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BGH Urteil vom 19.05.1965 – 2 StR 170/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_1170/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dachdeckergehilfen Friedel Heinrich KW aus

ro, ort geboren an u 1930, zur Zeit

in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen Blutschande u>äs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben;

" Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt”

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 26. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von kechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in zwei

Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolge.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte von Herbst 1963 bis Februar 1964 sechsmal und in Juli 1534 noch einmal mit seiner an 17. August 1949 geborenen Tochter kenate geschlechtlich verkehrt. Diese hat in der Hauptverhandlung ihre Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert. Deshalb stützt sich das Zandgericht auf die Bekundung des Amtsgerichtsrats Gew; der Renate im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht vernommen hatte, ferner auf das Gutachten der. Diplom-Psychologin Retz, die als vachverständige zur Frage der Glaubwürdigkeit Renatcs gehört worden war. Renate und deren lutter hatten sich vorher mit der psychologischen Begutachtung der Sachverständigen gegenüber ausdrücklich einverstanden erklärt. Über die Verwertung der dabei gemachten Äußerungen sagt das Urteil, die Angaben des sädchens vor der Sachverständigen seien nicht zur Tatsachenfertstellung herangezogen worden, wohl aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.

1.) Die Revision macht geltend, die Begutachtung sei überhaupt nicht zulässig gewesen; cine solche seho die Strafprozeßordnung nicht vor. Zudem habe Renate als Kinderjährige ihre Zustimmung zur Begutachtung selbst nicht geben können. Die Zustimmung der jiutter genüge nicht, da diese nicht allein gesetzliche Vertreterin und ein Pfleger nicht bestellt worden sei.

Soweit die Revision ganz allgemein ein psychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Zeugin für unzulässig hält, ist sie offensichtlich un-

begründet.

Daß die psychologische Untersuchung einer Zeugin auf ihre Glaubwürdigkeit nur mit deren Einwilligung zulässig ist, trifft zu. § 831 ce Abs. 1 StPO gilt insoweit entsprechend (BGliSt 13, 394, 398). Die Wirksaukeit einer solchen kinwilligung ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon abhängig, daß der kEinwilligende volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Erforderlich ist dazu nur, daß er die geistige Reife besitzt, den Sinn und die Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen. Nur wenn dem Zeugen dieses Verständnis fehlt, muß der gesetzliche Vertreter der Untersuchung zustimmen (vgl. BGHSt 13, 235 ff; 14, 159; BGH Urteil vom 11.4.1961 - 5 StR 23/61 -; Sarstedt in Löwe-Rosenberg § 81 c Anm. 8). Daß Renate diese Reife nicht besaß, hat die Revision nicht vorgetragen. Da ebenfalls nicht geltend gemacht wird, Renate sei nicht vorschriftsgemäß über ihr Recht, die Untersuchung zu verweigern, belehrt worden (vgl. BGHSt 13, 394), ist vom Senat nicht zu prüfen, ob die Belehrung durch die Sachverständige

ausreichte.

2.) Die Strafkamner hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Bekundungen des Amtsgerichtsrats ca» und der Sachverständigen Retz verwertet, daß Renate bei ihnen ihre Angaben ohne Rachegefühl gemacht habe und da sie bei der Schilderung der einzelnen Fälle sich nie in Widersprüche zu ihren früheren Vernehmungen bei der Polizei gesetzt habe. Eine Verpflichtung zur Angabe, woraus Zeugen und Sachverständige diese Überzeugung gewonnen hatten, bestand für die Strafkammer nicht (§ 267

Abs. 1 StPO).

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3.) In diesem Zusammenhang trägt die Revision vor, die polizeilichen Vernehmungen der Renate Kohl seien in unzulässiger Art und Weise in das Verfahren eingeführt worden. Dafür fehlt jedach der Beweis. Verlesen sind die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen nicht. Ihren Inhalt kann der Zeuge Amtsgerichtsrat ee BIE kundet haben, der sich an die Vorgänge mindestens zum Teil noch erinnert hat (UA S. 2). Wie sich aus der gerichtlichen Niederschrift vom 25. Februar 1964 ergibt, hat er bei der Vernehmung der Zeugin und ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten den Inhalt der polizeilichen Vernehmung mit Renate erörtert und diese hat dazu ausgesagt. Eine Verwertung seiner Aussage, darüber, was Renate damals bekundet hat, war zulässig.

4.) Die Strafkammer hat auf Grund der Bekundungen Renates vor dem Amtsgerichtsrat GgWefestgestellt, daß der Angeklagte mit Renate den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dies wird nach dem Urteil bestätigt durch die Äußerung des Sachverständigen Dr. Bartsch, der Renate am 25. Februar 1964 untersucht und dabei festgestellt hat, daß ihr Jungfernhäutchen rechts und links tief eingerissen und ihre Scheide bequem für einen bis zwei Finger passierbar war. “ach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedeutet diese Bestätigung nur, daß das Ergebnis der Untersuchung durch Dr. Bartsch den auf Grund der Aussage des Zeugen Gb: etroffenen Feststellungen nicht entgegensteht. Nicht aber ist, wovon die Revision ausgeht, damit festgestellt, daß die dargelegten Verletzungen nur auf die ütraftaten des Angeklagten zurückzuführen sind. Deshalb gehen die Angriffe der Revision von einer falschen Grundlage aus.

5.) Da die Nachprüfung auch sonst keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, war die Revision zu verwerfen.

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning

mr