Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.04.1965 – 5 StR 103/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
f 5 StR 103/65 [en
BUNDESGERICHTSHOF 2098 093
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Motorenschlosser Klaus R ww aus ru Kreis Im,
geboren am EEE 1935 in DEE zen Kreis LEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Zu
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gun
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 17.November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- . mittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 17.November 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
.’"Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerde fällt mit der Sachrüge zusammen. Sie bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.
Il,
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
1. Das bedarf - soweit es sich um den Schuldspruch handelt - keiner näheren Erläuterung. Auch die Revision hat insoweit keine besonderen Einwendungen vorgetragen.
2. Die Angriffe gegen den Strafausspruch sind ebenfalls unbegründet.
a) Das Schwurgericht beginnt seine Ausführungen zum Strafmaß mit der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht vorliegen. An dieser Stelle heißt es - wie die Revision richtig vorbringt - nur, eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung seitens der Ehefrau des Angeklagten sei seiner Tat nicht vorausgegangen. Zu Unrecht jedoch vermißt die Revision nähere Ausführungen hierzu. Denn die Einzelfeststellungen.des Schwurgerichts über das Verhalten der Getöteten vor ihrem gewaltsamen Ende durch den Angeklagten ergeben, daß dieser zu seiner Tat nicht durch eine Schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Frau aus Wut darüber getötet, daß sie sein Versöhnungsangebot ausschlug und auf Scheidung bestand. Dieses Verhalten der Getöteten, der Scheidungsgründe zur
Seite standen, war sicherlich keine Beleidigung, erst recht keine schwere Beleidigung. Nun ist der Revision
allerdings zuzugeben, daß - wie sie unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1932,1176 ausführt -— auch fortlaufende, sich immer mehr steigernde
Kränkungen, selbst wenn sie einzeln keine schweren Kränkungen enthalten, doch in ihrem Zusammenwirken eine schwere Beleidigung in Sinne des § 213 StGB darstellen können, Richtig ist auch, daß die Getötete einige Handlungen begangen hatte, die als Kränkung des Angeklagten aufzufassen sind. Sie haben aber, wie der Sachverhalt ergibt, jedenfalls zum Teil, den Totschlag nicht verursacht. Dies gilt vor allem von den Ehe-
‚brüchen der Getöteten mit ihrem Liebhaber PB weil der
Angeklagte von dem ehebrecherischen Verkehr mit PB nichts wußte. Der Vortrag der Revision, die Getötete habe dem Angeklagten ihre Ehebrüche gestanden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Daß die Kinder nicht vom Angeklagten stammten, sondern "in der Gosse aufgelesen" worden seien,
war im Gegensatz zur Auslegung dieses Satzes durch die Revision keine Äußerung der Getöteten, sondern eine Erwiderung des Angeklagten auf die Erklärung seiner Frau,
sich scheiden lassen zu wollen,
Das übrige frühere Verhalten der Getöteten, ihr Umgang mit PD, der zu Anspielungen in der Wohnsiedlung und
. auf der Arbeitsstelle des Angscsklagten geführt hatte, sowie
ihr Verhalten am 16.Dezember 1963, insbesondere ihre "zärtliche Verabschiedung" von Pi waren zwar für den Angeklagten kränkend und haben ihn auch erzürnt - bei dem letztgenannten Vorfall war er "in große Erregung geraten", er "zitterte am ganzen Körper" und war gegen die Beteiligten tätlich geworden -. Diese Kränkungen haben aber - selbst wenn sie zur Tatzeit noch fortwirkten -— den Angeklagten nicht "zum Zorn gereizt" und "auf der Stelle" zum Totschlag
getrieben. Der Anlaß seines Zornes war vielmehr die fehlende Versöhnungsbereitschaft seiner Ehefrau, die auch unter Berücksichtigung ihres früheren Fehlverhaltens keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB war.
b) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die Ausführungen des Schwurgerichts, nach denen keine anderen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2.Halbsatz vorliegen, keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß bei dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zum Nachteil des: Angeklagten berücksichtigt worden seien, Das Schwurgericht durfte dem Angeklagten vor allem seine vor und während der Ehe begangenen schweren Verfehlungen anrechnen, durch die er die Ehe schwer zerrüttet hatte. Sie sind ein wesentlicher Anhalt für das Maß der Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt seiner Tat, weil sie ergeben, da3 er, jedenfalls zum größten Teil, die schließlich zur Tat führenden ehelichen Spannungen heraufbeschworen hat. Auch konnte das Schwurgericht seine nicht einschlägigen Vorstrafen sehr wohl erschwerend berücksichtigen. Auch sie haben die Spannungen herbeigeführt und lassen außerdem Rückschlüsse auf seine allgemeine Einstellung zur Rechtsordnung zu. Wenn die Revision schließlich noch meint, es hätte nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, daß er zwei kleinen Kindern die Mutter genommen hat, so ist das offensichtlich unbegründet.
c) Schließlich sind auch die Gründe frei von Rechts- .irrtum, die sich mit der Frage befassen, welche Strafe im Rahmen des § 212 Abs.1 StGB angemessen sei. Insbesondere war es dem Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verwehrt, die für die Versagung "anderer mildernder Umstände" maßgebenden Tatsachen auch bei der Festsetzung der Strafhöhe noch einmal gegeneinander abzuwägen.
Was die Revision im übrigen gegen die Höhe der Strafe vorbringt, bemängelt unzulässigerweise das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker