Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 1 StR 438/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
14 2067 023
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 488/65 4a URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann BP zus BB dort geboren am WE ::::5,
wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.u.a.
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Der 1. Strafgenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1?. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundosrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1965
a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall GEB ics versuchten Raubs schuldig ist,
b) bezüglich der Verurteilung "wegen einer Rauschtat", ferner im Strafausspruch zum Fall ww und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Langerichts zurückverwiesen.
III.Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
17 - 3.
Gründe :...
——r anna dm arme erreikbitu
I. Der Angeklagte ist 17-mal, hauptsächlich wegen Diebstahls und Diebstahls i.R. vorbestraft.
Das Landgericht hat’ ihn wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. (Fall Bw, wegen versuchten schweren Raubs (Fall GW) und "wegen einer Rauschtat" (Fall wg «ED / “CE zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. j
II. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der nicht weiter ausgeführten Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1) Die Verurteilung im Fall BB wegen versuchten schweren Diebstahls ist rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat erkannt, daß es sich um einen "völlig ungewöhnlichen nächtlichen Auftritt" gehandelt hat (S. 9 UA). Das seltsame Verhalten des Angeklagten stand jedoch der tatrichterlichen Annahme nicht entgegen, BD habe in die betreffende Wohnung einsteigen wollen, um dort zu stehlen.
2) Im Fall GP handelte es sich ehenfalis um einen mißglückten nächtlichen Besuch. Hier sind die Voraussetzungen des versuchten schweren Raubes nicht gegeben. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht eingesehlichen ,, wie dies § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt (BEHSt 9, 25%). Im Gegenteil: Der unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte ist so geräuschvoll eingestiegen, daß Frau GB dadurch alsbald erwachte (S. 5 UA). Insoweit ist daher der Urteilsspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nur des "versuchten Raubs" schuldig ist.
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3) Im Fall WB kann das Urteil nicht
bestehen bleiben. Der Angeklagte war nicht Uwegen einer Rauschtat", wegen der "im Zustand der Unzurechnungsfähig-. keit begangenen Taten" (S. 13 UA) zu verurteilen, sondern wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen sich Berauschens, Vergehens gegen § 330 a StGB (RGSt 69, 187 -
189; BGH VRS Bd. 7 Nr. 140 S. 309 — 311; BGHSt 10, 247 ff). Ob bei dem Angeklagten bezüglich der Selbstberauschung Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben war, sagen auch die Urteilsgründe (S. 13 UA) nicht (vgl. dazu:
BGHSt 1, 124, 126; BGH VS a.a.0).
Auch in diesem Fall hat das Landgericht die erste Phase des Verhaltens des Angeklagten (d.h. im Fall Weigel) als versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Indes ist hier ein Einschleichen zu-
. mindest nicht dargetan. Nach der schon erwähnten Ent-
scheidung BGHSt 9, 255 genügt bloßes geräuchloses Hinein gelangen .nicht. Die Beobachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln seitens des volltrunkenen Angeklagten ist bisher nicht festgestellt.
Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben (BGH MDR
- 1960, 517). Der Tatrichter hat dadurch Gelegenheit, zu
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prüfen, ob die Rauschtat im Fall WB, apgesehen von versuchten Raub, auch als Körperverletzung zu würdigen ist. Strafantrag ist gestellt (Bl. 3 d.A. 12 KLs 2/65); vgl. auch Schoenke/Schröder, 12. Aufl., IX Ränr. 32 zu
III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Die maßvolle Einzelstrafe (sechs Monate Gefängnis) im Fall EP (11 1 vorstehend) ist durch die rechtliche Beurteilung der beiden anderen Fälle. ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart