Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Beschluss vom 07.04.1965 – 2 StR 324/65

2. Strafsenat

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2_StR_324/65

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Georg Adolf S De a. geboren am EEE 1900 in ud - SCHE :

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat. des Bundosgerichtshofe hat nach Anhörung. des Generalbundesanvalts in der Sitzung vom l. Oktober 1965 einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO) beschlosen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. April 1965 mit den Feststollungen aufgehoben. |

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

SrAnde i

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von ‚einen Jahr Gefängnis verurteilt.

Die auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, daB eg jede. Erörterung zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) vermissen ‚läßt. Es. bleibt also offen,

. ob ihr, die Strafkammer überhaupt nachgegangen. ist, oder,. wenn "jay ‘ob sie sie aus“ ‚Zutreffonden Erwägungen uneingeschränkt bejaht hat. Be i. ee

Zudem wäre, wie die Revision mit Recht geltend macht, u zu einer. abschließenden Beantwortung dieser Frage dei ger. .

kammer auf. Grund der ihr nach. § 244. "ae, 2 StPO obliogenden. Aufulärungöpflicht, verenlaßt, sehen. müssen“ zu. a klären, ob:

er ee und iohache zur neuen. _ Verhandlung und Entscheidung. an den Tatrichter ‚zurückverwiesen werden, ‚der danit Gologenlieit erhält, das Versäunte nachzuholen, wobei

"auch die von den Beschwerdeführer mit der Revisionsbegrüindung vorgelegten ärztlichen ‚Äußerungen : nicht, . werden, ‚unberüc „sichtigt bleiben, Arten

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