Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.04.1965 – 5 StR 125/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2098 909
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Henry KB zus : ED,
dort geboren am EB 323,
- Sachbezeichnungs Kr u.a. -
wegen Beihilfe zum Meineid
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Kg virä das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 6.Januar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Die Revision des Angeklägten Kg. den die Strafkamner wegen fortgesetzter Beihilfe zu Meineid in zwei Fällen verurteilt hat, führt schon Aus folgendem sachlichrechtlichen Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 5
Die Strafkammer hat die jeweils letzten Einzelakte der beiden - nach ihrer Ansicht selbständigen - fortgesetzten Beihilfetaten darin gesehen, daß der Angeklagte ‘in ‘der Haüptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts in Rotenburg, in der er als Angeklagter zugegen war, nichts unternahn, um.die Meineide der damaligen Zeugen, jetzigen Mitangeklagten Kr uni rg zu verhindern. Das ist rechtsirrig, weil der Angeklagte bei dem Sachverhalt, den di» Strafkammer festgestellt hat, nicht rechtlich verpflichtet war, zur Verhinderung der Meineide tätig zu werden. Die Feststellungen ergeben, daß Krei® und EB | die Meineide in erster Linie leisteten, weil sie befürchteten, ihre Arbeitsplätze zu verlieren, wenn bekannt würde, daß sie zusammen mit dem Mitangeklagten > eine Entgiftungsgrube entleert hatten, deren Inhalt noch nicht entgiftet war. Die Gefahr, Meineide zu leisten, der Kr unä Peg srlagen, beruhte hiernach im wesentlichen nicht auf den Ratschlägen und Zusicherungen, die der Angeklagte ihnen züvor gegeben hatte, sondern auf ihrem eigenen vorausgegangenen Tun. Daß sie in diese Gefahr geraten waren, hatten sie im wesentlichen sich selbst zuzuschreiben, Von einer Garantenpflicht des Angeklagten, sie vor den Meineiden zu bewahren, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Bei allen übrigen Einzelakten fehlen hinreichende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz.
Zu den - zeitlich gesehen - ersten Einzelakten, den Ratschlägen und Zusicherungen, die der Angeklagte Kg den Mitangeklagten Kragp und Tggp bei drei Gesprächen am 23.Juli 1963 gab, stellt das Urteil nur fest, dem Angeklagten sei bei dem letzten dieser Gespräche bewußt gewesen, daß die schon eingeleiteten Ermittlungen (nach den Verursachern des Fischesterbens) zu einem gerichtlichen Verfahren führen könnten, bei dem die Beteiligten (zu denen Krage und Peg schörten) vielleicht als Zeugen vor Gericht die Unwahrheit sagen könnten, wenn sie ihre Beteiligung weiterhin ableugneten (UA S.8 unten/9). Es fehlt eine Feststellung darüber, ob dem Angeklagten auch bewußt war, daß Kr urä PB die unwahren Aussagen beschwören könnten. Daß .iiar. derartiges bewußt war, versteht sich bei der Sachlage, die das Urteil für diesen Zeitpunkt feststellt, keineswegs von sclbst. Der Angeklagte wußte nach den Feststellungın des Urteils bereits, daß Kr unä rg an der Entleerung der Entgiftungsgrube beteiligt waren. Er kann nach dem Urteil davon ausgegangen sein, daß sie, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem er rechnete, als Zeugen gehört würden, wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt bleiben würden.
Zu den weiteren Einzelakten, nämlich den Aussagen des Angeklagten vor der Polizci, heißt es in den Urteilsgründen bei der rochtlichen Würdigung auf UA S.17 wörtlich; "Bei den Beihilfehandlungen in der Zeit kurz nach dem 23.Juli 1963 hat er hinsichtlich der von Kr und rg» möglicherweise zu leistenden Meineide wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er bereits damals eine spätere Gerichtsverhandlung in seine Überlegungen einbezogen hat." Diese Darlegungen enthalten eine Feststellung nur, soweit gesagt wird, der Angeklagte habe bereits damals eine spätere Gerichtsverhandlung in seine Überlegungen
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einbezogen. Was außerdem mitgeteilt wird, ist eine rechtliche Würdigung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
Rechtsfehlerhaft ist außerdem die Auffassung, daß die in sich fortgesetzten Beihilfetaten zwei selbständige Straf. taten im Sinne des § 74 StGB seien. Sie übersieht, daß der Angeklagte bei einem Teil der Einzelakte, nämlich den Aussagen bei seinen polizeilichen Vernehmungen, jeweils durch eine und dieselbe Handlung sowohl Kr als auch rege geholfen hat. Er hat aus diesem Grunde beide in sich fortgesetzte Beihilfetaten in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker