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BGH Urteil vom 13.04.1965 – 5 StR 93/65

5. Strafsenat

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2098 096 ON

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Alfred H W , ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1924 in vu,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges u.a.

Bi

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter. -Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr ED

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.März 1964 wird verworfen.

Die nach dem 2.Murz 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten des ‚Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

1. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zum Nachteil von 15 Ärzten und Zahnärzten (Nr.III 5 a - o der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, meint die Revision, er habe nicht im Sinne des § 263 StGB die "Absicht" gehabt, sich einen "rechtswidrigen Vermögensvorteil" in Gestalt einer ärztlichen Behandlung, für die er nichts zahlen wollte, zu verschaffen; er hate vielmehr nur die Gelegenheit gesucht, Mäntel zu stehlen, und habe sich, wenn er im

Wartezimmer von dem Arzt aufgerufen wurde,. gegen sein eigentliches Vorhaben als krank ausgeben und behandeln lassen müssen,

Der - Einwand ist unbegründet.

a) In einem Teile der Fälle stehen ihm schon die bindenden Feststellungen des Landgerichts entgegen.

In der Praxis des Zahnarztes Dr.K@p (Nr.III 5 b der Urteilsgründe) wollte der Angeklagte am 16.Januar 1963 "sowohl unter der Vorspiegelung, er werde einen Krankenschein nachreichen, behandelt werden, als auch auf die Möglichkeit ‚eines Manteldiebstahls warten" (UA 8.46). Zu der Behandlung kam es nicht, weil Dr.Kgn darauf bestand, vorher einen Krankenschein oder Geld zu erhalten. Das Landgericht nimmt daher hier nur einen versuchten Rückfallbetrug an (UA S.60). Auf dem Rückwege durch das Wartezimmer nahm der Angeklagte einen fremden Damenmantel mit (UA S: 46, 60). = |

Bei dem Arzt Dr.Koggp (Nr. III 5 i der Urteilsgründe) erschien der Angeklagte am 5.Februar 1963, "um sich wegen seiner Grippe behandeln zu lassen" (UA S.64). Von dem Arzt Dr .Kögggp (Nr .111 5 j der Urteilsgründe) ließ er sich an 7.Februar 1963 "ein Rezept für Hustensaft geben" (UA S.64). Den Arzt Dr.BeW (Nr.111 5 1 der Urteilsgründe) suchte

er am 8. und 14.Februar 1963 auf, "um eine Verschleimung der Nase beheben zu lassen" (UA S.66). Bei diesen Ärzten stahl der Angeklagte übrigens nichts.

b) Anders liegt es allerdings in dem Fall vom 19.Januar 1963 (Nr.III 5 c der Urteilsgründe). Hier sah sich der Angeklagte, weil er an diesem Tage der erste. Patient des Arztes Dr . Co war, "veranlaßt, eine Grippe zu simulieren" (UA 8.60). Der Arzt stellte bei der Untersuchung nur eine leichte Erkältung fest. Als der Angeklagte wegging, nahm er von der Garderobe einen fremden Ledermantel mit.

Wie sich diesen Feststellungen entnehmen läßt, hatte er es zwar anfänglich nur auf einen Manteldiebstahl abgesehen, und erst, als er erkannte, daß er sich zu diesen Zwecke zunächst ins Sprechzimmer begeben mußte, entschloß er sich, den Arzt in Anspruch zu nehmen. Eine ärztliche Untersuchung hat aber auch dann einen Preis, wenn der Patient weiß, daß er nicht krank ist. Sie ohne Gegenleistung zu erlangen, ist daher ein Vermögensvorteil. Diesen sah der Angeklagte nach den Feststellungen auch als sichere Folge seines täuschenden Verhaltens voraus. Dieses war zwar auf ein anderes Ziel, den Diebstahl, gerichtet. Die Leistung des Arztes war dem Angeklagten aber nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe keine bloße "peinliche oder lästige Nebenfolge", sondern "von seinem Streben mitumfaßt" und daher Gegenstand seiner Absicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16,1,6).

c) Aus den gleichen Gründen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Merkmal der Bereicherungsabsicht auch in allen übrigen Fällen bejaht, obwohl bei diesen aus dem Urteil nicht deutlich hervorgeht, ob sich der Angeklagte krank fühlte.

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2. Zu allen sonstigen Punkten des Urteils erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen auch insoweit die Verurteilung. Auf die Eingabe des Angeklagten vom 4.April 1965 kann, der Senat nicht eingehen, weil sie .nicht. der Formvorschrift des.§ 345 Abs.2 StPO entspricht. . |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes. anwalts..

Sarstedt Koffka Schmidt

Siener Dr.Börker