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BGH Urteil vom 04.05.1965 – 5 StR 140/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR _140/65
5 SSUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Karl-Heinz 7 up geboren aD 933 ir Tom,
zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Nötigung zur Unzucht u.a.
2098 084°
td,
fd;
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofshat in der
Sitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
were:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.Dezember 1964 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anoränet.
"In diesem Umfange wird die Sache an eine andere . Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über-die Kosten des Rechtsmittels zu ent-
scheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung war schon durch das Urteil des Senats vom 29. September 1964 rechtskräftig geworden.
Die Revision greift nur noch die Anordnung über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Diese Beschränkung ist zulässig (BGH NJW 1963,1414):
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht durch,
1. In’ihrem ersten Urteile hatte die Strafkammer auf Grund des Sachverständigengutachtens nur "nicht ausschließen" können, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen war. Der Sachverständige hatte sich ebenso in seinen schriftlichen Gutachten geäußert, hatte dort aber auch geschrieben, "aus ärztlicher Sicht" seien "die' Voraussetzungen zur Anwendung des § 42b StGB vollauf gegeben" (Bd.I B1.165/166 d.A.). In der neuen Hauptverhändlung hat er laut Urteilsgründen "eindeutig erklärt, daß nach dem Ergebnis seiner Beobachtungen und Untersuchungen im Juli 1963 ohne Zweifel für die Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB gegeben waren" (UA S.2).
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Die Revision meint, wegen dieser Unterschiede in seinen Äußerungen hätte der Sachverständige durch einen anderen ersetzt werden müssen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2. In der Begründung seiner Revision gegen das erste Urteil des Landgerichts hatte der Angeklagte erklären lassen, er sei nach eingehender Belehrung und reiflicher Überlegung bereit, sich entmannen zu lassen, um von seiner festgestellten geschlechtlichen Abartigkeit befreit zu werden. Mit der jetzigen Revision behauptet er, dieses Angebot in der neuen Hauptverhandlung wiederholt zu haben. Er sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht nicht prüft, ob ein solcher Eingriff die Wiederholungsgefahr beseit!tgen würde, und beruft sich auf ein Urteil des 4.Strafsenats - vom 13.Dezember 1963 (BGHSt 19,201, ausführlicher wiedergegeben in NJW 1964,1190).
Es kann dahinstehen, wie sich die Gedanken dieser Entscheidung verwirklichen lassen. In der vorliegenden Sache bindet sie den Senat jedenfalls nicht. Denn es geht hier nicht, wie dort, um die Strafe, sondern nur noch um die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese Maßregel ist nicht, wie die Freiheitsstrafe, von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu bemessen, sondern dauert nach § 42f Abs.1 StGB nur so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Jedenfalls bei ihr kann daher dem erkennenden Gericht die kaum lösbare Aufgabe erspart werden, im voraus zu beurteilen, ob der Angeklagte bei seinem Angebot, sich entmannen zu lassen, bleiben und ob seine Gefährlichkeit durch den Eingriff beseitigt werden wird.
II..
Der Ausspruch, daß der Angeklagte in einer Heiloder Pflegeanstalt untergebracht werden soll, hat jedoch keine ausreichende sachlichrechtliche Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen. nn
Die Strafkamner sagt zwar, für sie stehe nach dem Ergebnis. der Hauptverhandlung "fest, daß der Angeklagte
“sich zur Tatzeit in einem Zustand der erheblichen Ver-
minderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß 8 51 Abs.2 StGB befunden hat". (UA S.2). Sie gibt aber nicht die Tatsachen an, die die in § 51 StGB ‚genannten Merkmale ausmächen. Über sie teilt das Urteil nur mit, daß beim ‚Angeklagten "nebeneinander ‚normale sexuelle Triebkräfte und abartige Regungen. bestehen und daß letztere bei ihm jederzeit
die Überhand gewinnen können" (UA S.3). Eine naturwidrige geschlechtliche Veranlagung erfüllt jedoch nicht ohne weiteres die sogenannten biologischen Voraussetzungen
des § 51 StGB (BGHSt 14, 30/31). Auch ein krimineller Hang aus bloßer Charakterschwäche genügt nicht (BGH NJW 1958,2123). Das Urteil gebraucht zwar noch den Ausdruck "Krankheitsbild" (UA S.3), beschreibt dieses aber nicht. Es enthält insbesondere nichts mehr über den organischen Gehirnschaden, den das erste Urteil als "Grundlage der Abartigkeit" wenigstens kurz erwähnt hatte, den es freilich nicht als ‚schwerwiegend angesehen und über dessen . Art
und Ursachen es. sich. nicht geäußert hatte.
Die Berufung derauf, daß der ärztliche‘ Sachverstän-
dige die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB als zweifelsfrei gegeben ansehe und darin mit vier früheren Gutachten
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übereinstimme (UA S.2), ersetzt nicht die erforderliche Feststellung von Tatsachen (BGHSt 7,238).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker
Ih,