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BGH Urteil vom 06.04.1965 – 1 StR 73/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe kann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die Wegnahmce der fremden Sache zwar vollendet, aber noch nicht becndet hat.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Das erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe kann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die Wegnahmce der fremden Sache zwar vollendet, aber noch nicht becndet hat.

BGH, Urt. v. 6. April 1965 - 1 StR 73/65 - LG Regensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

'1_8tR_73/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter dosef MED au: vo. gcboren am ED 1937 in Ta. Bezirk Pa zur

2cit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sceibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1964 wird vcervorfen.

Der Beschverdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 7. November 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit sowohl mit gefährlicher als auch mit leichter Körperverletzung und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat

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es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt, die Polizciaufsicht zugelassen, eine Kinderpistole eingezogen und scine Sicherungsvervwahrung angeordnet, Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision cingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

A. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers den Leiter einer Nervenheilanstalt zu Rate gezogen. Der Sachverständige, der nach Durchsicht der ikten und ciner Untersuchung in einem vorberceitenden schriftlichen Gutachten geglaubt hatte, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen zu können, hiclt diesen auf Grund der in der zweitägigen Hauptverhandlung gewonnenen weiteren Eindrücke für voll verantwortlich. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht dem daraufhin gestellten Hilfsamtrag des Verteidigers nicht entsprochen habe, ein weiteres Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers beizuziehen, das auf einer Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt beruhe. Die Rüge ist unbegründet.

Das Verfahren der Strafkammer verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO. Es ist weder in dem vorsorglichen Beweisamtrag geltend gemacht noch in der Revision dargelegt worden, daß eine bestimmte Anstalt über bessere Untersuchungscinrichtungen als der Sachverständige verfügt (BGHSt 8, 76).

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte das Landgericht nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Der gehörte Sachverständige, seit vielen Jahren als Psychiater tätig, ging von zutreffenden Tatsachen aus und begründete das Ergebnis widerspruchsfrei, das er auf Grund aller, einschließlich der in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrücke gefunden hatte,

B. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes, Verbrechen nach 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wach den Feststellungen schloß der Angeklagte ein älteres Bauernehepaar, von dem er angeblich eine Maschine und Kartoffeln kaufen wollte und das ihm seine Vorräte zeigte, plötzlich im Keller cin; danach durchsuchte er das Schlafzimmer und steckte eine dort gefundene größere Nenge Bargeld in seine Rocktasche., Auf dem Flur begegnete er dann den alten Leuten, die sich inzyuiischen befreit hatten und ihn arglos fragten, weshalb er sie cingesperrt habe. Zum Hausausgang zurückweichend, zog der Beschwerdeführer nun plötzlich einen Spielzeugrevolver, mit dem er ursprünglich seine Opfer nur hattc einschüchtern wollen, und schlug damit so auf den Bauern ein, daß dieser vorübergehend bevwußtlos wurde. Der Bäuerin, die ihrem Mann helfen wollte, drückte er Mund und Kehle zu und schlug sie mit der bloßen Hand ins Gesicht. Dann floh der Angeklagte.

a) Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten (RGSt 73, 343, 344 f). Das tat der Angeklagte, indem er die Eheleute Zn in ihrem Kartoffelkeller einsperrte, um danach ihr Haus ungestört nach Geld durchsuchen und dieses wegnehmen zu können.

b) Es kann zweifelhaft sein, ob die Wegnahme des fremden Geides entsprechend der Meinung des Landgerichts noch nicht vollendet war, als die inzwischen wieder aus dem Keller entronnenen Eheleute Dep dem zum Ausgang gehenden Beschwerdeführer im Hausflur begegneten.

Eine Sache ist weggenommen und ihr Raub ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Räubers gelangt ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt entscheidend

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von den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Die Umstände, daß die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nieht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neuc Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein dic Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eincs vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff einschließlich der dort $. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vel. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafscnats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde

lag).

Hier handelte es sich um Geld, das man leicht und unauffällig wegtragen kann. Der Beschwerdeführer hatte die Scheine eingesteckt. Die Eigentümer wußten das noch nicht, als sie mit ihm im Hausflur zusammncntrafen. Sie waren ihm körperlich unterliegen und nicht so behende wie er. Das alles deutet darauf hin, daß ihr Gevwahrsam an dem Geld bereits gebrochen war und daß der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam daran begründet hatte. Die Frage braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden.

Die Straftat war in diesem Zeitpunkt nämlich nicht beendet. Der Beschwerdeführer hatte die gewaltsame Wegnahme des fremden Geldes noch nicht abgeschlossen. Er befand sich noch in dem Haus der Beraubten und wollte gerade, das Anwesen verlassend, die soeben erlangte Herrschaft an dem Geld festigen und sichern und so seine Zucignungsabsicht weiter verwirklichen. Damit hatte er die \Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4, 132, 133; 6, 248, 251; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).

c) Wührend dieses Tatabschnittes benutzte der Angeklagte auf Grund eines erst jetzt gefaßten Entschlusses die ursprünglich nur zum Binschüchtern vorgesehene 22 cm langc Kinderpistole zum Schlagen. So gebraucht, war das Spielzeug, wie dic Strafkammer zutreffend angenommen hat, ein gefährliches Werkzeug und damit cine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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Dic Verwendung der Vaffe macht die Tat des Beschwerdeführers zu cinem schweren Raub. "Bei Begehung der Tat" in § 250 Abs. 1 ro 1 StGB bedcutet nicht, daß der Täter die \laffe von Anfang an bei sich führen müßte. Es genügt, daß er sie in irgendeinem Zeitpunkt während des ganzen Tathergangs derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Schon das begründet die besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentvegen das Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht (RGSt 68, 238, 239; BGHSG 13, 259). Unter Tathergang ist dabei nicht nur dic Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur. Vollendung des Raubes, sondern das ganze Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur diese weite Auffassung wird dem Zuceck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht. Für die Gefährlichkcit cines Räubers macht es nämlich keinen Unterschied, ob er cine Waffe bei der Wegnahme selbst oder erst bei der mit ihr in unmittelbarem örtlichen und zcitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht mit sich führt (RG Rspr 5, 558 und dem für diesen - dort freilich nicht gescbenen - Fall ausdrücklich zustimmend RG HRR 1935, 632; vgl. auch RkGSt 12, 183). Dic Entscheidung BGHSt 13, 259 steht dem nicht entgegen; in jenem Fall war nur darüber zu entscheiden, ob cs für dic Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, wenn der Tüter erst während des Raubes, aber vor dessen Vollendung eine

Wallce ergreift.

Wach den Feststellungen war sich der Angeklagte beim Zuschlagen mit der Kinderpistole bewußt, daß er sein Opfer, einen betagten Mann, erheblich verletzen konnte und daß das Spielzeug, so verwendet, cin gefährliches \lerkzeug war. Darauf kam es ihm in diesem Augenblick gerade an; denn er wollte durch die Schläge erreichen, daß er mit dem soeben weggenommenen Geld entweichen

konnte.

Danach hat das Landgericht den Beschwerdeführer im Ergebnis mit Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen.

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2, Auch sonst ist bei der Überprüfung des Urteils kein sachlichrechtlicher Fehler zutage getreten. Daß der Angeklagte noch verhültnismäßig jung ist und daß seine Sicherungsverwahrun; deshalb nur auf Grund einer besonders sorgfältigen Prüfung angcordnot werden darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 zu § 42 e StGB und GA 1963, 14), hat die Strafkammer beachtet,

Seibert \ılılms Hübner

Fischer Mai