betreuten OHG-Gesellschafterin Alice Hg anderseits ein Interessengegensatz, der die für beide Seiten ausgeübte anwaltliche Tätigkeit der Angeklagten pflichtwidrig machte (vgl. R6St 46, 17; 69, 65; BGHSt 7; 17, 18). Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Interessen von Frau HB nur insofern wahrgenommen hat, als sie sich darum bemühte darzutun, daß an ihrer Stelle der Kaufmann BeB Gesellschafter und damit Gemeinschuldner geworden sei. Das Landgericht weist überdies zutreffend darauf hin, daß der Eintritt Bes in die OHG gescheitert war und demnach jede Bemühung, dies anders darzustellen, sich nur als Hemmnis für den zügigen Fortgang des Konkursverfahrens auswirken konnte. Der zwischen Konkursgläubiger und Gemeinschuldner grundsätzlich bestehende Interessengegensatz ist im gegebenen Fall auch nicht durch das Einverständnis der Gläubiger ausgeräumt worden (UA 13): Die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB sind damit hinreichend festgestellt.
Entgegen der Meinung der Revision fehlt es auch nicht am inneren Tatbestand des Parteiverrats, Nach den tatrichterlichen Feststellungen wuöte die Angeklagte, daß
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sich im Konkursverfahren die Interessen von Gläubigern und Öchuldnern grundsätzlich und rechtsförmlich entgegenstehen. Auf ihren Einwand, sie habe wegen des von ihr angenommenen Gesellschafterwechsels an ein Entfallen des Interessengegensatzes geglaubt, konnte es daher nicht ankommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen im übrigen aber auch für widerlegt. Das Urteil billigt der Angeklagten nur insoweit einen Irrtum zu, als sie einen Interessengegensatz wegen der damaligen Vermögenslosigkeit von Frau HB für nicht gegeben und deshalb ihr Verhalten für erlaubt ansah. Hier handelt es sich indessen, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht
um einen schuldausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern lediglich um einen - für die Angeklagte als Rechtsanwältin vermeidbaren - Verbotsirrtum.
2. Die Sachrüge hat jedoch hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Erfolg.
Das Landgericht hat zwar einerseits der Angeklagten eine Reihe von Milderungsgründen, darunter auch den Verbotsirrtum zugutegehalt"n, andererseits aber ausdrücklich absolut sauberen Rechtspflege" bewertet. Das Urteil führt hierzu aus: "Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege und verpflichtet, zur Wahrheitsfindung für eine gerechte Entscheidung beizutragen, was er nicht kann, wenn er zugleich zwei Parteien dient. Daß ein derartiges Verhalten streng geahndet wird, liegt im Interesse aller Rechtssuchenden." Damit hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten Umstände berücksichtigt, die den Gesetzgeber zur Tatbestandsbildung veranlaßt haben. Das ist unzulässig. Dieser Fehler ist auch für die- Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Wenn das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt
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hat, so ist doch wegen der Möglichkeit, die Strafe wegen Verkbotsirrtums nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, nicht auszuschließen, daß bei rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre, zumal die besonderen Umstände des Falles die Annahme eines nur geringen Verschuldens der Angeklagten nahelegen.
Das angefochtene Urteil ist sonach im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Hübner Bundesrichter Fischer Loesdau befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Hübner
Mai Pikart