Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 06.12.1966 – 5 StR 536/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
5_ StR 536/66 (alt: 5 StR 140/65 5 StR 544) NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Karl-Heinz 7 mim , geboren am EEE 1939 ir Tome,
zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Nötigung zur Unzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt. en als Vorsitzender,, , Bundesrichterin Dr. Koffka - Bundesrichter . Siemer. "Bundesrichter | Dr. „Börker :
Bundesrichter EEE
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt wuzEn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus Dam.
als Verteidiger, ed 2 Justizangestellte m — . ;...::. als, Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des:Angeklaäten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2;August 1966 Der: Angeklagte: hat die. Kosten des Rechts-. mittels zu tragen. DEE
'.='Von Rechts wegen - :
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:: Der Schüldspruch und der Ausspruch über die Freiheitsstrafe sind rechtskräftig. Schon das vorige Urteil des Senats betraf nur noch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt..Diese hat das landgericht im jetzt angefochtenen Urteil wiederum angeordnet. Die Revision hiergegen bleibt erfolglos.
Die Strafkammer hat über den Geisteszustand des Angeklagten zwei Sachverständige. gehört. Beide nehmen laut Urteilsgründen eine. schwere. Psychopathie mit triebhafter Aggressivität besonders auf sexuellen Gebiete an. Aus den Persönlichkeitsbeschreibungen der Sachverständigen, die das Urteil ausführlich wiedergibt, zieht das Landgericht den rechtlichen Schluß, "daß die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten seiner Einsichtsfähigkeit entsprechend einzurichten, zur Tatzeit erheblich‘ "vermindert war (§ 51 Abs.2 StGB)". Dies bezeichnet die Strafkammer nicht als bloße Möglichkeit. Sie spricht vielmehr von einer "sicheren: Überzeugung" (UA S.6)..
Im Gegensatz zum vorigen tatrichterlichen Urteil ermöglichen diesmal die Einzelheiten tatsächlicher Art, die in den Urteilsgrüriden festgestellt sind, es dem : Revisionsgericht, die rechtliche Beurteilung des lLandgerichts nachzuprüfen, Dabei ergeben sich gegen die Anwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB keine Bedenken.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht
mit dem Sachverständigen Prof.Dr VB in den psychopathischen Wesenszügen des Angeklagten, der seiner
Intelligenz. nach "unterdurchschnittlich bis leicht schwachsinnig" ist, keine bloßen Charektermängel, sondern wegen ihrer Häufung und ihres Zusammentreffens die sogenannten biologischen. Voraussetzungen des § 51 StGB findet. Entgegen der Meinung. der Revision liegt insbesondere kein rechtlicher Fehler darin, daß der Tatrichter die Störung des Hemmungsvermögens auch für den Fall als krankhaft. im Sinne des.§ 51 StGB ansieht, daß sie nicht auf einer u möglicherweise. vorhandenen organischen Hirnschädigung, sondern auf einer angeborenen Abartigkeit beruht. Ebensowenig ist rechtlich zu bemängeln, daß die Strafkammer
die Verminderung der Hemmungsfähigkeit als erheblich im u Sinne des zweiten Absatzes der genannten Bestimmung wertet.
Die Revision behauptet, der Sachverständige Obermedizinalrat, Dr. SEE habe "ausgeführt, daß er positiv das Vorliegen des § 51 Abs.2 StGB nicht bejahen könne", Auch der Sachverständige Prof.Dr. VB sco11 nach dem ' Vortrage der Revision zunächst erklärt haben, "er könne ' nicht mit Sicherheit das Gegebensein des .§ 51 ‚Abs.2 StGB zur Tatzeit bejahen", obwohl es ‚immerhin wahrscheinlich sei. "Aus pragmatischen Gründen" soll er sich schließlich" wegen der Rückfallgefahr "zur Bejahung des Vorliegens . des § 51 Abs.2 StGB entschlossen", jedoch sogleich hinzugefügt haben, Leute wie der Angeklagte gehörten nicht in . eine Heil- oder Pflegeanstalt. Die Revision meint, daß auf ‚Grund. dieser "widersprüchlichen Ausführungen" des Sachverständigen. "eine positive Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zur Tatzeit vergelegen haben, nicht erfolgen konnte", Die Strafkammer habe auch nicht pflichtgemäß aufgeklärt, ob sie den Sachverständigen richtig verstanden habe.
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Abgesehen davon, daß diese Ausführungen trotz’ ihrer
“ Berufung auf das Sitzungsprotokoll unzulässig sind, soweit "sie, sich. von. den Feststellungen des Urteils entfernen‘ (BGH NIW 1966,63), verkennt die Revision die Stellung
der ärztlichen Sachverständigen. Deren Aufgabe war es, das Gericht über die körperlichen, geistigen, seelischen und charakterlichen. Eigenschaften des Angeklagten zu unterrichten. Soweit sie sich obendrein über die rechtliche Frage, ob § 51'Abs.2 StGB auf den Angeklagten anzuwenden sei, geäußert haben, mochte dies zwar nicht unzulässig sein. Sie hatten darüber aber nicht zu befinden. Darum ist es auch ohne besondere Bedeutung, wenn sie, wie die Revision behauptet, verschiedener Ansicht
darüber waren, ob die abnormen Wesenszüge des Angeklagten,
die ‚sie nach den: Urteilsgründen übereinstimmend beschrieben haben, sogenannten "Krankheitswert" haben,
d.h. rechtlich die Voraussetzungen des. § 51.Abs,2 StGB erfüllen. Darüber hatte allein das Gericht zu entschöiden.
Diese Grundsätze, mit denen sich die Binzelangriffe der Revision erledigen, ergeben sich aus der: ‚Entscheidung BGHSt 7,238, die der Senat schon am Schlusse seines vorigen Urteils in dieser Sache angeführt und die das - Landgericht in seinen Urteilsgründen sorgfältig beachtet hat.
Auch seine Ausführungen darüber, daß die: öffentliche Sicherheit es erfordert, den Angeklagten. wegen der. “
dringenden Gefahr eines Rückfalls in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 42b StGB), sind frei von
Rechtsirrtun.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
anwaltschaft,
Sarstedt Koffka Siemer
Dr.Börker Kersting